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Altersversorgung

Stand: Jänner 2023

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Anspruchsberechtigt sind alle Kammerangehörigen (Ärztekammer und Zahnärztekammer), die Mitglieder der AIHV (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sind.
Die reguläre Altersversorgung kann von Kammerangehörigen bei Erfüllung der Voraussetzungen ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Die Altersversorgung setzt sich - je nach Beitragspflicht - aus der Grund- und Ergänzungsleistung, der Zusatzleistung, der Erweiterten Zusatzleistung bzw. der Beitragsorientierten Zusatzversorgung und der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte zusammen.
 

Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Geschäftsplan der BZV
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Carmen Renner
T. 0316 / 8044-64
F. 0316 / 8044-136
 

Wer hat Anspruch auf die Altersversorgung?

Anspruch auf di Altersversorgung haben alle Wohlfahrtsfondsmitglieder (Ärzt*innen und Zahnärzt*innen, die während ihrer beruflichen Tätigkeit durch die entsprechende Beitragsleistung Leistungsansprüche in der Altersversorgung erworben haben.

 

Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahr:

Das Regelpensionsalter für (Zahn-)Ärzt*innen ist gemäß Vorgabe des ÄrzteG das vollende 65. Lebensjahr. Die Altersversorgung kann somit ab Vollendung des 65. Lebensjahr beantragt werden.

 

Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahr:

  • Antragstellung im Vorhinein (Formular siehe unten),
  • Bezahlung sämtlicher Beiträge,
  • Vorlage eines Antrags auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt au den Wohlfahrtsfons der Ärztekammer Steiermark).

 

Aufrechterhaltung der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit:

Es ist nicht notwendig, zum Pensionsantritt die Dienstvertäge oder Kassenverträge zu kündigen.

  • Es sind sämtliche (zahn-)ärztliche Tätigkeiten möglich (selbstständig, unselbstständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag).
  • Keine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, nur Bezahlung der Kammerumlage.

 

Vorzeitige Altersversorgung:

Die vorzeitige Altersversorgung  kann ab dem 60. Lebensjahr beantragt werden. Es kommt jedoch zu einer dauerhalften Kürzung der Anwartschaften in der Grund- und Ergänzungsleistung nach Maßgabe der früheren Inanspruchnahme. In der Beitragsorientierten Zusatzversrgung wird die Kürzung im Verrentungsfaktor berücksichtigt.

Bei Pensionsantritt zum Stichtag des vollendeten 60. Lebensjahres kommt bspw. zu einer Kürzung der Anwartschaften in der Grund- und Ergänzungsleistung auf 75 % der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anspüche.

 

Voraussetzungen für den Antritt der vorzeitigen Altersversorgung:

  • Antragstellung im Vorhinein (Formular siehe unten),
  • Bezahlung sämtlicher Beiträge,
  • Vorlage eines Antrags auf bargeldlose Pensionszahlung von der Bank (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark),
  • Kündigung sämtlicher (zahn-)ärztlicher Dienstverhältnisse,
  • Kündigung sämtlicher Kassenverträge.

 

Aufrechterhaltung der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit:

  • Wahl(zahn)arzt oder
  • Wohnsitz(zahn)arzt
  • Keine Beitragspflicht zum Wohflfahrtsfonds, nur Bezahlung der Kammerumlage.

WICHTIG: Das Eingehen eines Dienstvehältnisses oder der Abschuss eines Kassenvertrages führt zu einem vollständigen Verlust der vorzeitien Altesversorgung !
 

 

Die Altersversorgung wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag grundsätzlich ab dem folgenden Monatsersten gewährt und nicht rückwirkend zuerkennt.

Über die Zuerkennung der Altersversorgung entscheidet der Verwaltungsausschuss. Der Beschluss wird in Form eines Bescheides mitgeteilt.



Zusammensetzung der (vorzeitigen) Altersversorgung
 

Die (vorzeitige) Altersversorgung besteht grundsätzlich aus

  • Grund- und Ergänzungsleistung,
  • Zusatzleistung (ZL)*
  • Erweiterter Zusatzleistung (EZL)*
  • bei §-2-Kassenärzten mit Geburtsjahrgang 1960 oder älter kommt kommt die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte hinzu.
  • *Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV) ->  diese ersetzt grundsätzlich die ZL und EZL ab 2012

Diese Leistung wird 14 mal pro Jahr ein Leben lang ausbezahlt.

Voraussetzung für den Bezug der einzelnen Leistungen ist eine entsprechende Beitragsleistung.

Zu beachten ist, dass die Kassenverträge - außer aus gesundheitlichen Gründen - immer nur mit Ende eines Quartals gekündigt werden können und die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

Um die rechtzeitige Auszahlung der Altersversorgung gewährleisten zu können, wird empfohlen, den Antrag an den Verwaltungsausschuss mindestens ein bis zwei Monate vor dem geplanten Pensionsantritt zu stellen.

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Altersversorgung abhängig (siehe Information Kinderunterstützung). Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist seperat und zeitgleich zur Altersversorgung zu stellen.




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