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Sachverständige Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 34 Führerscheingesetz (FSG) - Fachärztliche Stellungnahmen

Stand: Jänner 2018

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Gesetzesgrundlagen
  • Voraussetzungen
  • Antrag
  • Fortbildungen
  • Gebühren
  • Fachärztliche Stellungnahme


Rechtsgrundlagen

  • FSG - BGBl. I Nr. 120/1997 i.d. g.F.
  • FSG-GV - BGBl. II, Nr.322/1997 i.d.g.F.
  • FSG-DV - BGBl. II Nr. 320/1997 i.d.g.F.
  • FSG-DV - BGBl. II Nr. 280/2011 i.d.g.F.

Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Tel: (0316) 8044-0
Fax: (0316) 81 56 71
Email: ngl.aerzte@aekstmk.or.at
 

Voraussetzungen für die Bestellung als sachverständige/sachverständiger Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin gem. § 34 Führerscheingesetz (FSG)

ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, müssen eine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen, die Physikatsprüfung nachweisen und in die Ärzteliste als Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sein. ÄrztInnen, die keine Physikatsprüfung haben, müssen eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besuchen. ÄrztInnen benötigen zur Durchführung dieser Untersuchungen auf Grund des Ärztegesetzes eine Niederlassung.

 

Antrag zur Erstbestellung

Der Antrag zur Erstbestellung/Wiederbestellung zur/zum sachverständigen Ärztin/Arzt ist an das
 

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau

Stempfergasse 7, 8010 Graz

 

zu richten. Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

  • Führerschein
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburtsurkunde
  • Diplom betreffend Physikatsprüfung oder aktuelle Teilnahmebestätigung über die verkehrsmedizinische Schulung für sachverständige ÄrztInnen
  • Nachweis der Eintragung in die Ärzteliste

Antragsformulare sind über die Homepage der Ärztekammer unter www.aekstmk.or.at abrufbar bzw. im Informations- und Mitgliederservice unter Tel: (0316)8044-0, E-mail: info@aekstmk.or.at erhältlich. Für die Bestellung als sachverständige Ärztin/sachverständiger Arzt ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 145,00 Euro zu entrichten.

 

Bestellung, Fortbildungsverpflichtung, Wiederbestellung

Die Sachverständigen werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Sachverständige ÄrztInnen sind verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen, die EWR-Staatsbürger sind, bestellt werden. Eine sachverständige Ärztin/Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die sie/er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat.

 

Fortbildungstermine

Die Ärztekammer für Steiermark ist bemüht immer einen Grundkurs für die verkehrsmedizinische Schulung nach § 34 FSG im Rahmen der Grazer Fortbildungstage anzubieten. Ebenso wurde und wird versucht, Refresherkurse in das Programm der Grazer Fortbildungstage und der Seminare im März aufzunehmen. Information unter www.med.or.at.

 

Gebühren für ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG

§ 8 Abs. 1 FSG: „Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist und darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG zu erstellen.“ Die Gebühren hiefür sind in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) festgesetzt.
Vom Untersuchten sind demnach der sachverständigen Ärztin/dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 € 35,00

2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 € 50,00
wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist

3. für Wiederholungsuntersuchungen € 30,00

Ergibt eine Untersuchung, dass die untersuchte Person dem Amtsarzt zuzuweisen ist, so gebühren der sachverständigen Ärztin/dem sachverständigen Arzt nur 50 % des oben angeführten Honorars.


 

Fachärztliche Stellungnahme

In Fällen, in denen zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens noch besondere Befunde erforderlich sind, wird vom Amtsarzt eine fachärztliche Stellungnahme verlangt. Die Zuweisung zur Augenfachärztin/zum Augenfacharzt kann auch direkt durch die sachverständige Ärztin/den sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen. Die fachärztliche Stellungnahme hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, die vor allem für Amtsärzte und Fachärzte erstellt wurden, finden Sie unter www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/fsg/erlaesse/index.html.

Die notwendigen Formulare finden Sie im Downloadcenter




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