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Topnews in Stichworten:
Ärztliche Anzeigepflicht

Stand: Juni 2020


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Generelle Anzeigepflicht bei Verdacht auf durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführten Tod oder schwerer Körperverletzung oder Vergewaltigung bzw. auf Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch (Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft).
  • Sonderregelung bei Minderjährigen - Möglichkeit der (vorläufigen) Unterlassung der Anzeige gegen Angehörige des Opfers unter bestimmten Voraussetzungen.


Rechtsgrundlagen

  • § 54 ÄrzteG 1998


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

KAD Dr. Johannes Greimel
Tel: (0316) 8044-42

Mag. Dr. Angelika Falb, LL.M.
Tel: (0316) 8044-31

Fax: (0316) 81 56 71

 

Allgemeine Anzeigepflicht

Ergibt sich für den Arzt/die Ärztin in Ausübung seines/ihres Berufes der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt/die Ärztin eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle des Verdachtes, dass eine nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose volljährige Person (über 18 Jahre) misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

 

Schwere Körperverletzung

Eine schwere Körperverletzung ist dann gegeben, wenn die Verletzung eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheits-schädigung oder Berufsunfähigkeit zufolge hat oder die Verletzung an sich schwer ist.
An sich schwer ist eine Körperverletzung dann, wenn ein wichtiges Organ oder Körperteil betroffen und der Heilungsverlauf ungewiss ist. Als schwer wurden von der Judikatur beispielsweise eingestuft: Brüche großer Knochen, Verlust von Zähnen, Knochenabsprengungen eines Halswirbels kleinsten Umfanges, Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit oder retrograder Amnesie, Verlust der Zeugungsfähigkeit, etc.

 

Keine Anzeigepflicht

Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht, wenn die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen, handlungs- und entscheidungsfähigen Person widersprechen würde und keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind.
Ebenso besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht.
Schließlich besteht auch dann keine Anzeigepflicht, wenn die ärztliche Berufstätigkeit im Dienstverhältnis ausgeübt wird, eine Meldung an den Dienstgeber erstattet wurde und dieser die Anzeige vornimmt.

 

Sonderregelung für Minderjährige

Eine vom Prinzip der unbedingten Anzeige abweichende Regelung gibt es in Bezug auf Minderjährige.
Ergibt sich für den Arzt/die Ärztin der Verdacht, dass eine minderjährige Person (Personen bis zur dass eine minderjährige Person (unter 18 Jahre) misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat er/sie zwar auch prinzipiell Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Richtet sich der Verdacht aber gegen einen Angehörigen, so kann die Anzeige solange unterbleiben, als dies das Wohl des/der Minderjährigen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger (an das zuständige Jugendamt) und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer bestehenden Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Als Angehörige einer Person im Sinne des § 72 StGB gelten ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragene Partner und deren Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihr Mündel. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

Das bedeutet z.B., dass der Lebensgefährte der Mutter, der das Kind misshandelt hat, als Angehöriger zu werten ist und grundsätzlich unter diese Sonder-regelung fällt.

In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt/ die Ärztin auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen, wie z.B. auf:




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