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Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte

Stand: Jänner 2022

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Die Berufshaftpflichtversicherung dient zur Abdeckung von Ansprüchen gegen Ärztinnen und Ärzte, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gerechtfertigte Ansprüche an sie gestellt werden. Die Haftpflichtversicherung umfasst aber auch die Abwehr von unbegründeten Schadenersatzansprüchen.

Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte (in der eigenen Ordination oder „wohnsitzärztlich“ – zB Praxisvertretungen, Bereitschaftsdienst, Notarzt)
Vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit besteht die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die freiberufliche ärztliche Tätigkeit kann erst mit Erbringung des Nachweises über eine gesetzeskonforme Berufshaftpflichtversicherung in die Ärzteliste der ÖÄK und das Mitgliederverzeichnis der Ärztekammer für Steiermark eingetragen werden. Den Nachweis erbringt die Versicherung durch Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Formulars (siehe oben).

Angestellte Ärztinnen und Ärzte
Auch für ausschließlich angestellte Ärztinnen und Ärzte, die dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und als Dienstnehmerin / Dienstnehmer somit einer Regressmöglichkeit der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers unterliegen, kann es sinnvoll sein, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Es besteht keine ärztegesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
 

Rechtsgrundlage:

§ 52d Ärztegesetz

Beratung und Service:

Die Ärztekammer Steiermark hat eine Rahmenvereinbarung mit der Wiener Städtischen Versicherung AG abgeschlossen, damit alle interessierte Ärztinnen und Ärzte einen einfachen Zugang zu einer gesetzeskonformen und günstigen Haftpflichtversicherung haben.

Ihr Ansprechpartner für den Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Basis dieser Rahmenvereinbarung, für die Prüfung und den Vergleich Ihrer derzeitigen Deckung bzw. für die Klärung der Möglichkeit eines Umstieges oder einer Zusatzdeckung über diese Rahmenvereinbarung ist:

Maklerbüro Aon Jauch & Hübener GmbH

Iris Krassnitzer
+43 5 7800 – 401
+43 676 595 5386
iris.krassnitzer@aon-austria.at

Ing. Mark Ossanna
+43 5 7800 – 402
+43 664 111 4662
mark.ossanna@aon-austria.at

Aon
Anzengrubergasse 6-8
8010 Graz
Austria

Nähere Informationen zur Rahmenvereinbarung der Ärztekammer Steiermark zur Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz für Ärztinnen und Ärzte

Ihre Ansprechpartnerin zu freiberuflicher Tätigkeit und dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung in der Ärztekammer für Steiermark, Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz ist:

Mag. Lukas Dobersberger

Tel: (0316) 8044-794
Fax: (0316) 8044-790
e-mail: info@aekstmk.or.at

Nachstehend finden Sie allgemeine Informationen zur ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung.

 

Ärztegesetzliche Bestimmungen zur Berufshaftpflichtversicherung

Im August 2010 trat § 52d Ärztegesetz in Kraft, in dem die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich geregelt wurde. Demnach darf eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss und Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden.

Die Mindestversicherungssumme hat EUR 2 Millionen pro Versicherungsfall zu betragen, die Jahreshöchstsumme EUR 6 Millionen. Für Gruppenpraxen in Form einer GmbH gelten ebenso die EUR 2 Millionen pro Versicherungsfall, allerdings beträgt die Jahreshöchstsumme EUR 10 Millionen.

Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der freiberuflichen ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten und im Zuge der Meldung bei der Ärztekammer bzw. jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
 

Örtlicher Geltungsbereich

Die Berufshaftpflichtversicherung gilt prinzipiell für in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Die neueren Haftpflichtversicherungsbedingungen erweitern diesen Schutz bereits auf Europa und die Mittelmeer-Anliegerstaaten.
Bei Bedarf können entsprechende geographische Erweiterungen in Erwägung gezogen werden, zB eine weltweite Deckung für Erste-Hilfe-Leistungen. Wichtig im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich ist, dass einige Versicherungen nicht nach der Verstoß-, sondern nach der Ereignistheorie Versicherungsschutz gewähren. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen, wenn zB die Behandlung in Österreich erfolgt ist, jedoch der Schadensfall erst im Ausland eintritt und dieses Land vom örtlichen Geltungsbereich nicht umfasst ist, der Versicherer leistungsfrei ist.
 

