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Außervertragliche Leistungen

Stand: Jänner 2020


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Marcela Vladic
Tel: (0316) 8044-69

Gerd Wonisch, MPH
Tel: (0316) 8044-34

N.N.
Tel: (0316) 8044-11

Fax: (0316) 8044-135
E-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

 

Allgemeines

Die ärztlichen Leistungen, die von den jeweiligen Krankenversicherungen als Vertragsleistungen gewährt werden, sind in den Honorarordnungen der Kassen taxativ aufgezählt.

Neben diesen, in den Honorarord­nungen angeführten Leistungen, gibt es eine Reihe medizinisch notwendiger, moderner Leistungen, die bislang in die einzelnen Honorarordnungen nicht aufgenommen wurden (z.B., Akupunktur, Urodynamik, Spermiogramm etc.). Das bedeutet für den behandelnden Arzt, dass diese Behandlungen als „außervertragliche“ Leistungen für den Patienten gelten und in Rechnung gestellt werden können.

Von der Frage der Verrechnung zu trennen ist die Frage des Kosten­rückersatzes durch die Krankenver­sicherungsträger und die Patienten.

Nachdem der Rückersatz für bestimmte Leistungen, zumindest aus der Sicht der Kassen, primär ein „Problem zwischen Krankenversicherungsträger und Anspruchsberechtigten“ ist, sind diesbezügliche Informationen der Kassen an die Ärztekammer für

Steiermark selten und spärlich. Rückersatzregelungen finden sich bei allen Kassen in den jeweiligen Krankenordnungen und Satzungen, die bei den jeweiligen Krankenversicherungsträgern und im Internet unter www.ris.bka.gv.at – SV-Recht erhältlich sind.

Österreichische Gesundheitskasse:

Grundsätzlich wird von der Österreichischen Gesundheitskasse Kostenrück­ersatz dann gewährt, wenn die medizini­sche Leistung notwendig und zweckmäßig war. Es empfiehlt sich, den Patienten unbedingt über die Problematik des Rückersatzes und die Höhe des Honorars aufzuklären. Es kann durchaus vorkommen, dass für bestimmte Leistungen, obwohl sie mittlerweile zum medizinischen Standard gehören, seitens der Österreichischen Gesundheitskasse kein Rückersatz gewährt wird. In der Zeitschrift „Soziale Sicherheit“ Nr. 11/98 wurde erstmals ein „Rückersatzkatalog“ für die Inanspruch­nahme von Wahlarzthilfe veröffentlicht.

Kleine Kassen:

Bei den Kleinen Kassen gilt ebenfalls, dass Kostenrückersatz nur dann gewährt wird, wenn die medizinische Leistung notwendig und zweckmäßig war. Genauere Bestimmungen finden sich, wie bei der ÖGK, in den Krankenordnungen und in den Satzungen der einzelnen Kassen.

 

Empfehlungstarife für außervertragliche Leistungen:

Von Seiten der Ärztekammer wurde mit dem Privathonorartarif ein umfangreicher Leistungskatalog als unverbindlicher Empfehlungstarif erstellt.

Darüber hinaus gibt es Empfehlungstarife für Bestätigungen und Atteste, Impfungen, Patientenverfügung und Untersuchungen für Lebensversicherungen.

 




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