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Topnews in Stichworten:
Betreuung erkrankter Wehrpflichtiger

Stand: April 2009

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Wer ist zu dieser Behandlung berechtigt
  • Der zu behandelnde Personenkreis
  • Die Honorierung


Rechtsgrundlagen

  • Gesamtvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Österreichischer Ärztekammer vom 14.09.1979


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Birgit Pöttler
Tel: (0316) 8044-69

Karin Ferk
Tel: (0316) 8044-11

Fax: (0316) 8044-135


Wer ist zu dieser Behandlung berechtigt?

Grundsätzlich alle Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die keine Militärärzte sind.

Diese Ärzte haben einen Formularvordruck, der im Informations- und Mitgliederservice der Ärztekammer für Steiermark aufliegt, auszufüllen und an die Ärztekammer zu retournieren.

Die Ärztekammer für Steiermark leitet diese Verpflichtungserklärung an das zuständige Militärkommando weiter.

Eine Behandlung von Präsenzdienern ohne Abgabe der Verpflichtungserklärung ist ebenso möglich.

In diesem Fall ist der Präsenzdiener ein Privatpatient für den eine Privathonorarnote ausgestellt werden muss, die vom Präsenzdiener sofort zu begleichen ist.
Sollte der Präsenzdiener dazu aber nicht in der Lage sein, so können Sie die Honorarnote auch an die zuständige Einheit schicken.
Im Allgemeinen wird diese Honorarnote vom Bundesheer bezahlt, wenn die ärztliche Behandlung das Maß des notwendigen nicht übersteigt.


Der zu behandelnde Personenkreis

  • Wehrpflichtige des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes
  • Zeitverpflichtete Soldaten
  • Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
  • Untersuchung aller Soldaten auf Dienstfähigkeit
  • Untersuchungen von Wehrpflichtigen der Reserve, die sich zur Ableistung eines außerordentlichen Präsenzdienstes gemeldet haben.
Zeitverpflichtete Soldaten und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, sind vom zuständigen Militärarzt mittels der vom Krankenversicherungsträger vorgeschriebenen Überweisungsscheine zuzuweisen.

Wehrpflichtige des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes haben dem Arzt ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage des Behandlungsformulares nachzuweisen.
Sollte der Präsenzdiener sein Behandlungsformular nicht vorweisen können, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie ersuchen den Grundwehrdiener, dieses Behandlungsformular von seiner Einheit anzufordern und nachträglich zu überbringen.
    Zur Bestätigung soll der Patient unbedingt seinen Heeresausweis vorlegen.
  • Nachdem der Präsenzdiener sich als solcher legitimiert hat, können Sie auch eine Privathonorarnote nach dem BVA-Tarif erstellen.
    Da die meisten Präsenzdiener zur sofortigen Begleichung dieser Honorarnote nicht in der Lage sind, haben Sie auch die Möglichkeit diese direkt mit der monatlichen Abrechnung mit der Einheit des betroffenen zu verrechnen.
  • Kann sich der Grundwehrdiener nicht ausweisen, so ist er als Privatpatient behandeln. Er kann dann bei seiner zuständigen Einheit einen Kostenersatz beantragen.


Die Honorierung

ls Vertragsleistungen gelten die in der Honorarordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter angeführten Leistungen. Alle übrigen Leistungen sind private Leistungen.
Die Honorierung der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Fachärzte erfolgt nach den jeweiligen Tarifen der BVA. Die Honorarnoten über die erbrachten Vertragsleistungen sind monatlich im nachhin ein beim zuweisenden Krankenrevier einzureichen.
Das zuständige Korpskommando bzw. das Armeekommando veranlasst die Begleichung der Honorarnoten nach deren tariflicher Überprüfung bis spätestens 4 Wochen nach dem Einlangen der Abrechnung.

Die Honorarlisten in die die Präsenzdiener einzutragen sind, werden bei der Überweisung des ersten Präsenzdieners automatisch vom zuständigen Krankenrevier mitgeschickt. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine Honorarliste jederzeit beim nächstgelegenen Krankenrevier erhältlich.




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