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Im Namen der Würde:  Vorsorge für das Lebensende

Äußern PatientInnen schon vor Eintritt einer kritischen Situation ihren Willen, entlastet das in der Sterbephase sowohl ÄrztInnen als auch Angehörige. Allerdings haben erst rund vier Prozent der österreichischen Bevölkerung eine Patientenverfügung und nur zwei Prozent eine Vorsorgevollmacht.

U. Jungmeier-Scholz

„Ich will nicht an Schläuchen hängen und nicht von Maschinen am Leben erhalten werden“ – so ähnlich lautet nicht selten der Hauptwunsch von Menschen, die eine Patientenverfügung in Erwägung ziehen. Dabei dominieren bei Laien Bilder, die sie aus Arztserien im Fernsehen kennen: Wer dort reanimiert wird, springt danach gleich wieder topfit auf und die Krise ist bewältigt. Dass das nur selten der Fall ist und häufig überbrückend lebenserhaltende Maßnahmen vonnöten sind, die daher niemals kategorisch abgelehnt werden sollten, ist nur Wenigen bewusst. Aufgabe der Ärzteschaft ist es, PatientInnen bei der Erstellung einer Patientenverfügung einfühlsam, aber umfassend aufzuklären und ihnen die Tragweite jeder einzelnen Entscheidung möglichst konkret vor Augen zu führen. „Jeder zweite, der mich bezüglich Patientenverfügung kontaktiert hat, wollte gleich deponieren, dass er keine künstliche Ernährung akzeptiere“, berichtet ÄK-Vizepräsident Jörg Garzarolli aus seiner Praxis. „Dass das auch eine Überbrückungsmaßnahme sein kann, war ihnen schlichtweg nicht bekannt.“

Situationsbezogen beraten

Generell ist in der Beratungssituation danach zu unterscheiden, in welcher aktuellen Lebenssituation sich die Ratsuchenden befinden. Junge, gesunde Menschen, die für den Fall eines Unfalles vorsorgen wollen, benötigen gänzlich andere Fragen und Antworten als Onkologie-PatientInnen oder jene mit ALS. Wer heute nach einer Patientenverfügung verlangt, hat möglicherweise aber auch kurz zuvor die Sterbephase eines nahen Angehörigen erlebt und möchte für sich selbst bestimmte Behandlungsformen ausschließen.
„Die wichtigste Rolle, die ÄrztInnen beim Abfassen von Patientenverfügungen erfüllen, ist jene des oder der Zuhörenden“, betont Günther Weber, Primarius der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Vorsitzender der Ethikkommission bei den Barmherzigen Brüdern in Graz. Den großen Ansturm auf Patientenverfügungen gibt es bisher allerdings noch nicht: Nur rund vier Prozent der Österreicherinnen und Österreicher haben auf diese Weise für ihre Zukunft vorgesorgt, bei Vorsorgevollmachten sind es überhaupt nur zwei Prozent.
Äußerst gering ist auch die Anzahl der steirischen ÄrztInnen, die sich in die Liste jener eingetragen haben, die Patientenverfügungen erstellen: nämlich lediglich 61. Die Liste führt die steirische Ärztekammer – aber offensichtlich noch mit zu geringem Bekanntheitsgrad. „Sie ist sicher unvollständig“, erklärt Garzarolli. „Von den rund 600 steirischen AllgemeinmedizinerInnen befasst sich vermutlich ein Großteil immer wieder mit Patientenverfügungen.“ Garzarolli rät daher auch zu einer Eintragung. „Dafür reicht eine einfache Meldung bei der Standesvertretung.“
Aber auch die in der Liste eingetragenen ÄrztInnen erleben keinen großen Ansturm. „Im Schnitt werde ich alle drei Wochen um Unterstützung beim Erstellen einer Patientenverfügung gebeten“, erzählt Matthias Fürböck, Allgemeinmediziner in Leoben und einer der 61 Eingetragenen.

