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Spital und Praxis: Fotografieren nein danke

Patientinnen und Patienten, aber auch Angehörige, die im Spital und in der Praxis mit ihrer Smartphone-Kamera Bilder machen und die dann gleich auf Facebook & Co stellen, werden zunehmend zum Problem. Aber es gibt Gegenmittel.

Walter Hoch

Unfälle sind außergewöhnliche Ereignisse, die Aufmerksamkeit und viele Schaulustige auf sich ziehen. Zunehmend klagen aber nicht nur Rettungskräfte über Gaffer, die sie bei ihrer lebensrettenden Arbeit behindern. Denn auch vor Alltags-Szenarien in der Ordination oder im Spital macht die Unsitte nicht Halt, so viel wie möglich mit der Smartphone-Kamera zu fotografieren, zu filmen und dann zu posten.

So sprach Christof Bocksrucker, stellvertretender ärztlicher Leiter der Barmherzigen Brüder in Linz, dem ORF gegenüber von unzumutbaren Vorkommnissen, wie sie durch die technische Entwicklung gefördert werden: „Patienten filmen ihre eigenen Infusionen und versuchen das dann irgendwie zu posten. Zugleich bemerken wir auch, dass Patienten oder Angehörige zu Dokumentationszwecken filmen und unsere Wartebereiche oder medizinische Geräte und deren Einstellungen filmen.“

Hausrecht

Ob es überhaupt erlaubt ist zu fotografieren, hängt von der Hausordnung der jeweiligen Ordination bzw. des jeweiligen Spitals ab. Jeder niedergelassene Arzt bzw. Träger eines Spitals darf sagen: Hier darf nicht fotografiert werden! Das Hausrecht dann tatsächlich durchzusetzen, stößt jedoch z. T. auf Schwierigkeiten. Alle Ecken eines riesigen Spitals zu kontrollieren, ist eine Sisyphos-Aufgabe. Und wird jemand auf frischer Tat ertappt, kann ihm nicht einfach das Smartphone abgenommen werden. Dazu kommt: Macht eine Person nur eine Aufnahme von sich selbst, so hat sie das Recht auf das eigene Bild , das Urheberrecht, auf ihrer Seite. Erste Mittel gegen Fremdaufnahmen sind das Auflegen von entsprechenden Broschüren sowie das Anbringen von Hinweisschildern möglichst in jedem Raum − vom Warteraum über die Anmeldung und den Behandlungs- bis in den OP-Raum. Allerdings gibt es Handy-Verbotsschilder ja schon lange, aber es ist wie beim Telefonieren ohne Freisprechanlage im Auto: In Österreich hält sich fast jeder Vierte nicht daran. Deswegen sind dann oft persönliche Ermahnungen durch das Ordinations- bzw. Spitalspersonal nötig. Dass es bis zur rechtlich möglichen Ultima Ratio, uneinsichtige PatientInnen oder Angehörige aus der Ordination bzw. dem Spital zu entfernen, gekommen wäre, wird (noch) nicht berichtet.

Recht am eigenen Bild

Ein gravierender rechtlicher Verstoß liegt vor, wenn ein Arzt oder Mitarbeiter ungefragt während der Berufsausübung fotografiert wird. „Das Gefühl dabei ständig von jemandem beobachtet zu werden, der sie auch fotografiert, schränkt die Bewegungsfreiheit ein“, stellt der Medienanwalt Thomas Höhne in der PRESSE fest. Eine Veröffentlichung verletzt zusätzlich das Recht der Fotografierten „am eigenen Bild“. Dieses stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ( § 16 ABGB ) dar. Bilder von Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Das Recht am eigenen Bild erstreckt sich auch auf Bildunterschriften, Begleittexte und den Gesamtzusammenhang. Darunter fallen die Aufnahmen von Menschen in einer unvorteilhaften bzw. peinlichen Situation, etwa von einer Person im Krankenhaus-Nachthemd, die nach einer Operation aufwacht. Ob der Abgebildete identifiziert werden kann oder nur zufällig irgendwo im Hintergrund in die Aufnahme läuft, das zu klären, unterliegt der Interessenabwägung.

Um Rechtsverletzungen grundlegend zu verhindern, schrieben beispielsweise die niederösterreichischen Landeskliniken ein Fotografierverbot in ihre Hausordnung, die auch Sanktionsmöglichkeiten mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro enthält. Das Handy-Verbot wird vor Ort plakatiert und gilt auch bei Führungen. Auch in den steirischen Landeskrankenhäusern gibt es Verbote.

Konsequenzen bei Verbreitung

Wer Bilder ohne Einverständnis des Abgebildeten aufnimmt und dann auch noch in diversen Medien oder Plattformen wie Facebook verbreitet, verstößt gegen Persönlichkeits- und Medienrecht. Liegt eine objektive Verletzung der Interessen des Abgebildeten vor, kann sich dieser gegen die Weiterverbreitung mit einer Unterlassungsklage, einer einstweiligen Verfügung oder einer Urteilsverkündung wehren. Wer sich auch noch zu beleidigenden Worten hinreißen lässt, gerät in den Straftatbestand der üblen Nachrede. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche von bis zu mehreren Tausend Euro werden heutzutage nicht nur von Prominenten, sondern auch öfter von öffentlich Unbekannten eingebracht, so Höhne. Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung , die am 25. Mai in Kraft tritt, wird im Übrigen die Rechtslage in Österreich gemäß EU-Richtlinie angepasst.

Foto: Conclusio

Symbolbild 1
 



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