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Pflegeheime: Ärztliche Betreuung rechtlich sichern

Ärztekammer-Vizepräsident Garzarolli fordert Klärung bereits im Bewilligungsverfahren und „Vorsorgedialog“ für alle Pflegeheime.

21. Dezember 2015


Die jüngste Diskussion um die Reduktion der ärztlichen Betreuung in Wiener Pflegeheimen nimmt der Obmann der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer Steiermark, Vizepräsident Jörg Garzarolli zum Anlass, um auf die ungenügende Situation in der Steiermark hinzuweisen: „Wir verlangen, dass die ärztliche Betreuung bereits beim Bewilligungsverfahren für Pflegeheime geprüft und abgesichert wird.“

Die ärztliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen in der Steiermark würde derzeit stiefmütterlich behandelt, so Garzarolli. Laut steiri-schen Pflegeheimgesetz habe die Heimleitung lediglich sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Hilfe angefordert wird.

Das sei völlig unbefriedigend, sagte der Obmann der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte: „Zuerst wird ein Pflegeheim errichtet und dann versuchen die Betreiber mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in der Umgebung irgendwie eine Vereinbarung zu treffen.“ Wenn aber die Kapazitäten fehlen, weil die Ärztinnen und Ärzte bereits ausge- oder gar überlastet seien, hätte das keinerlei Konsequenzen.“

Stattdessen sollten Pflegeheimbetreiber bereits im Bewilligungsverfahren lebbare Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nachweisen müssen oder – falls das nicht möglich ist – zur Beschäftigung eines Heimarztes verpflichtet werden, verlangte Garzarolli.

Hier sei er einer Meinung mit den Patientenanwaltschaften und dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs: „Die ärztliche Hilfe im Heim muss der Normalfall werden. Dass Patientinnen und Patienten, wenn sie in einem Pflegeheim leben, bereits bei kleineren Zwischenfällen in Spitäler eingewiesen werden, ist weder menschlich zumutbar, noch medizinisch und wirtschaftlich sinnvoll.“

Außerdem sollte in jedem Pflegeheim mittels des so genannten „Vorsorgedialogs“ geklärt sein, in welcher Form die Betroffenen lebensverlängernde Maßnahmen wollen bzw. welche Wünsche für das Leben und das Sterben sie haben.




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