AERZTE Steiermark 09 2026

54 ÆRZTE Steiermark || 09|2026 ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Foto: envato/BrianAJackson Ziel beider Modelle ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Aus- und Weiterbildung während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu erleichtern. Jedoch besteht kein Rechtsanspruch darauf – Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber:in und Arzt bzw. Ärztin. Während die Weiterbildungszeit eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung vorsieht, geht die Weiterbildungsteilzeit mit einer Reduktion der Arbeitszeit einher. Dadurch bleibt die berufliche Tätigkeit erhalten, während zugleich Zeit für eine Weiterbildung aufgebracht werden kann. Voraussetzungen Damit eine Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit schriftlich vereinbart werden kann, müssen bestimmte individuelle Voraussetzungen erfüllt sein: • Es liegt kein Ausbildungsverhältnis vor; • aber eine in Österreich vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von mindestens 208 arbeitslosenversicherungspflichtigen Wochen (4 Jahre), wovon 12 Monate ununterbrochen bei der derzeitigen Dienstgeberin bzw. bei dem derzeitigen Dienstgeber erbracht wurden und • in den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungsgeld bzw. Wochengeld bezogen wurde. • Hinweis: Ärzt:innen, die eine Weiterbildungszeit in Anspruch nehmen und deren monatliches Gehalt weniger als € 3.225,00 brutto beträgt, müssen zusätzlich eine Bildungsberatung abschließen. Aus- und Weiterbildungen Gefördert werden können Aus- und Weiterbildungen, die folgende Kriterien erfüllen: • Weiterbildungszeit: Die jeweilige Aus- und Weiterbildung muss mindestens 2 Monate dauern und hat mindestens 20 Wochenstunden bzw. im Fall eines Studiums an einer österreichischen Universität 20 ECTS pro Semester zu betragen. Für den Fall von Kinderbetreuungspflichten bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt: Es müssen mindestens 16 Wochenstunden bzw. 16 ECTS erbracht werden. • Weiterbildungsteilzeit: Die individuelle wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 25 % bis maximal 50 % reduziert werden. Die reduzierte Arbeitszeit darf 10 Wochenstunden bzw. bei Kinderbetreuungspflichten 8 Wochenstunden nicht unterschreiten. Und die jeweilige Aus- und Weiterbildung muss mindestens 4 Monate dauern und hat Bildungskarenz - die neuen Modelle für Weiterbildung Eine Aus- und Weiterbildung konnte bis 31.12.2025 im Rahmen einer Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit absolviert werden. Als Nachfolgemodell gibt es nunmehr die Weiterbildungszeit bzw. die Weiterbildungsteilzeit.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg3NzQ1MQ==