ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Foto: Furgler, Schiffer (3) mindestens 10 Wochenstunden bzw. im Fall eines Studiums an einer österreichischen Universität 10 ECTS pro Semester zu betragen. Auch hier gilt für den Fall von Kinderbetreuungspflichten bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: Es müssen mindestens 8 Wochenstunden bzw. 8 ECTS erbracht werden. Finanzielle Unterstützung Für den Zeitraum der Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit gibt es einen einkommensabhängigen Ausgleich, der sich an einem Stufenmodell orientiert. Demnach sind je nach Einkommenshöhe unterschiedliche Tagsätze zwischen € 40,40 und € 67,94 anwendbar. Dieser Ausgleich ist persönlich beim Arbeitsmarktservice (AMS) oder über „MeinAms“ zu beantragen und wird durch das AMS ausbezahlt. • Weiterbildungszeit: Die Weiterbildungsbeihilfe wird für die Dauer der Aus- und Weiterbildung gewährt, jedoch höchstens für ein Jahr innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Beginn des Bezugs. • Weiterbildungsteilzeit: In diesem Fall wird die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe für die Dauer der Aus- und Weiterbildung gewährt, jedoch höchstens für zwei Jahre in einem Zeitraum von vier Jahren ab Beginn des Bezugs. Der konkrete Tagsatz variiert je nach reduziertem Anteil der Arbeitszeit. Beendigung bzw. Unterbrechung Veränderungen der Vereinbarung führen zur Beendigung des Bezuges der Beihilfe. Dies wäre etwa der Fall bei Eintritt des Mutterschutzes, des Präsenzdien-stes oder der Beendigung des Dienstverhältnisses. Tipp Bei einer einvernehmlichen Auflösung kann die Beihilfe ab der Beendigung noch für zwei weitere Monate bezogen werden. Im Krankheitsfall wird die Beihilfe ab dem 4. Tag unterbrochen und erst nach erfolgter Gesundmeldung weiterbezahlt. Dauert die Unterbrechung länger als 62 Tage wird der Bezug der Beihilfe eingestellt. Unter Umständen besteht die Möglichkeit der erneuten Antragsstellung. Wann gibt‘s keine Förderung? Nicht gefördert werden etwa Habilitationen, Forschungsprojekte, Tagungen, Aus- und Weiterbildungen, die durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin organisiert werden oder Hobbykurse. Unabhängig davon können etwa folgende Personen keine Förderung erhalten: Ärzt:innen in Altersteilzeit, Ärzt:innen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, Ärzt:innen, die eine Alterspension beziehen oder noch erwerbstätig sind, aber schon die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen oder Ärzt:innen, die zusätzlich zur Weiterbildungszeit ein weiteres Einkommen über € 551,10 aus einem anderen Dienstverhältnis beziehen. ÆRZTE Steiermark || 09|2026 55 DIENSTRECHT AKTUELL Serie der Kurie Angestellte Ärzte Isabell Polanec Gerhard Posch Bernd Niehs Isabel Fuchs
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