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Topnews in Stichworten:
Niederlassung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt

Stand: Jänner 2020


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Um eine Praxis zu eröffnen, ist eine Meldung bei der Ärztekammer und beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Zusätzlich ist eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Ausführlichere Informationen gibt es im Leitfaden zur Praxisgründung, erhältlich bei der Ärztekammer, sowie im Rahmen persönlicher Beratungsgespräche.

Kassenverträgen werden auf Basis der Reihungsrichtlinie im Zuge eines Ausschreibungsverfahrens vergeben.

Rechtsgrundlagen:

  • ÄrzteG
  • ASVG
  • Gesamtverträge mit den Krankenversicherungsträgern
  • Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzten und Vertragsgruppenpraxen

 

Beratung und Service:

Ärztekammer für Steiermark,
Haus der Medizin
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Marcela Vladic
T. (0316) 8044-69
F. (0316) 8044-135
E-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

 

Niederlassung als Vertragsarzt mit der Österreichischen Gesundheitskasse

Wie und wann erfolgt die Ausschreibung der Kassenplanstelle?

Die Ausschreibung einer freien Kassenplanstelle erfolgt im "AERZTE Steiermark" in den Ausgaben März, Juni, September und Dezember.

Wer kann sich bewerben?

Um eine ausgeschriebene Kassenplanstelle können sich Ärzte bewerben, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Ausbildung abgeschlossen haben.

Die Bewerbung

Die Bewerbung ist mittels des Bewerbungsbogens und der beizulegenden Unterlagen innerhalb der Bewerbungsfrist bei der

Ärztekammer für Steiermark,

Haus der Medizin

Kaiserfeldgasse 29, A-8010 Graz,

Fax: 0316/8044-135

E-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

einzureichen.

Nach welchen Kriterien erfolgt die Entscheidung?

Grundlage ist die seit 1.7.2018 geltende Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzten und Ver­tragsgruppenpraxen. Sämtliche Bewerber werden nach den Bestimmungen der Reihungsrichtlinie bewertet und beginnend mit der höchsten Punkte­anzahl gereiht. Die Österreichische Gesundheitskasse überprüft die vorgenommene Reihung. Wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen der übermittelten Reihung kein Einspruch erhoben, gilt die vorgenommene Reihung als bestätigt und das Einvernehmen über die Planstellenvergabe als hergestellt. Der Bewerber schließt dann mit der Österreichischen Gesundheitskasse und den Kleinen Kassen einen Einzelvertrag ab.

Niederlassung mit den Kleinen Kassen

  • Die Kleinen Kassen oder Sonderversicherungsträger

  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

  • Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landes-Hauptstadt Graz (KFA-Graz)

  • Krankenfürsorgeanstalt für Bedienstete der Landes-Hauptstadt Wien (KFA-Wien)

Die Ausschreibung

Bei BVAEB und SVS gilt für die Vergabe von Kassenverträgen ebenfalls die Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzten und Vertragsgruppenpraxen. Die Ausschreibung von freien Stellen erfolgt nach denselben Kriterien wie bei den § 2-Kassen und in den Ausgaben März, Juni, September und Dezember des „AERZTE Steiermark“.

Die Bewerbung

Die Bewerbung ist wie bei den Kassenplanstellen der ÖGK durchzuführen.

 

Nach welchen Kriterien erfolgt die Ent­scheidung?

Die Entscheidungskriterien sind ebenfalls gleich, wie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Die Liste der bewerteten Bewerber wird an die jeweilige Kasse übermittelt. Wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen der übermittelten Reihung kein Einspruch seitens der Kassen erhoben, gilt die vorgenommene Reihung als bestätigt und das Einvernehmen über die Planstellenvergabe als hergestellt.

Invertragnahme mit KFA-Graz und KFA-Wien

Die Invertragnahme mit KFA-Graz und KFA-Wien wird von der Ärztekammer routinemäßig befürwortet.

Niederlassung ohne Kassen

Die Niederlassung ohne Kassen ist für alle Ärzte, die die Ausbildung abgeschlossen haben, jederzeit möglich.

Niederlassungsmeldungen

1. Vor Eröffnung einer Niederlassung ist eine Meldung an die Ärztekammer für Steiermark, zu erstatten (Formular: Mitteilung über Praxiseröffnung).
Spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung muss der Ärztekammer eine Versicherungsbestätigung über eine gesetzteskonforme Berufshaftpflicht gemäß § 52 d Ärztegesetz vorliegen.

2. Jeder freiberuflich tätige Arzt ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) Pensions- und Unfall-Versicherungsbeiträge zu leisten. Die Meldung an die SVS erfolgt durch die Ärztekammer.

3. Spätestens innerhalb eines Monats nach Praxiseröffnung ist vom Arzt dem für den Berufssitz zuständigen Finanzamt formlos mitzuteilen, wann und wo die Praxis eröffnet wurde. Diese Meldung kann auch vom Steuerberater durchgeführt werden.

 




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