Foto: envato/GoldenDayz 40 ÆRZTE Steiermark || 09|2026 RECHT Werbung: Was gerade noch erlaubt ist Patient:innen informieren sich ausgiebig über Ärzt:innen, bevor sie einen Termin vereinbaren. Werbung – vor allem online – wird für Ärzt:innen immer wichtiger. Dabei sind sie an strenge rechtliche Vorgaben gebunden, die vor allem dazu dienen, das Ansehen der Ärzteschaft zu wahren. Allgemeine Werbebeschränkungen Grundsätzlich ist nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführende und aggressive Werbung verboten. Darunter fallen etwa Übertreibungen bei Behandlungserfolgen, aber auch das Weglassen wichtiger Informationen oder marktschreierische oder unsachliche Werbesprüche, wie „neueste bahnbrechendste Technologien“ und „Danach sehen Sie wieder jung und schön aus“. Auch die Bezeichnung als „Praxiszentrum“ oder „Klinik“ kann irreführend sein, wenn diese nicht den Tatsachen oder rechtlichen Rahmenbestimmungen entspricht. Zu beachten ist weiters, dass bei unklaren Äußerungen die Äußernden die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müssen. Man spricht dann von der sogenannten „Unklarheitenregel“. Demnach können vage Behauptungen nur durch einen deutlichen aufklärenden Hinweis beseitigt werden. Aber auch ein Verstoß gegen die ärztlichen Standesregeln kann einen UWG-Verstoß darstellen und zu einer (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzung über Unterlassungsansprüche führen. Werbung mit Lichtbildern und Musik Bei der Werbung mit Bildaufnahmen von Patient:innen, ist
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