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Werberichtlinien - Schilderordnung

Stand: Jänner 2018


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Sachliche und wahre Information ist zulässig. Werbung im engeren Sinn ist unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

  • ÄrzteG 1998
  • Werberichtlinie der ÖÄK "Arzt und Öffentlichkeit"
  • Schilderordnung

Beratung und Service:

Ärztekammer für Steiermark,
Haus der Medizin,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Mag. Dr. Angelika Falb, LL.M.
T. (0316) 8044-31
F. (0316) 8044-135
e-Mail: recht@aekstmk.or.at

 

 

Rechtliche Grundlagen

Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen dafür finden sich im Ärztegesetz, in der Richtlinie der ÖÄK "Arzt und Öffentlichkeit" (Werberichtlinie), sowie der Schilderordnung.

§ 53 ÄrzteG 1998

Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten.

Arzt und Öffentlichkeit – Werberichtlinie

Das vorab beschriebene ärztegesetzliche Verbot ist in der Werberichtlinie, die mit Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 12.12.2003 wesentlich vereinfacht und reduziert und mit kleinen Ergänzungen am 27.06.2014 neu erlassen wurde, näher ausgeführt. Gemäß der Werberichtlinie ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.

Verboten sind das Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung, sowie die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte, sowie für deren Hersteller und Vertreiber.

Der Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Informationen auch durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleiben.

Klar ist, dass trotz aller Versuche mit der Richtlinie eine Abgrenzung zu schaffen, keine wirklich abschließende Regelung möglich ist. Es kann also immer wieder nur dringend angeraten werden, bei Informationen und im Umgang mit den Medien äußerste Zurückhaltung an den Tag zu legen.

 

Welche Angaben sind am Ordinationsschild erlaubt?

Neben Name, akad. Grad Berufsbezeichnung und Erreichbarkeit (notwendiger Inhalt) sind insbesondere folgende Angaben erlaubt: Titel wie MR, OMR, Univ.-Prof., Zusätze wie Primarius, Oberarzt, Militärarzt, Kurarzt, Notarzt, Krankenversicherungsträger, Wahlarzt, Hausapotheke, Lehrpraxis, Vorsorgeuntersuchung, Mutter-Kind-Pass-Untersuchung, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für ..., ein Logo, Ordinations- und Apparategemeinschaften (sofern sie als gesellschaftlicher Zusammenschluss eines Firmennamens bedürfen), Hinweise auf Kreditkarten und dergleichen, sonstige Zusätze (z.B. über besondere ärztliche Leistungen).

ÖÄK-Diplome und Additivfächer dürfen angeführt werden. Derzeit gibt es folgende ÖÄK-Diplome und Zertifikate:

  • Akupunktur
  • Alpin- und Höhenmedizin
  • Anthroposophische Medizin
  • Applied Kinesiologie
  • Arbeitsmedizin
  • Begleitende Krebsbehandlung
  • Blutdepotleiter
  • Chinesische Diagnostik und Arzneitherapie
  • Diagnose und Therapie nach Dr.F.X.Mayr
  • Ernährungsmedizin
  • Forensisch-psychiatrische Gutachten
  • Forensische kinder- und jugend-psychiatrische Gutachten
  • Gender Medicine
  • Genetik
  • Geriatrie
  • Homöopathie
  • Klinischer Prüfarzt
  • Kneipptherapie
  • Krankenhaushygiene
  • Kur-, Präventivmedizin und Wellness
  • Manuelle Medizin
  • Neuraltherapie
  • Notarzt
  • Orthomolekulare Medizin
  • Palliativmedizin
  • Phytotherapie
  • Psychosoziale Medizin (Psy I)
  • Psychosomatische Medizin (Psy II)
  • Psychotherapeutische Medizin (Psy III)
  • Schularzt
  • Sexualmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie
  • Sportmedizin
  • Substitutionsbehandlung
  • Umweltmedizin

ÖÄK-Zertifikate

  • Angiologische Basisdiagnostik
  • Ärztliche Wundbehandlung
  • Basismodul Sexualmedizin
  • Elektroenzephalographie
  • Herzschrittmacher-Therapie
  • Mammadiagnostik
  • Reisemedizin
  • Sonographie

ÖÄK-CPD

  • Gesundheitsökonomie
  • Angewandtes Qualitätsmanagement in der Arztpraxis

Sanktionen

Über Verstöße gegen das Werbeverbot entscheidet die Disziplinarkommission gemäß §§ 135 ff ÄrzteG 1998;

Weiters wird ein Verstoß als Verwaltungsübertretung gemäß § 199 ÄrzteG 1998 geahndet.




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