Für KollegInnen formulieren

„Leider ist das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in der Bevölkerung wenig präsent“, merkt Garzarolli kritisch an. „Das resultiert sicher auch aus einer gewissen Scheu, sich mit derartigen Angelegenheiten zu beschäftigen. Zudem herrscht ein Informationsmangel über die Vielfalt an Möglichkeiten, eine Patientenverfügung auszuformulieren, aber auch finanzielle Gründe stellen ein beachtliches Hindernis dar.“ Denn zumindest eine so genannte verbindliche Patientenverfügung verursacht Kosten. Zwei wichtige Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung sind nämlich die ärztliche und die juristische Aufklärung vorab. Beide sind selbst zu bezahlen.
Bei der ärztlichen Beratung muss beachtet werden, dass die von den Betroffenen abgelehnten Behandlungen konkret benannt werden müssen. „Im Sinne einer optimalen Zusammenarbeit sollten jene ÄrztInnen, die bei der Erstellung der Patientenverfügung behilflich sind, für unmissverständliche Formulierungen sorgen“, rät die auf Gesundheitsfragen spezialisierte Rechtsanwältin Renate Rechinger. „Das erleichtert die Arbeit jener Ärzte, die in der Krisensituation behandeln.“ Die juristische Beratung übernehmen RechtsanwältInnen, NotarInnen oder rechtskundige Mitarbeiter­Innen der Patientenvertretung. Zu den Honoraren des/der ärztlichen und des/der juristischen BeraterIn kommt noch die kostenpflichtige Erfassung im Zentralen Register. Da jede Patientenverfügung maximal fünf Jahre Gültigkeit besitzt und bei der Erneuerung einer verbindlichen wieder dieselben Beratungspflichten und Kosten anfallen, kann sich diese Form der Verfügung nur ein eingeschränkter Personenkreis leisten. „Ich habe schon oft erlebt, dass PatientInnen ihr Vorhaben wieder aufgegeben haben, sobald ihnen klar wurde, was das kostet“, berichtet Garzarolli.

Beachtlich oder verbindlich

Weber rät daher eher zur Abfassung einer beachtlichen Patientenverfügung: „Die beachtliche Patientenverfügung lässt mehr Spielraum beim Formulieren, kann jederzeit in Absprache mit dem Arzt geändert werden und ist wesentlich billiger.“ Daher ist diese Form der Verfügung auch bei fortschreitenden Erkrankungen empfehlenswert, wenn die PatientInnen ohnehin in fortlaufendem Kontakt zum Arzt oder der Ärztin ihres Vertrauens stehen. Dann wird jeweils der aktuellen Situation entsprechend der Text geändert. Der Nachteil der beachtlichen Patientenverfügung besteht jedoch darin, dass sie den BehandlerInnen eben nur einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen dann entschieden wird. Weber empfiehlt eine Kombination aus beachtlicher Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. In der letztgenannten wird geregelt, wer im Falle der Urteilsunfähigkeit des Patienten entscheiden darf. Auch in diesem Punkt besteht in Österreich eine folgenschwere Informationslücke. „Die meisten glauben, dass im Notfall automatisch ihr Ehepartner entscheiden darf und treffen keine diesbezüglichen Vorkehrungen“, berichtet Weber aus der Praxis. „Für ÄrztInnen empfiehlt sich daher, dieses Thema immer wieder konkret anzusprechen.“  Im Rahmen einer so genannten Vorsorgevollmacht, die ebenfalls registrierpflichtig ist, kann ein/e SachwalterIn bestellt oder die Entscheidungsbefugnis auf mehrere Personen aufgeteilt werden.

Erfahrungs- und Wissensaustausch

Eine organisatorische Erleichterung könnte der geplante Vorsorgedialog bringen, der vor allem in Alten- und Pflegeheimen zum Einsatz kommen soll. Im Beisein der Angehörigen und unter einfühlsamer medizinischer Beratung sollen BewohnerInnen des Heimes im Rahmen mehrerer geleiteter Gespräche festlegen können, was sie sich für ihre letzte Lebensphase wünschen. Dabei gefragt sind einfühlsame, aber klare Worte – und in vielen Fällen wird es die Aufgabe der Ärzteschaft sein, diese zu finden.
Mit dieser Art von Gespräch hat Allgemeinmediziner Fürböck kein Problem. Ihm helfen dabei seine menschliche Stärke, die jahrelange Erfahrung, aber auch sein Wissen als ausgebildeter Intensivmediziner. Lange feilt er an den Formulierungen, die er gemeinsam mit den PatientInnen für deren Patientenverfügung erarbeitet. „Trotzdem würde ich als Anregung gerne einmal hundert verschiedene konkrete Verfügungen von anderen KollegInnen lesen können“, sagt er.
Auch ÄK-Vizepräsident Garzarolli spricht sich für den Wissens- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Ärzteschaft aus: „Eine Fortbildungsveranstaltung zur Patientenverfügung wird bedarfsorientiert in naher Zukunft angeboten werden.“

„Die wichtigste Rolle, die ÄrztInnen beim Abfassen von Patientenverfügungen erfüllen, ist jene des oder der Zuhörenden.“
Günther Weber
„Leider ist das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in der Bevölkerung wenig präsent.“
Jörg Garzarolli




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