SERVICE Foto: envato/LightFieldStudios , Schiffer Verspätete Befundübermittlung Im aktuellen CIRSmedical-„Fall des Monats“ geht es um die Zusammenarbeit zwischen Ordination und einem Systempartner. Betroffen war ein Patient in der Altersgruppe 41-50 Jahre. Gemeldet wurde der Fall von einem Arzt/einer Ärztin mit über 5 Jahren Berufserfahrung. Ein Mitarbeiter eines Pharmaunternehmens wurde bei einer Untersuchung nach § 71 Arzneimittelgesetz positiv auf Salmonellen getestet. Das bakteriologische Labor erreichte den Zuweiser beim einmaligen Anrufversuch nicht und leitete den Befund schriftlich über das Routinelabor weiter. Erst 10 Tage später erhielt die zuweisende Ärztin bzw. der zuweisende Arzt das Ergebnis und informierte den asymptomatischen Mitarbeiter. Dieser hatte bis dahin weiter in der Arzneimittelherstellung gearbeitet. Dadurch bestand die Gefahr einer Kontamination von Arzneimitteln und eines materiellen Schadens durch deren notwendigen Verwurf. Eigener Ratschlag: Melde- und Informationspflichten zwischen Zuweiser, Labor und Subauftragnehmer (z. B. bakt. Labor) müssen genau geregelt sein – besser eine Doppelmeldung als gar keine Meldung. Expert:in der ÖGAM dazu: Bei einem positiven Stuhlbefund nach § 71 Arzneimittelgesetz ist die Arbeit unverzüglich zu unterbrechen – unabhängig davon, ob die betroffene Person in einem hygienisch sensiblen Bereich tätig ist. Der Befund muss rasch mitgeteilt und die Betriebsleitung umgehend informiert werden. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, sind alternative Kontaktwege, etwa über zuweisende Ärzt:innen, zu nutzen. Labore benötigen dafür ein verlässliches, dokumentiertes System zur Befundübermittlung. Bei anzeigepflichtigen Krankheiten müssen auch die Behörden zeitnah informiert werden, damit Infektionsquellen erkannt und Maßnahmen eingeleitet werden können. Gemäß §§ 18 und 19 der ÖÄKQualitätssicherungsverordnung sind Befunde systematisch zu verwalten, rasch weiterzuleiten und den Patient:innen sowie erforderlichenfalls den Zuweisenden mitzuteilen. Expert:in der GÖG dazu: Der Fall zeigt ein Schnittstellenproblem zwischen bakteriologischem Labor, Routinelabor und zuweisender Ordination. Unklare Zuständigkeiten und die Annahme, eine andere Stelle werde den kritischen Befund weiterleiten, führten zur verspäteten Information. Entscheidend sind verbindliche Eskalationswege und eine lückenlos dokumentierte Befundübermittlung mit Empfangsbestätigung. CIRSmedical.at FALL DES MONATS 48 ÆRZTE Steiermark || 09|2026 Der Tipp unserer Expertin Übermittlung von Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigungen Kinder von alters- oder invaliditätsversorgten Ärzt:innen sowie Kinder von verstorbenen Ärzt:innen, die sich noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden und die eine Kinderunterstützung bzw. (Halb-)Waisenversorgung des Wohlfahrtsfonds beziehen, müssen jedes Semester (Winter- und Sommersemester) die laufende Berufs- oder Schulausbildung nachweisen. Bitte schicken Sie uns immer automatisch die aktuelle Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung zu. Sie können uns diese Bestätigungen per Post, Fax (03168044-136) oder E-Mail (wff@aekstmk.or.at) übermitteln. Carmen Renner Wohlfahrtsfonds wff@aekstmk.or.at „Augenklinik Steiermark“: Ärztekammer in zwei Instanzen erfolgreich Im Verfahren um die Bezeichnung „Augenklinik Steiermark“ gibt es eine wichtige Zwischenbilanz: Sowohl das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als auch das Oberlandesgericht Graz haben der Klage der Ärztekammer Steiermark auf Unterlassung Recht gegeben. Gerichte sehen Irreführungsgefahr Nach Ansicht der Gerichte ist die Bezeichnung geeignet, bei Patienten einen falschen Eindruck über Art und Leistungsspektrum der Einrichtung zu erwecken. Der Begriff „Klinik“ werde üblicherweise mit einer bettenführenden Krankenanstalt verbunden. Auch der Zusatz „Steiermark“ wurde als irreführend beurteilt. Entscheidung noch nicht rechtskräftig Das Oberlandesgericht hat die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann diese bis 14. September 2026 einbringen. Erfolgt keine Revision, wird das Urteil rechtskräftig. Andernfalls wird der OGH abschließend entscheiden.
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