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Arztbewertungen im Internet

Ein kurzer Überblick über die aktuelle Rechtslage unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ein erster Erfolg im Vorgehen gegen eine Google-Rezension.

Karin Ferk

Erfahrungsberichte auf DocFinder und vergleichbaren Portalen sowie Google-Rezensionen können positiv und negativ ausfallen – ob in die eine oder andere Richtung, betroffen ist nahezu jeder.

Die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit ist ein Grundrecht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Freiheit bringt mit sich, dass Ärztebewertungsportale die öffentlichen Daten aus der Ärzteliste publizieren dürfen und die berufliche Tätigkeit einer Person anonym bewertet werden darf. Ob das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch eine Bewertung verletzt wird, ist im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Auch die DSGVO bringt dahingehend nur bedingt Neuerungen. Jeder Betroffene hat nun grundsätzlich das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten nach Art 21 DSGVO.

Der Betreiber einer Plattform kann jedoch damit argumentieren, dass es zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung von Daten gibt (hier: Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, öffentliches Interesse), die gegenüber den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person (z. B. Geheimhaltungsinteresse) überwiegen. Genau so begründet DocFinder in seiner Datenschutzerklärung die Veröffentlichung der Ordinationsdaten.

Löschungsbegehren sachlich begründen

Unabhängig von der DSGVO scheint es recht aussichtsreich, sich bei Erfahrungsberichten auf Bewertungsportalen wie DocFinder, die unwahre Tatsachenbehauptungen beinhalten, schriftlich an den Betreiber der Webseite zu wenden und unter Angabe sachlicher Begründungen die Löschung des Eintrags zu beantragen (Screenshot anfertigen, Frist setzen). Alternativ gibt es bei den meisten Plattformen die Möglichkeit, als Betroffener eine Bewertung zu kommentieren. Insbesondere bei wahren Erfahrungsberichten, egal ob negativ oder positiv, bietet sich diese Vorgehensweise an.

... oder gegen den Verfasser vorgehen

Auch Google ermöglicht seinen Nutzern, Suchergebnisse zu bewerten, also eine Rezension abzugeben. Im Falle einer negativen Bewertung ist es aber wenig aussichtsreich, so zeigt die Erfahrung, sich direkt an Google zu wenden, um eine Löschung zu beantragen. Trotz deren Verantwortung als Hostprovider, der Inhalte zur Verfügung stellt, wird von Google Österreich und Deutschland an den Verfasser der Rezension und an den US-amerikanischen Mutterkonzern verwiesen. Es gäbe Argumente, dass die Betreiber von Suchmaschinen verantwortlich sein können, wenn sie auf Rechtsverstöße auf über ihre Seiten aufgefundene Inhalte aufmerksam gemacht werden, sowie es auch Argumente dafür gibt, dass direkt der Mutterkonzern Ansprechpartner ist. Die Kontaktaufnahme oder gar ein Gerichtsverfahren gegen das US-Unternehmen wären zeitlich und finanziell ausgesprochen aufwändig. Hier ist es einfacher, direkt gegen den Verfasser vorzugehen, sofern dieser bekannt ist.

Dies war der Fall bei einer Bewertung, gegen die ein steirischer Arzt mit Unterstützung der Ärztekammer für Steiermark vorgegangen ist: Inhalt der gegenständlichen Google-Rezension waren u. a. der Vorwurf „Wahnsinn an Inkompetenz!“ und die Unterstellung von Körperverletzung durch die Behauptung, dass die Behandlung nicht nur keine Besserung zur Folge gehabt hätte, sondern sogar einen weiteren Schaden am Patienten. Vom Arzt wurde argumentiert, dass die Tatbestände der Rufschädigung und der Ehrenbeleidigung aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen erfüllt sein könnten. Die Bewertung verfasste die Tochter eines Patienten nicht anonym oder unter Verwendung eines Synonyms, sondern unter Angabe ihres vollen Namens. Dies ermöglichte dem beauftragten Rechtsanwalt, direkt gegen die Verfasserin vorzugehen. Sie wurde aufgefordert diese Äußerungen zu unterlassen, den Eintrag zu beseitigen, zu widerrufen und den Widerruf zu veröffentlichen sowie Schadenersatz zu leisten.

Obwohl die Gegenseite in der Folge nicht inhaltlich auf die Vorwürfe einging, wurde der Eintrag umgehend gelöscht, und die Verfasserin erklärte die Unterlassung verbunden mit einer Vertragsstrafe bei Wiederholung und leistete pauschalierten Schadenersatz.

Nachvollziehbare Frustration

Was einerseits eindeutig einen Erfolg darstellt, befriedigt andererseits nur bedingt. Der betroffene Arzt selbst versucht, die Beweggründe der Verfasserin zu analysieren: „Die Rezension deckt drei Bereiche auf, die sich gegenseitig verstärken. Zunächst die Frustration über den Verlauf einer chronischen Erkrankung ohne Heilung. Dies ist menschlich nachvollziehbar, aber auch in der heutigen Medizin allgegenwärtig. Fehlende Erfolge können offenbar immer weniger akzeptiert werden und verlangen daher einen Sündenbock als Schuldigen. Zweitens werden Abläufe in der modernen Medizin für die Bevölkerung anscheinend immer undurchschaubarer, was ein Gefühl der Hilflosigkeit fördert und Frustrationen verstärkt. Fehlende Selbstbestimmung und Frustration erzeugen negative Gefühle, die sich folglich ihren Weg bahnen.“ Vor allem aber hält der Arzt fest: „Eine Erklärung ist weder eine Entschuldigung noch ein Freibrief. Derartiges in Stil und Inhalt bleibt inakzeptabel. Durch den Vergleich konnte eine Person zum Nachdenken bewegt werden, eine Allgemeinwirkung bleibt aber aus.“

Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann demnach rechtlich vorgegangen werden. Dazu zählen auch Bewertungen von Personen, die die Ordination nachweislich nicht aufgesucht haben. Mit dieser Situation wird sich die Ärztekammer für Steiermark als Nächstes befassen und über die Ergebnisse in AERZTE Steiermark berichten.

Fazit

Zusammenfassend kann zur aktuellen Rechtslage bei Arztbewertungen im Internet festgehalten werden, dass die Veröffentlichung der Daten der Ärzteliste zulässig ist und nicht verhindert werden kann, ebenso wenig wie die Möglichkeit der Bewertung. Gegen Ehrenbeleidigung und Rufschädigung gem. § 1330 ABGB kann jedoch jedenfalls gerichtlich vorgegangen werden. Ob die Berufung auf das Widerspruchsrecht gem. Art 21 DSGVO Erfolg bringt, wird erst die Rechtsprechung zeigen.

Mag. Karin Ferk ist Sachbearbeiterin in der Kurie Niedergelassene Ärzte.

Foto: Pixabay

 

AERZTE Steiermark 12/2018

Symbolbild 1
 



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