ÆRZTE Steiermark || 09|2026 41 Fotos: KK, Schiffer RECHT stets eine Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen. Aus Beweisgründen sollte dies möglichst schriftlich erfolgen. Werden die Bildaufnahmen – etwa von der abgebildeten Person – zur Verfügung gestellt, sind zudem die entsprechenden Nutzungsrechte abzuklären. Zu klären ist auch, ob der Urheber bzw. die Urheberin der Bildaufnahmen genannt werden möchte. Grundsätzlich dürfen Fotos, Videos und Musik aus dem Internet (etwa bei einem Instagram-Reel) nur mit den erforderlichen Nutzungsrechten verwendet werden. Andernfalls drohen ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf angemessenes (Lizenz-)Entgelt sowie – bei leichter Fahrlässigkeit – Schadenersatz und der Ersatz von Anwaltskosten. Derartige Urheberrechtsverletzungen werden in der Praxis zunehmend abgemahnt. Berufsrechtliche Werbebeschränkungen Abgesehen von den allgemeinen Werbebeschränkungen unterliegen Ärzt:innen in Österreich auch standesrechtlichen Werbebeschränkungen, insbesondere § 8 ÄsthOpG, § 53 ÄrzteG, der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ sowie dem „Ärztlichen Verhaltenskodex“. Jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information ist untersagt, wie etwa die Selbstanpreisung der eigenen Person, die Herabsetzung von Kolleg:innen oder wahrheitswidrige Exklusivität. Beispiele unzulässiger Werbung Als unzulässige Werbung gilt etwa, wenn ein Arzt in einer Regionalzeitung gemeinsam mit seinem Lichtbild sowie den Kontaktdaten seiner Ordination eine Anzeige veröffentlicht, die für Arzneimittel, Heilbehelfe oder sonstige medizinische Produkte sowie deren Hersteller oder Vertreiber wirbt. Ebenso rechtwidrig wurde das Verhalten eines Arztes beurteilt, der seine Ordination als „Augenlaserzentrum“ bezeichnete mit dem Verweis auf Internetseiten, auf denen mit einem prominenten Eishockeyspieler mit dem Werbeslogan „Willst du eine WeltklasseSicht? Wende dich an ...!“ für seine „Klinik“ warb. Diese Werbung wurde mit verschiedenen Rabattangeboten und anderen Angeboten (wie einer kostenlosen Kataraktoperation, einer Qualitätsgarantie durch langjährige Erfahrung, kostenloser ambulanter Versorgung, Behandlung durch ein Professoren-Team ausländischer Ärzt:innen bzw. mit nicht augenärztlichen Behandlungen und Leistungen wie einem privaten Flugtransport, mit Behandlungen mit dem „einzigartigen“ Laser und mit einer „Bestpreisgarantie“) garniert, wodurch bei den Patient:innen der Eindruck erweckt wurde, dass am Ordinationsstandort eine Krankenanstalt betrieben werde, was jedoch nicht der Fall war. Außerdem stellte der betroffene Arzt dadurch sowohl seine Person als auch die in seiner Ordination angebotenen Leistungen in reklamehafter und marktschreierischer Weise heraus. Fazit Werbung ist für Ärzt:innen grundsätzlich zulässig und ein wichtiger Bestandteil eines zeitgemäßen Außenauftritts. Sie unterliegen jedoch rechtlichen und standesrechtlichen Grenzen, die den Schutz der Patient:innen sowie das Vertrauen in den Berufsstand gewährleisten sollen. Wichtig ist dabei, dass Werbung stets wahrheitsgemäß, sachlich und transparent ist. Jedenfalls zu unterlassen ist marktschreierische und vergleichende Werbung mit übertriebenen Anpreisungen und der Werbung mit Preisnachlässen. Im Zweifel gilt es vorab rechtlichen Rat einzuholen. Dr. Stephanie Pilz ist Rechtsanwältin bei Schoeller Pilz Rechtsanwälte in Graz. „Grundsätzlich dürfen Fotos, Videos und Musik aus dem Internet – etwa bei einem Instagram-Reel – nur mit den erforderlichen Nutzungsrechten verwendet werden.“ Stephanie Pilz Rechtsanwältin „Information ist wichtig. Gerade im rechtlich relevanten Bereich müssen Sie am Puls der Zeit sein.“ Michael Sacherer Präsident der Ärztekammer für Steiermark
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