Topnews in Stichworten:
Ambulante Operationstarife
Stand: Jänner 2018
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Rahmenvereinbarung zwischen dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und der Ärztekammer Steiermark
Beitrittserklärung für Direktverrechnung mit den Versicherungen notwendig
Rechtsgrundlagen:
Rahmenvereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und der Ärztekammer für Steiermark
Beratung und Service
Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Gerd Wonisch, MPH
Tel: (0316) 8044-34
Fax: (0316) 8044-135
Niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte haben die Möglichkeit, gewisse, im vereinbarten Operationsverzeichnis aufscheinende, operative Eingriffe in der eigenen Ordination durchzuführen und mit der jeweiligen Privatversicherung direkt zu verrechnen, sofern sie zuvor der Vereinbarung über ambulante Operationstarife in der Steiermark beigetreten sind.
Diese Vereinbarung regelt die Erbringung und Honorierung ärztlicher Leistungen für Versicherte, soweit sie bei einer Versicherungsunternehmung mit Anspruch auf Kostendeckung für die Sonderklasse in öffentlichen Spitälern des Bundeslandes Steiermark oder in geeigneter Form für ambulante Behandlung versichert sind.
Die Vereinbarung gilt für die anspruchsberechtigten Versicherten folgender Versicherungsunternehmungen:
- UNIQA
- Erste Allgemeine Versicherungs AG
- Interunfall Versicherung Aktiengesellschaft
- Merkur Wechselseitige Versicherungsanstalt
- Wiener Allianz Versicherungs AG
- Wiener Städtische Wechselseitige Versicherungsanstalt
Beitrittserklärungen für ambulante Operationen
Die Vertragsgrundlage "Vereinbarung über ambulante Operationstarife in der Steiermark", die Beitrittserklärung sowie ein Rundschreiben mit den aktuellen Tarifen und Positionen erhalten Sie in der Kurie Niedergelassene Ärzte. Für Fragen zum ambulanten Abkommen steht Ihnen ebenso die Kurie Niedergelassene Ärzte zur Verfügung.
Die Beitrittserklärung ist an den Verband der Versicherungsunternehmen zu richten und bei der Ärztekammer für Steiermark einzubringen. Nach Einlangen der Beitrittserklärung wird der zuständige Fachgruppenobmann der Ärztekammer ersucht, eine Stellungnahme hinsichtlich der apparativen, technischen Voraussetzungen Ihrer Ordination abzugeben
Verrechnungsmodalitäten und Honorierung
Die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen erfolgt direkt zwischen der einzelnen Versicherungsunternehmung und dem die Leistung erbringenden Arzt.
Jeder Fall wird mit Einzelformular abgerechnet.
Für die einzelnen Operationsgruppen I bis VII sowie die von Fachärzten für Anästhesiologie erbrachten Leistungen wurden Behandlungskosten festgesetzt. Mit diesen Behandlungskosten sind folgende Leistungen abgegolten: Arzthonorar einschließlich Vor- und Nachbehandlung, Operationssaalbenützung, Medikamente, Verbände, Verpflegung, nicht jedoch Kosten histologischer und zytologischer Untersuchungen.