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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte
 

Teil 13 aus AERZTE Steiermark Februar 2020

 

Die Vertretungsregelung bei der Österreichischen Gesundheitskasse ÖGK

Der § 9 des steirischen ÖGKGesamtvertrages regelt die Stellvertretung: Die/der Vertragsärztin/-arzt hat im Falle einer persönlichen Verhinderung für eine Vertretung unter Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Mit Zustimmung des Versicherungsträgers kann von der Bestellung eines Vertreters Abstand genommen werden. Zum Vertreter einer/eines Vertragsfachärztin/-arztes kann nur ein/e Fachärztin/- arzt desselben Fachgebietes bestellt werden, sofern ein/e solche/r für die Vertretung zur Verfügung steht und diese der/dem Vertretenen zugemutet werden kann.

Schließung der Ordination und Vertretung

... durch bis zu 3 der nächstgelegenen VertragsärztInnen: Die/der Vertragsärztin/-arzt kann sich für die Dauer der Erkrankung von bis zu drei der nächstgelegenen VertragsärztInnen vertreten lassen. Ausnahmen sind bei besonderer Begründung möglich. Als nächstgelegene Vertragsärztin/-arzt gilt in Graz und in Orten mit mehr als 5.000 Einwohnern jede/r Vertragsärztin/-arzt, die/ der innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer von der Ordination der/des vertretenen Vertragsärztin/-arztes oder im gleichen Gemeindebezirk niedergelassen ist.

Meldebestimmungen bei Krankheit und Kuraufenthalt

Im Falle der Erkrankung einer/eines Vertragsärztin/-arztes, die eine zeitweilige Berufsunfähigkeit verursacht, ist diese/r verpflichtet, die Meldung der Erkrankung der Ärztekammer für Steiermark, Graz, Kaiserfeldgasse 29, und der Österreichischen Gesundheitskasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vertreters bzw. der Vertreterin sofort zu erstatten. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Ebenso muss die Meldung über die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit an die vorgenannten Stellen und an den bzw. die vertretenden ÄrztInnen unverzüglich erfolgen.
Als Vertretung wegen Erkrankung zählen Kuraufenthalte dann, wenn sie mindestens 21 zusammenhängende Kalendertage (bei Montegrotto und Abano: 14 Kalendertage) ohne An- und Abreisetag umfassen. Für die Honorierung der Vertretung hat die/der Vertragsärztin/-arzt nach Absolvierung der Kur eine Aufenthaltsbestätigung der Kurverwaltung an die Ärztekammer und an die Gemeinsame Ärzteverrechnungsstelle einzusenden. Der bzw. die Vertreter/in gelten als genehmigt, wenn binnen acht Tagen nach Eingang der Meldung weder von den Krankenversicherungsträgern noch von der Ärztekammer ein Einspruch erhoben wird. Die/der zur Vertretung bestellte Vertragsärztin/-arzt ist berechtigt, einen Vertretungsfall zu buchen und die Leistungen mit der ÖGK abzurechnen.
Für die Honorierung der in Vertretung behandelten PatientInnen sind dieselben Bestimmungen anzuwenden wie bei den eigenen. Bei der Verrechnung der Wegegebühren ist grundsätzlich die Entfernung von der Wohnung der Patientin/des Patienten zur Ordinationsstätte der/des nächstgelegenen Vertragsärztin/-arztes (Vertreterin) maßgebend. In Orten mit nur einer/einem Vertragsärztin/-arzt sollen nach Tunlichkeit während der Vertretung in der Ordination der/des vertretenen Vertragsärztin/-arztes Sprechstunden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse abgehalten werden. Bei einer solchen Vertretung gelten hinsichtlich der Honorierung die gleichen Regelungen wie vorstehend vereinbart.


Urlaub

Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie sie für die Vertretung im Erkrankungsfall festgelegt sind, mit den nachfolgenden Ergänzungen: Der beabsichtigte Urlaub ist spätestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertreterin/des Vertreters bzw. der VertreterInnen schriftlich der Ärztekammer für Steiermark und der Gemeinsamen Ärzteverrechnungsstelle der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger zu melden. Ebenso ist jede Änderung der gemeldeten Urlaubsdauer unverzüglich den beiden genannten Stellen schriftlich bekannt zu geben. Vertragsgruppenpraxen können, wenn dies aus betriebsorganisatorischen Gründen notwendig ist, die Gruppenpraxis für die Urlaubsdauer schließen. In diesem Fall gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.


Fortbildung

Die/der Vertragsärztin/-arzt ist berechtigt, jährlich einen Zusatzurlaub von 14 Werktagen für den Besuch beruflicher Fortbildungsveranstaltungen zu beanspruchen. Anspruch auf die Honorierung besteht nur dann, wenn für den Fortbildungsurlaub mindestens zwei zusammenhängende Werktage verwendet werden.


Schwangerschaft

Im Fall der Vertretung bei Schwangerschaft wird für die für Dienstnehmerinnen nach dem MSchG geltenden gesetzlichen Fristen die für die Krankheitsvertretung geltende Regelung angewandt. Befohlene Bundesheerübungen Im Falle der Vertretung bei befohlenen Bundesheerübungen ist die Regelung für die Urlaubsvertretung analog anzuwenden. Die dafür in Anspruch genommenen Tage werden jedoch nicht in das Urlaubskontingent eingerechnet.
 

