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Topnews in Stichworten:
Qualitätssicherungs-Verordnung

Stand: Jänner 2019


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Mindeststandards für Qualität und Hygiene in Arztpraxen.

Gilt für alle niedergelassenen Ärzte , egal ob Wahl- oder Kassenarzt

Evaluierung mittels Selbstevaluierung via Fragebogen sowie stichprobenartiger
Überprüfung der Ordinationen

Die Vorgaben zur Barrierefreiheit regelt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und für Kassenärzte zusätzlich der STGKK-Gesamtvertrag. Details zum barrierefreien Bauen in den OENORMEN B 1600 und 1601.

 

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 118 a – 118 c ÄrzteG
  • Qualitätssicherungsverordnung 2018
  • Hygiene-Verordnung 2014
  • Gesamtvertrag mit der STGKK
  • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

 

Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark, Haus der Medizin;
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

N.N.
Tel: (0316) 8044-11
Fax: (0316) 8044-135
e-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

 

Qualitätsevaluierung

Die Qualitätssicherungsverordnung 2018 schreibt gesetzliche Mindeststandards für Arztpraxen vor, unter anderem zu Hygiene, Lagerung von Arzneimitteln und Ordinationsbedarf, Erreichbarkeit bzw. Patientenversorgung, Ausstattung der Ordination sowie auch interne Kommunikation und Beschwerdemanagement.

Die ÖQMed (Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH) kontrolliert die Umsetzung der festgelegten Standards einerseits mittels Selbstevaluierung seitens des Arztes anhand von Fragebögen, andererseits durch stichprobenartige Überprüfungen der Praxen durch QS-Beauftragte.

Qualitätssicherungsbeauftragte sind erfahrene niedergelassene Ärzte mit spezieller Ausbildung, die im Auftrag der ÖQMed evaluieren und die Kollegen in der Ordination unterstützen, beraten und für allenfalls anfallende Fragen zur Verfügung stehen.

Die Evaluierungsfragen für die österreichischen Arztordinationen sind auf der Homepage der ÖQMed veröffentlicht (www.oeqmed.at).

 

Von der Evaluierung betroffen sind ausnahmslos alle niedergelassenen Allgemeinmediziner und Fachärzte, ungeachtet des Umfangs ihrer selbstständigen Tätigkeit und ob sie als Wahl- oder Kassenärzte arbeiten.

 

Eine durchschnittliche Praxis wird die Kriterien erfüllen können, da die Qualitätsstandards meist bereits gegeben sind. Durch das Aufmerksamwerden auf eventuell auftretende Mängel und die Behebung derselben kann die Qualität in den Ordinationen noch weiter verbessert werden. Bestehende Mängel sind zu beheben.

Wer sich trotz Beratung und Hilfestellung weigert, bestehende Mängel zu beheben, muss mit ernsthaften Folgen rechnen (Anzeige bei der Disziplinarkommission der ÖÄK, kassenrechtliche Konsequenzen).

 

Barrierefreiheit

1997 hat sich die Republik Österreich verpflichtet, „die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten“. Auf Basis dieser Verfassungsbestimmung wurde 2005 das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) mit dem Ziel erlassen, dass Menschen mit Behinderungen alle für die Öffentlichkeit bestimmten Güter und Dienstleistungen diskriminierungsfrei – und damit auch barrierefrei – nutzen können.

Dieses Ziel betrifft im Gesundheitswesen neben stationären Einrichtungen auch alle Ordinationen und Gruppenpraxen. Die Übergangsregelungen liefen nach zehn Jahren zum 31.12.2015 aus. Seit dem 1.1.2016 können daher Barrieren grundsätzlich als Diskriminierung geltend gemacht werden und zu entsprechenden Schadenersatzansprüchen führen.

Allgemein definiert das Gesetz den Begriff „Barrierefreiheit“ mit der Möglichkeit für Menschen mit Behinderung zum Zugang und zur Nutzung „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“. Kriterien der Barrierefreiheit sind die Bestimmungen der OENORMEN B 1600 und B 1601.

Ob eine Diskriminierung vorliegt, ist vom Sozialministeriumsservice im Einzelfall zu prüfen.

Sollte der Abbau von Barrieren für den Arzt unzumutbar sein, muss zumindest für eine maßgebliche Verbesserung der Situation durch zumutbare Maßnahmen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung gesorgt werden. Miete oder Untermiete entbinden nicht von der Verpflichtung.

Kassenvertragsärzte sind zusätzlich zu den Bestimmungen des BGStG an den Gesamtvertrag mit der STGKK gebunden, der vorsieht, dass neue Standorte über einen barrierefreien Zugang verfügen müssen.

 

Hygiene-Verordnung

Die Hygiene-VO legt Mindeststandards für Hygiene in der Ordination fest.

Allgemeine Erfordernisse befassen sich mit bau- und einrichtungstechnischen Voraussetzungen, dem Ordinationspersonal, den medizinischen Gebrauchsgegenständen, Hygieneplänen sowie Versorgung und Entsorgung von Abfällen. Bei entsprechenden Ordinationstätigkeiten gibt es auch noch Vorgaben für spezielle Erfordernisse, zB für die Behandlung von Wunden, Instrumentenaufbereitung und OP-Vorbereitung.

Zur Absicherung des Ordinationsinhabers ist vorgeschrieben, einige Abläufe zu dokumentieren.

Die Anforderungen an die Hygiene in einer Ordination sind direkt abhängig von der in der Ordination erbrachten Leistungen, der Patientenfrequenz sowie dem Gefährdungspotential besonderer Erkrankungen und müssen daher für jede Ordination eigens definiert werden.

Die Hygiene-VO finden Sie online unter www.arzthygiene.at. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen.




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