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Topnews in Stichworten:
Die ärztliche Hausapotheke

Stand: Jänner 2018


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Gesetzesgrundlage
  • Voraussetzungen
  • Ansuchenmodalitäten

Rechtsgrundlagen:

  • Apothekengesetz i.d.g.F.
  • Apothekenbetriebsordnung i.d.g.F

 

Beratung und Service:

Ärztekammer für Steiermark,
Haus der Medizin,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Marcela Vladic

T. (0316) 8044-69
F. (0316) 8044-135
E-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

 

Voraussetzungen

  • Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • volle Kassenplanstelle
  • Der Standort der Ordination muss in einer Gemeinde sein, in der sich keine öffentliche Apotheke befindet. Dabei ist die Gemeindestruktur vom 29.03.2006 zu berücksichtigen.
  • Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist der Nachfolgerin/dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz der hausapothekenführenden Ärztin/des hausapothekenführenden Arztes und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt (bisher 6 Straßenkilometer).
  • Für Neuanträge gelten als Entfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke weiterhin 6 km.
  • Ist in einer Gemeinde bereits eine Konzession für eine öffentliche Apotheke erteilt worden, kann eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz der hausapothekenführenden Ärztin/des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer beträgt.

 

Ansuchen

Ein formloses Ansuchen um Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke am Ort der Niederlassung ist an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

Das Ansuchen wird nach dem Gebührengesetz vergebührt.

Erforderliche Beilagen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Promotionsbestätigung
  • Nachweis über Eintragung in die Ärzteliste. Diesen erhalten Sie in unserem Informations- und Mitgliederservice unter Tel.: (0316)8044-0 bzw. per E-Mail unter info@aekstmk.or.at)
  • Name, genaue Adresse (mit Hausnummer), Zeitpunkt des Praxisbeginns
  • Bestätigung von der zuständigen Straßenmeisterei über die Entfernung von Haus zu Haus, dh von der Ordination zur nächsten öffentliche Apotheke

Das Ansuchen wird in der Grazer Zeitung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung werden der Antragstellerin/ dem Antragsteller vorgeschrieben.

Inhaber öffentlicher Apotheken, die den Bedarf an der neuen Hausapotheke als nicht gegeben erachten, können Einsprüche binnen 6 Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen Hausapotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen.

Nach Durchführung der Erhebungen werden die Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer eingeladen, innerhalb von 4 Wochen eine Äußerung abzugeben.

Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer Hausapotheke erteilt wird, ist die zu entrichtende Konzessionstaxe ausgewiesen.

Die Apothekenbetriebsordnung 2005 regelt die Betriebsvorschriften für ärztliche Hausapotheken.

Nähere schriftliche Informationen über den Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke erhalten Sie in einer Informationsbroschüre des Hausapothekenreferates.

 




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