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Rezeptgebührenobergrenze (REGO)

Zur Abwicklung der Rezeptgebührenobergrenze wurden zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nachstehende Punkte vereinbart.

  • Es gibt keine Änderungen zu den bestehenden Vereinbarungen und Verträgen, d.h. ein verpflichtendes Stecken der E-Card ist weiterhin bis 1. Jänner 2009 nur einmal pro Abrechnungszeitraum vorgesehen.
  • Die Anzeige einer Rezeptgebührenbefreiung erfolgt wie bisher über das E-Card-System, der Arzt vermerkt diese wie bisher am Rezept. Der Arzt kann und muss nicht feststellen, warum eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt.
  • Der Arzt hat keine Beratungs- und Klärungsnotwendigkeit gegenüber den Patienten. Für allgemeine Fragen ist ab 2. Jänner 2008 eine eigene SV-Hotline eingerichtet, an die sich Patienten unter der Nummer 050124 3360 wenden können. Persönliche Informationen erhalten die Patienten beim Versicherungsträger oder mit der Bürgerkarte im Internet.
  • Beim Hausbesuch gilt die letzte dem Arzt bekannte Information aus dem E-Card-System.
  • Wahlärzte mit Rezepturbefugnis ohne E-Card-Ausstattung sind nicht verpflichtet, Rezeptgebührenbefreiungen aus dem Titel REGO zu vermerken, außer der Patient legt eine valide Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vor.
  • Es gibt keinerlei Haftung von Vertragsärzten für Abfrageirrtümer und damit in Zusammenhang für die Richtigkeit der auf den Rezepten angeführten Vermerke. Es wird daher aus diesem Titel zu keinen Rückforderungen gegen Vertragsärzte kommen.
  • Für Hausapotheken-führende Ärzte besteht keine Verpflichtung, Rezepte mit Heilmitteln, deren Kassenverkaufspreis unter der Rezeptgebühr liegt, an die Kasse weiterzuleiten, es sei denn, es liegt eine Rezeptgebührenbefreiung vor.

Ermittlung des Einkommens

Die Sozialversicherung kennt von jedem Versicherten die Jahresbeitragsgrundlage, weil auf dieser Basis auch die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Bei Erwerbstätigen wird das Nettoeinkommen aufgrund der der Sozialversicherung bekannten Jahresbeitragsgrundlage berechnet. Bei Pensionisten wird die im laufenden Kalenderjahr bezogene Nettopension zur Berechnung herangezogen. Es wird immer ein gesamtes Kalenderjahr im Nachhinein betrachtet und nicht die laufenden Monate bzw. das laufende Jahr. Aufgrund der verzögerten Heilmittelabrechnung bei den Krankenversicherungen kann es dazu kommen, dass die betroffenen Patienten noch Rezeptgebühren bezahlen, obwohl die Obergrenze im laufenden Kalenderjahr bereits erreicht ist. Die zuviel bezahlten Rezeptgebühren werden dem Patienten im folgenden Kalenderjahr gut geschrieben.
Einkünfte von Mitversicherten (Ehepartner oder Kinder) werden bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt. Es werden jedoch die Rezeptgebühren, die für Mitversicherte bezahlt wurden, für die Erreichung der Obergrenze mit angerechnet.

Der Hauptverband wird Informationsmaterial für die Ärztinnen/Ärzte und Patienten zur Verfügung stellen. Informationen sind auch über die Homepage der österreichischen Sozialversicherungsträger unter www.sozialversicherung.at/ Aktuell/Rezeptgebührenobergrenze erhältlich.



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