Zeitlicher Geltungsbereich

Ein Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung durch den Versicherer ist unzulässig. Dieser Schutz gilt auch für die Erben von Ärztinnen/Ärzten, wenn ein Patientenschaden nach dem Tod einer Ärztin/eines Arztes eingetreten ist.

 

Laufzeit des Versicherungsvertrages

Es können unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten vereinbart werden. Grundsätzlich werden zehnjährige Verträge abgeschlossen. Ein allfälliges Kündigungsrecht richtet sich nach den einzelnen Vertragsbestimmungen und kann eventuell gewährte Dauerrabatte enthalten, diese sind bei vorzeitiger Beendigung rückforderbar.

 

Haftungsrisiko / Prämie / Risikoklassen

Die Ärztin/der Arzt haftet, wenn sie/ihn persönlich ein Verschulden am Zustandekommen eines Schadens trifft. Zu unterscheiden sind Personen- und Sachschäden und davon abgeleitete Vermögensschäden sowie reine Vermögensschäden, die von einem Personen- oder Sachschaden unabhängig sind. Diese Verschuldenshaftung ist versichert. Bei der Prämiengestaltung wird unterschieden, ob es sich um eine Turnusärztin/einen Turnusarzt in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder um eine/n selbstständig berufsbefugte/n Ärztin/Arzt handelt. Ebenso ist von Bedeutung, ob die jeweilige Ärztin/der jeweilige Arzt eine Leitungsfunktion innehat. Werden noch weitere Tätigkeiten, zB als Notarzt, als Sachverständiger oder medizinische Beratungstätigkeiten ausgeübt, ist dies zur Erlangung einer umfassenden Deckung ebenfalls von Bedeutung. Abschläge von der Prämie werden gestaffelt und sind abhängig davon, ob die Ärztin/der Arzt in Ausbildung ist, als Wohnsitzärztin/Wohnsitzarzt oder als niedergelassene/r Ärztin/Arzt tätig ist.
 

Ausschluss der Haftung

Versicherungsschutz besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Darüber hinaus kann der Versicherer auch leistungsfrei werden, wenn eine einseitige Haftungsanerkennung seitens der Ärztin/des Arztes erfolgt oder eine fristgerechte Meldung von eingetretenen Schadensfällen unterbleibt.
 

Reine Vermögensschäden

Während Personenschäden, Sachschäden und abgeleitete Vermögensschäden mit den Höchstsätzen der Polizze versehen sind, werden bei reinen Vermögensschäden von den Assekuranzen nahezu immer deutliche Leistungsabstriche gemacht und bewegen sich die Versicherungssummen je nach Versicherer zwischen EUR 7.000,00 und EUR 15.000,00.
In welchen ärztlichen Fachbereichen mit reinen Vermögensschäden jedenfalls kalkuliert werden muss, ist schwer zu sagen. Besonders gefährdet für die Auslösung solcher reinen Vermögensschäden, die also keinen Ausgang in einem zugrundeliegenden Personen- oder Sachschaden haben, sind Fachärztinnen/Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für Urologie, für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Radiologie sowie sämtliche invasiv tätigen Ärztinnen/Ärzte.

Die Rahmenvereinbarung mit der Wiener Städtischen Versicherung umfasst auch reine Vermögensschäden mit der gleichen Versicherungssumme wie für Personen- oder Sachschäden.
 

Wie verhält man sich im Schadensfall?

Der Ernstfall tritt ein, sobald die Ärztei/der Arzt ein rechtsanwaltliches Schreiben, ein Schreiben einer Schlichtungsstelle oder eine Klage erhält bzw. auf einem anderen Wege eine Inanspruchnahme stattfindet. Als ersten Schritt muss die Versicherung informiert und eine Schadenmeldung erstattet werden. Hierbei gilt: möglichst sachlich bleiben, die vorhandene Dokumentation auf Vollständigkeit und zeitliche Richtigkeit prüfen, keine Originale aus der Hand geben und sich ein fachmedizinisch komplettes und aktuelles Bild verschaffen, vor allem zB über geltende Standards.
Es dürfen, ohne Zustimmung der Versicherung keine Anerkenntnisse, Zahlungen oder Vergleiche getätigt werden.
 




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