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Arzt in rot-weiß-rot

Immer mehr offene Stellen und immer weniger Bewerbungen – das ist die Situation in den Spitälern. Für ausländische Ärztinnen und Ärzte gibt es aber dennoch gesetzliche Hürden, die nicht immer schnell zu überwinden sind. Ein Überblick.

B. STEINER-POLLHEIMER

Laufend bewerben sich auch ausländische Ärztinnen und Ärzte, die gerne in Österreich ärztlich tätig sein würden. Sie und ihre potentiellen Arbeitgeber wollen einen raschen Dienstantritt. Zuerst müssen jedoch die rechtlichen Hürden überwunden werden - oft können die für die Eintragung in die Ärzteliste notwendigen Unterlagen nicht kurzfristig vorgelegt werden.

 

Eintragung in die Ärzteliste

Unbedingt vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit muss laut § 27 Abs. 2 Ärztegesetz die Eintragung in die Ärzteliste erfolgen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Unterlagen zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufs vorliegen. Eine Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit vor Eintragung in die Ärzteliste ist ungesetzlich, rückwirkende Eintragungen können nicht vorgenommen werden.

Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Vorgaben für

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • StaatsbürgerInnen eines EWR-Staates (EU- und EFTA-Staaten) und der Schweiz
  • Muttersprache Deutsch bzw. andere Muttersprache
  • StaatsbürgerInnen eines Nicht-EWR-Staates

 

Studienabschluss

Bei in Österreich absolviertem Studium ist die Vorlage der Promotionsurkunde ausreichend. Die ärztliche Tätigkeit kann frühestens mit dem Datum der Verleihung des akademischen Grades laut Promotionsurkunde aufgenommen werden.

Wurde das Studium im EWR-Ausland absolviert, ist zusätzlich zur Promotionsurkunde eine EU-Konformitätsbescheinigung über das Studium vorzulegen. Für Unterlagen, die nicht in Deutsch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen.

Sollte das Studium in Ländern absolviert worden sein, die nicht dem EWR (EU, EFTA, Schweiz) angehören, ist eine Nostrifikation des Studiums an einer österreichischen Medizinischen Universität notwendig. Dies kann bis zu drei Jahre dauern.


Kriterien für die Aufnahme in die Ärzteliste

Sprachkenntnisse
Muttersprache Deutsch
Die ärztliche Tätigkeit kann aufgenommen werden, wenn die weiteren Erfordernisse zur Berufsausübung erfüllt sind.

Muttersprache nicht Deutsch
Ärztinnen und Ärzte, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache durch Absolvierung der ärztlichen Deutschprüfung nachzuweisen. Deutschprüfungen bietet die Akademie der Ärzte (www.arztakademie.at) derzeit monatlich an, die Anmeldung muss spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen.

Bereits bei Anmeldung muss ein Zertifikat über eine erfolgreich abgelegte allgemeine Deutschprüfung in der Schwierigkeitsstufe B2 vorgelegt werden. Sie wird von Institutionen und Sprachschulen im In- und Ausland angeboten.

Ausnahme: Keine Prüfung ist erforderlich, wenn eine 5-jährige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen bzw. 3-jährige ärztliche Tätigkeit im deutschsprachigen Raum, eine deutschsprachige Matura, ein deutschsprachiges Studium, eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Facharztprüfung im deutschsprachigem Raum oder ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache nachgewiesen werden kann.

 

Aufenthaltstitel

Erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.

Freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich haben BürgerInnen der EU-Mitgliedstaaten (außer Kroatien), der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein, wie auch Schweizer StaatsbürgerInnen.

StaatbürgerInnen aus Kroatien benötigen noch eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservices; die Bescheinigung ist bei der Eintragung in die Ärzteliste vorzulegen.

Personen aus allen anderen Staaten benötigen eine Aufenthaltskarte, einen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung.

 

„Rot-Weiß-Rot“-Karte

Neben anderen Varianten von Aufenthaltsgenehmigungen gem. Niederlassungsgesetz gewinnt zunehmend die „Rot-Weiß-Rot“ Karte an Bedeutung; notwendige Vorlaufzeit sind zu berücksichtigen. Die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Dienstverhältnisses beantragt werden (www.migration.gv.at).


Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte

AusländerInnen, die den Status einer/eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten haben, sind zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich berechtigt. In diesen Fällen kann unter bestimmten Umständen von der Verpflichtung der Vorlage von Dokumenten abgesehen werden.

Der Zugang zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung ist zu gewähren, der Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen – wie oben beschrieben – ist Voraussetzung zur Eintragung in die Ärzteliste.

 

Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin

Für die Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin ist das in Österreich erworbene Diplom „Arzt für Allgemeinmedizin“ oder eine aus einem EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellte EU-Konformitätsbescheinigung der Ausbildung erforderlich.

Die Erst-Eintragung als approbierter Arzt ist seit 1. Jänner 2015 nicht mehr möglich, dem entsprechend können seit 2015 erstmals migrierte approbierte ÄrztInnen nur mehr in unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit in Österreich arbeiten.

 

Fachärztin bzw. Facharzt eines Sonderfaches

Für die Tätigkeit als Fachärztin bzw. Facharzt ist das in Österreich erworbene Facharztdiplom oder die EU-Konformitätsbescheinigung der im EWR-Ausland erworbenen Berechtigung zur fachärztlichen Tätigkeit erforderlich. Falls ein Diplom nicht den Richtlinien entspricht, kann eine Eignungsprüfung für das Sonderfach abgelegt werden.

Für ärztliche Diplome aus Nicht–EWR-Staaten muss ein Antrag zur Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten an die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer gestellt und die österreichische Arztprüfung abgelegt werden. Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer tagt rund fünfmal jährlich, Anträge zur Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten inklusive der Bezug habenden Unterlagen im Original sind spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Landesärztekammer einzubringen.

 

Certificate of Good Standing

Alle ÄrztInnen, die sich nach einer ärztlichen Tätigkeit im Ausland in die Ärzteliste in Österreich neu oder erneut eintragen lassen, müssen ein „Certificate of Good Standing“, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Staates, in dem sie zuvor tätig waren, vor Eintragung in die Ärzteliste vorlegen.

 

Aus dem Ausland berufene Professoren

Gemäß § 34 Ärztegesetz gelten die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Sonderfachs, die aus dem Ausland berufen und an einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Die Eintragung in die Ärzteliste ist ebenso gemäß § 4 Ärztegesetz vorzunehmen (Aufenthaltstitel, Sprache, Certificate of Good Standing, etc.) Die Österreichische Ärztekammer kann aufgrund der absolvierten Ausbildung entscheiden, ob die Berufsberechtigung für ein Sonderfach oder nur ein Teilgebiet des Sonderfaches zusteht.

 

Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

Gemäß § 35 Ärztegesetz können Ärztinnen und Ärzte, die nicht gemäß § 4 Ärztegesetz zur ärztlichen Berufsaus¬übung berechtigt sind (z. B. solche aus Nicht-EWR-Staaten), eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken ausüben.
Anträge sind im Voraus unter Berücksichtigung der notwendigen Vorlaufzeit zu stellen, eine rückwirkende Bewilligung ist nicht zulässig. Vorzulegen sind Gesundheitsattest, Strafregisterauszug, Konformitätsbescheinigung, wenn vorhanden, beabsichtigte Dauer der Studientätigkeit; ein Nachweis der Deutschkenntnisse ist nicht erforderlich. Wichtig ist es auch anzumerken, dass Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken auf die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin und zum Facharzt/zur Fachärztin nicht anrechenbar sind.

 


Grafik: Conclusio

Symbolbild 1
 



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