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Topnews in Stichworten: Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage für Niedergelassene 2021

Stand: Jänner 2021


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit erhalten Sie eine einkommensabhänge Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage.
Abzüge vom Gehalt zählen als Akontozahlung für die Vorschreibung.
Als Bemessungsgrundlage wird das zu versteuerndes Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit aus dem zweitvorangegangenen Jahr herangezogen.

In den ersten 2 Jahren werden auf Antrag keine Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung vorgeschrieben.

Eine Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (ab dem 35. Lebensjahr) ist jährlich auf Antrag möglich.

Stundung und Ratenzahlung ist auf begründeten Antrag hin möglich.

Die Beiträge sind voll steuerlich absetzbar.
 


Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Geschäftsplan der BZV
  • Umlagenordnung
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Carmen Renner
T. 0316 / 8044-64
F. 0316 / 8044-136

 

Allgemeines

Ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage direkt an Sie vorgeschrieben.
Diese Vorschreibung ist eine Jahresvorschreibung. Sie wird im Jahr der Praxiseröffnung oder der Aufnahme der wohnsitz(zahn)ärztlichen Tätigkeit entsprechend aliquotiert.

 

Einbehalte vom Dienstgeber

Auch bei aufrechtem Dienstverhältnis werden ab dem Zeitpunkt der Praxiseröffnung weiterhin die Beiträge vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt. Diese Zahlungen gelten als Akontozahlung für die eigentliche Jahresvorschreibung.

 

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung ist das zu versteuerndes Einkommen aus (zahn)ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Jahres. Dazu ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Nichtärztliches Einkommen ist mittels Formular bekanntzugeben. Für die Vorschreibung 2021 ist das steuerpflichtige Einkommen aus dem Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

 

Ermäßigung der Vorschreibung

Bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird auf Antrag für den Zeitraum von 2 Jahren kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung vorgeschrieben.

Eine Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung ist jährlich ebenfalls auf Antrag möglich.

 

Kammerumlage

Die 2,60 % Kammerumlage wird einkommensabhängig berechnet (mit Ausnahme der Zahnärzte/innen), wobei der Mindestbeitrag € 704,64* und der Höchstbeitrag € 1.686,96*² beträgt.


* von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 27.100,00

*² von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 64.885,00

Zusätzlich pro Jahr:

Hausapotheke ÖÄK € 60,00

Radiologie ÖÄK € 210,00
Ärzte für Allgemeinmedizin € 3,60
Fachärzte € 6,00
ÖQMED € 69,96

 

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Beispiel:

37jährige Ärztin eröffnet erstmalig eine Wahlarztordination mit 1. Jänner d.J.

BMGL: € 40.000,00

11,7 %  Grund- u. Ergänzungsleistung von der BMGL                             2 Jahre keine Beiträge (nur auf Antrag) € 0,00 
 

 Beitragsorientierte Zusatzversorgung / voller Beitrag

 Einkommensstaffelung bis € 40.000,00 / Ermäßigung auf   Antrag möglich

€ 3.424,32
    1,8 %   Krankenbeihilfe

    € 720,00

1,2 %  Bestattungsbehilfe und Hinterbliebenenunterstützung

 € 462,00

0,10 %  Notstandsunterstützung
€ 40,00
   insgesamt € 4.646,32

   

Die Ärztin mit einer Wahlarztordination und einer Bemessungsgrundlage von € 40.000,00 zahlt im ersten Jahr der Praxiseröffnung somit € 4.646,32 (d.s. € 387,19 pro Monat) an den Wohlfahrtsfonds (zuzüglich Ärztekammerumlage).

 

Info:

Der Beitrag zur Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV) wird einkommensgestaffelt vorgeschrieben, d.h. dass die Höhe des Beitrages zur BZV auf Basis Ihrer individuellen Bemessungsgrundlage vorgeschreiben wird. Die gestaffelte Beitragsvorschreibung zur BZV beträgt wie folgt:

Bemessungsgrundlage

gestaffelter

Beitragsprozentsatz

Jahresbeitrag 2021

(EUR/brutto)

bis € 20.000,00     0 % €          0,00
bis € 30.000,00   10 % €   1.426,80
bis € 40.000,00   24 % €   3.424,32
bis € 50.000,00   38 % €   5.421,84
bis € 60.000,00   52 % €   7.419,36
bis € 70.000,00   66 % €   9.416,88
bis € 80.000,00   80 % € 11.414,40
über € 80.000,00 100 % € 14.268,00

 

Jährliche Vorgangsweise der Vorschreibungserstellung


Sollte bis Anfang März noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden sein, wird eine vorläufige Vorschreibung erstellt.

Nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2019 wird die endgültige Vorschreibung erstellt. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung des Einkommensteuerbescheides, wird die Vorschreibung auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage, d.s. im Kalenderjahr 2021 € 89.609,23, berechnet.

 

Vorauszahlung und Fälligkeit

Vorauszahlungen sind jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten. Für die Höhe der Vorauszahlung ist zunächst die vorläufige Vorschreibung maßgebend. Nach Vorliegen der endgültigen Vorschreibung erfolgt eine Adaptierung der Vorauszahlungen.
Im Falle einer kassenärztlichen Tätigkeit erfolgt der Einbehalt nach Maßgabe der quartalsmäßigen Abrechnung durch die Österreichische Gesundheitskasse.

Im Falle eines zusätzlichen Dienstverhältnisses erfolgt eine monatliche Akontozahlung über die Gehaltsabrechnung.

Die Vorschreibung ist grundsätzlich mit Jahresende fällig.

 

Steuerliche Absetzbarkeit

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgaben voll steuerlich absetzbar.

Antrag auf Nullstellung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung




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