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Topnews in Stichworten:
Ambulante Operationstarife

Stand: Jänner 2018


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Rahmenvereinbarung zwischen dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und der Ärztekammer Steiermark

Beitrittserklärung für Direktverrechnung mit den Versicherungen notwendig

 

Rechtsgrundlagen:

Rahmenvereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verband der Ver­sicherungsunternehmen Österreichs und der Ärztekammer für Steiermark

Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Gerd Wonisch, MPH

Tel: (0316) 8044-34

Fax: (0316) 8044-135

 

Niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte haben die Möglichkeit, gewisse, im vereinbarten Operationsverzeichnis aufscheinende, operative Eingriffe in der eigenen Ordination durchzuführen und mit der jeweiligen Privatversicherung direkt zu verrechnen, sofern sie zuvor der Vereinbarung über ambulante Operationstarife in der Steiermark beigetreten sind.

Diese Vereinbarung regelt die Erbringung und Honorierung ärztlicher Leistungen für Versicherte, soweit sie bei einer Versicherungsun­ternehmung mit Anspruch auf Kos­tendeckung für die Sonderklasse in öffentlichen Spitälern des Bundeslandes Steiermark oder in geeigneter Form für ambulante Behandlung versichert sind.

Die Vereinbarung gilt für die an­spruchsberechtigten Versicherten folgender Versicherungsunterneh­mungen:

  • UNIQA
  • Erste Allgemeine Versicherungs AG
  • Interunfall Versicherung Aktiengesell­schaft
  • Merkur Wechselseitige Versicherung­sanstalt
  • Wiener Allianz Versicherungs AG
  • Wiener Städtische Wechselseitige Versicherungsanstalt

 

Beitrittserklärungen für ambulante Operationen

Die Vertragsgrundlage "Vereinbarung über ambulante Operationstarife in der Steiermark", die Beitrittserklärung sowie ein Rundschreiben mit den aktuellen Ta­rifen und Positionen erhalten Sie in der Kurie Niedergelassene Ärzte. Für Fragen zum ambulanten Abkommen steht Ihnen ebenso die Kurie Niedergelassene Ärzte zur Verfügung.

Die Beitrittserklärung ist an den Verband der Versicherungsunternehmen zu richten und bei der Ärztekammer für Steiermark einzubringen. Nach Einlangen der Beitrittserklärung wird der zuständige Fachgruppenobmann der Ärztekammer ersucht, eine Stellungnahme hinsichtlich der apparativen, technischen Voraussetzungen Ihrer Ordination abzugeben

 

Verrechnungsmodalitäten und Honorierung

Die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen erfolgt direkt zwischen der einzelnen Versiche­rungsunternehmung und dem die Leistung erbringenden Arzt.

Jeder Fall wird mit Einzelformular abge­rechnet.

Für die einzelnen Operationsgruppen I bis VII sowie die von Fachärzten für Anästhesiologie erbrachten Leistungen wurden Behandlungskosten festgesetzt. Mit diesen Behandlungskosten sind folgende Leistungen abgegolten: Arzthonorar einschließlich Vor- und Nachbehandlung, Operationssaalbenützung, Medikamente, Verbände, Verpflegung, nicht jedoch Kosten histologischer und zytologischer Untersuchungen.

 




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