Vertretung in der Ordination durch eine/n Vertretungsärztin/-arzt

Es bleibt jeder/jedem Vertragsärztin/-arzt unbenommen, sich trotz dieser Regelung in ihrer/seiner Ordination durch eine/n von ihr/ihm bestellte/n Ärztin/ Arzt vertreten zu lassen. In diesen Fällen wird jedoch keine Vergütung an den Vertreter von den Krankenversicherungsträgern geleistet. Sofern die Vertretung länger als zwei Wochen dauert, sind der Name der/des vertretenden Ärztin/Arztes und die voraussichtliche Dauer der Vertretung der Ärztekammer und dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert, ist zwingend eine erweiterte Stellvertretung zu beantragen.


Die erweiterte Stellvertretung

Das Modell der erweiterten Stellvertretung hat sich bislang bewährt. Rund 80 ÄrztInnen haben es bereits in Anspruch genommen. Ziel der erweiterten Stellvertretung war einerseits eine Entlastung für bestehende VertragsärztInnen zu erreichen (Work/Life-Balance) und andererseits KollegInnen die Option zu bieten, längerfristig in einer Ordination zu arbeiten.
Die befristete erweiterte Stellvertretung soll jedenfalls der/dem Vertragsärztin/-arzt in bestimmten Lebenssituationen eine zeitlich begrenzte Vertretungsmöglichkeit bieten. Voraussetzungen y Das Einzelvertragsverhältnis mit der Kasse besteht seit mindestens 3 Jahren.

  • Die/der Vertragsärztin/-arzt verpflichtet sich ihre/seine ärztliche Tätigkeit in mindestens 50 % der Ordinationszeit pro Jahr bzw. 50 % der vereinbarten Vertretungszeit, sofern diese weniger als ein Jahr beträgt, persönlich auszuüben (wobei Zeiten des Urlaubs, der Fortbildung und der Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung außer Betracht bleiben).
  • Die/der Vertragsärztin/-arzt darf während der Dauer der erweiterten Stellvertretung grundsätzlich keine neuen ärztlichen Nebenbeschäftigungen aufnehmen bzw. bestehende Nebenbeschäftigungen nicht ausdehnen. Bei bestehenden Nebenbeschäftigungen mit einer Arbeitsverpflichtung von mehr als 15 Stunden pro Woche ist die erweiterte Stellvertretung nicht möglich.

Ausnahmen sind im Einvernehmen zwischen Ärztekammer und Kasse zulässig.
Antrag

  • Mindestens 3 Monate vor dem Beginn schriftlich an Kammer und Kasse
  • Sofern eine regelmäßige Vertretung gemäß Gesamtvertrag länger als 3 Monate dauert und die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist zwingend eine erweiterte Stellvertretung zu beantragen.

Dauer

  • Maximal 5 Jahre – eine Verlängerung für weitere 5 Jahre ist mit Zustimmung von Kammer und Kasse möglich.

Honorarbegrenzung

  • Für die Dauer der erweiterten Stellvertretung unterliegt die/der Vertragsärztin/-arzt einer jährlichen Honorarbegrenzung im Ausmaß der durchschnittlich abgerechneten Honorarsumme der letzten beiden Kalenderjahre vor Beginn der erweiterten Stellvertretung. Ist die Laufzeit kürzer als 4 Quartale, so werden nur die entsprechenden Quartale der letzten beiden Kalenderjahre herangezogen. Berücksichtigt wird bei der Berechnung die durchschnittliche Honorarentwicklung pro Ärztin/Arzt der jeweiligen Fachgruppe.
  • Bei Überschreitung der Honorarbegrenzung um bis zu 10 % wird der Überschreitungsbetrag zu 50 % ausbezahlt. Bei der Überschreitung von mehr als 10 % wird der Überschreitungsbetrag zu 20 % ausbezahlt.
  • Über Antrag der/des Vertragsärztin/-arztes kann die Kasse ganz oder teilweise von einem Honorarabzug absehen, wobei Überschreitungen von weniger als 10 % unbeachtlich sind.
  • Ein Honorarabzug kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Überschreitung auf regionale Entwicklungen und Ereignisse zurückzuführen sind, die sich dem Einfluss der/des Vertragsärztin/-arztes entziehen (z. B. unbesetzte Planstellen etc.).
  • Der Antrag ist bei der Kasse bis spätestens 4 Wochen nach Zahlung des Resthonorars des 4. Quartals bzw. des letzten Quartals der erweiterten Stellvertretung einzubringen.

Alle Detailinformationen sind unter http://www.aekstmk.or.at/537 im Downloadcenter abrufbar.

Das Formular zur Beantragung der erweiterten Stellvertretung finden Sie ebenfalls auf: http://www.aekstmk.or.at/cms.php?pageName=494
Die Regelung gilt auch für die Sonderversicherungsträger.

 

Vertretung in der Ordination 

Meldung, wenn die Vertretung länger als 2 Wochen dauert. Wenn die Vertretung länger als 3 Monate dauert, ist zwingend eine erweiterte Stellvertretung zu beantragen. 

Vertretung durch bis zu drei der nächstgelegenen niedergelassenen KassenärztInnen:

Die Vertretungsmeldung muss schriftlich am besten über die Homepage der Ärztekammer erfolgen. Der Vertreter gilt als genehmigt, wenn binnen 8 Tagen kein Einspruch erhoben wird. An der Ordinationstür ist ein Aushang, aus dem die Anschrift und die Ordinationszeiten des vertretenden Arztes entnommen werden können, sichtbar anzubringen. 

Für die VertragsfachärztInnen 

gilt diese Regelung unter der Voraussetzung, dass am gleichen Ort Fachärzte der gleichen Fachrichtung niedergelassen sind. 

 

Wichtiger Tipp:

Wir empfehlen für die Durchführung der Meldung unser online-Meldetool zu verwenden, da damit alle Meldeverpflichtungen in einem Vorgang zeitsparend und effektiv erledigt werden können: https://www.aekstmk.or.at/564

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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