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AERZTE Steiermark 02/2021

 

Sonderrechte für Geimpfte?

Sollen geimpfte Menschen von Freiheitsbeschränkungen ausgenommen werden? Oder ist zumindest eine Lockerung der COVID-19-bedingten Restriktionen für diese Personen denkbar? Der deutsche Ethikrat als gesetzlich verankerte Einrichtung lehnte das zuletzt ab, weil die Infektiosität Geimpfter (noch) nicht verlässlich abschätzbar sei. Eine Bevorzugung geimpfter Personen würde aber auch zu einer geringeren Akzeptanz für Schutzmaßnahmen insgesamt führen.

„Spätestens seit Beginn des Impfprogramms wird auch in der breiteren Öffentlichkeit kontrovers diskutiert, ob eine Impfung gegen Covid-19 zu besonderen Regeln für geimpfte Personen führen dürfe oder sogar müsse.“ Der deutsche Ethikrat widmete sich dieser Fragestellung und kam angesichts des begrenzten Wissensstandes zu einer „salomonischen“ Antwort, die mit einem einfachen Wort „nein“ lautet, aber in deutlich längere Formulierungen gekleidet ist, gegliedert in sechs Punkte:

  1. 1. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte aufgrund der noch nicht verlässlich abschätzbaren Infektiosität der Geimpften eine individuelle Rücknahme staatlicher Freiheitsbeschränkungen für geimpfte Personen nicht erfolgen.
  2. 2. Mit dem Fortschreiten des Impfprogramms sollen die allgemeinen staatlichen Freiheitsbeschränkungen für alle Bürgerinnen und Bürger schrittweise zurückgenommen werden. Als Maßstab für die Rücknahme dieser Beschränkungen sind dabei primär die Hospitalisierungszahlen bzw. die Zahlen schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle heranzuziehen, nicht hingegen die reinen Infektionszahlen. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor alle Menschen mit individuell sehr hohem Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung Zugang zur Impfung erhalten haben.
  3. 3. Die Rücknahme der allgemeinen staatlichen Freiheitsbeschränkungen sollte einhergehen mit Unterstützungsmaßnahmen für die dann notwendige weitere Selbstisolation von Menschen mit hohem individuellem Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung, für die zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Zugang zur Impfung besteht, wie zum Beispiel Kindern mit schweren Vorerkrankungen. Beispiele für solche Maßnahmen wären ein Recht auf Distanzunterricht, erleichterter Zugang zu Corona-Schnelltests, Erweiterung des Anspruchs auf Krankengeld und Kündigungsschutz für Betroffene bzw. ihre Eltern.
  4. 4. Die Verpflichtungen etwa zum Tragen einer Maske und zum Einhalten von Abständen können aufgrund der damit verbundenen relativ geringen Belastungen noch länger aufrechterhalten werden. Wegen der Gefahr, dass die praktische Durchsetzbarkeit und Akzeptanz dieser Regeln durch Ausnahmen für geimpfte Personen leiden würde, sollten sie für alle Personen zum selben Zeitpunkt aufgehoben werden.
  5. 5. Die noch immer bestehenden gravierenden Isolationsmaßnahmen in Pflege-, Senioren-, Behinderten- und Hospizeinrichtungen sollten für geimpfte Personen mit dem Fortschreiten des Impfprogramms schnellstmöglich aufgehoben werden.
  6. 6. Nur soweit der Zugang zu Angeboten privater Anbieter für eine prinzipiell gleichberechtigte, basale gesellschaftliche Teilhabe unerlässlich ist, ist eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen nicht zu rechtfertigen.

 

Noch nicht bekannt

Im sechsseitigen Papier kommt der 24-köpfige Ethikrat, bestehend aus Wissenschafterinnen und Wissenschaftern unterschiedlicher Disziplinen, zum Schluss, dass das „Verhältnis von Symptom- und Infektionsunterdrückung (...) für die Covid-19-Impfstoffe noch nicht bekannt“ sei, es würde erst längerfristig in den Nachbeobachtungen erkennbar werden. Eine schnellere, systematische Klärung wäre allenfalls durch sogenannte challenge studies mit absichtlich infizierten zuvor geimpften Probanden denkbar, was aber aus ethischen Gründen nicht infrage käme.


Kein Unterschied

In der „Ad-hoc-Empfehlung“ rechtfertigt das Gremium sein ‚Nein‘ aber auch mit der begrenzten Verfügbarkeit von Impfstoff und damit Impfmöglichkeiten: „Solange sich nicht alle Personen impfen lassen können, würde ein Teil der Bevölkerung eine individuelle Rücknahme staatlicher Freiheitsbeschränkungen nur für bereits Geimpfte als ungerecht empfinden. Dieses Empfinden könnte die Solidarität der Bürgerinnen und Bürger sowie die Bereitschaft zur Regelbefolgung mindern und damit die Maßnahmen zur Pandemieeindämmung unterlaufen, die dem Gesundheitsschutz aller dienen.“

Fast erleichtert stellt der Ethikrat gleichzeitig fest, dass die Frage der „Bevorzugung“ nicht entschieden werden müsse, solange noch nicht verlässlich abschätzbar sei, in welchem Maße Impfungen gegen Covid-19 die Infektiosität der geimpften Personen vermindern.


Sonderfall Pflegeheime

Differenziert beurteilt der Ethikrat jedoch die Situation in Pflegeheimen. Dort wäre die pauschale Aufrechterhaltung der besonders belastenden umfänglichen Kontaktrestriktionen für alle in solchen Einrichtungen Lebenden mit all ihren Konsequenzen (Depressionen, Verstärkung demenzieller Veränderungen, Verlust von Lebenswillen etc.) zum Schutz derjenigen Personen, die nicht geimpft werden können, nicht mehr angemessen. Stattdessen müssen die nicht geimpften Bewohnerinnen und Bewohner über die weiter geltenden allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen hinaus mithilfe anderer Maßnahmen (FFP2-Masken, Schutzkleidung für Pflegekräfte, Schnelltests etc.) besonders geschützt werden.

 

Fotos: Adobe Stock




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