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Totenbeschau – die wichtigsten Formulare im Überblick

1.    Todesfallsanzeige Anlage 2 PStG:
Dieses Formular muss nicht von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer ausgefüllt werden, kann unmittelbar oder im Wege eines Bestattungsunternehmens weitergeleitet werden.

Zur Anzeige verpflichtet sind
-    die Angehörigen der/des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt, Wohnungsgenossen, Pflegepersonen, Wohnungsinhaber, Hausbesitzer, Hausverwalter. Die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist oder zur unverzüglichen Anzeigeerstattung nicht in der Lage ist.
-    Wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt, Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) erfolgte, die Anstaltsleiterin/der Anstaltsleiter.
-    In allen übrigen Fällen diejenige/derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche auffindet.

Bei Totgeburten und Fehlgeburten obliegt die Anzeige der beigezogenen Ärztin/dem beigezogenen Arzt bzw. der beigezogenen Hebamme, ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.

2.    Todesursache Anlage 2a PStG:
Die Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit sind von derLeiterin/vom Leiter der Krankenanstalt, in der der Tod eingetreten ist, sonst von der Ärztin/vom Arzt, die/der die Totenbeschau durchgeführt hat an die jeweilige zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.

3.    Ärztlicher Behandlungsschein – vom behandelnden Arzt für den Totenbeschauer:
Die Ärztin/der Arzt, die/der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat bzw. bei Tot- oder Fehlgeburten herangezogen worden ist, ist verpflichtet, der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer unentgeltlich und unverzüglich einen Behandlungsschein zu übermitteln. Der Behandlungsschein muss alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und die von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache. Weiters ist im Behandlungsschein anzugeben, ob nach dem Wissen der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes die/der Verstorbene einen Herzschrittmacher hat.


4.    Totenbeschauschein - für die Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattung:
Nach der Totenbeschau hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer den Totenbeschauschein für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, auszustellen. Im Totenbeschauschein ist zu vermerken, ob bei der/beim Verstorbenen ein Herzschrittmacher vorhanden ist und ob Thanatopraxie durchgeführt wurde.

In den Fällen des § 8 (Verdacht auf Fremdverschulden, Todesursache steht nicht einwandfrei fest, anzeigepflichtige übertragbare Krankheit, SIDS Plötzlicher Kindstod) darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.


5.    Totenbeschauprotokoll – für die Gemeinde:
Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die personenbezogenen Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.

Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren



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