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Blaulicht 

Ansuchen um Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Folgetonhorn
gemäß § 20 KFG

Stand: Jänner 2021

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

 

Rechtsgrundlagen:

  • Kraftfahrgesetz 1967 i.d.g.F.
  • Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 i.d.g.F.
  • Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.

 

Beratung und Service:

GVG Steiermark Gesundheitsversorgungs GmbH
Mehlplatz 1, 8010 Graz

Tel: (0316) 81 35 40
Email: office@gvgst.at
Homepage: https://gesundheitsversorgung-steiermark.at/blaulichtbeantragung/

Blaulichtbewilligung:

Der Erhalt einer Blaulichtbewilligung ist gem. § 20 Abs. 5 lit. d Kraftfahrgesetz (KFG) an eine nachweisbare Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ausgenommen der Stadt Graz, da hier die Akutversorgung durch einen ärztlichen Bereitschaftsdienst „Ärztenotdienst Graz“ abgedeckt wird) und an die Übernahme der ärztlichen Erstversorgung bei medizinischen Akutfällen gebunden.

 




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