48 ÆRZTE Steiermark || 06|2026 Worauf kommt es bei den Räumlichkeiten an? Widmung/ Emissionsschutz Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Gemeinde oder dem Magistrat (Stadtplanungsamt) ab, ob die Ordinationseröffnung am gewünschten Standort problemlos möglich ist. Eine korrekte Widmung ist nötig, eine Betriebsbewilligung ist nicht notwendig. Hygiene-Verordnung Die Ordinationsräumlichkeiten müssen den Vorgaben der Hygiene-VO entsprechen, wobei die Anforderungen sich an Fachrichtung und Ordinationsumfang richten. Die Einhaltung der VO wird im Rahmen von Stichprobenbesuchen durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) geprüft. Weitere Details sind auf lass-dichnieder.at im Kapitel „Der Arzt und sein Recht“ zu finden. Ausstattung der Ordination Im Rahmen der gesetzlichen Qualitätsevaluierung, die jede Ordination durchführen muss, wird auch eine fachspezifische Ausstattung (Ausstattungslisten gem. QS-VO 2024) abgefragt. Sobald Sie Angestellte haben, gilt die Ordination als Arbeitsstätte. Wie oben angeführt, benötigt eine Arbeitsstätte eine gewisse Ausstattung, zum Beispiel Vorkehrungen zum Brandschutz (Feuerlöscher), Erste Hilfe, absperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit für persönliche Gegenstände, einen „Sozialraum“ etc. Details finden Sie unter anderem in der Arbeitsstätten-Verordnung. Jedenfalls muss in jeder Ordination eine individuelle Notfallausstattung zur Verfügung stehen, um bei medizinischen Notfällen die nötigen lebensrettenden Erstversorgungsmaßnahmen durchführen zu können. Es sind die entsprechenden Geräte und Medikamente vorrätig zu halten. Barrierefreie Ordination 1997 hat sich die Republik Österreich verpflichtet, „die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten“. Auf Basis dieser Verfassungsbestimmung wurde 2005 das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) mit dem Ziel erlassen, dass Menschen mit Behinderungen alle für die Öffentlichkeit bestimmten Güter und Dienstleistungen diskriminierungsfrei – und damit auch barrierefrei – nutzen können. Dieses Ziel betrifft im Gesundheitswesen neben stationären Einrichtungen auch alle Ordinationen und Gruppenpraxen. Die Übergangsregelungen liefen nach zehn Jahren zum 31.12.2015 aus. Seit dem 1.1.2016 können daher Barrieren grundsätzlich als Diskriminierung geltend gemacht werden und zu entsprechenden Schadenersatzansprüchen führen. Allgemein definiert das Gesetz den Begriff „Barrierefreiheit“ mit der Möglichkeit für Menschen mit Behinderung zum Zugang und zur Nutzung „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“. Kriterien der Barrierefreiheit sind die Bestimmungen der OENORMEN B 1600 und B 1601. Ob eine Diskriminierung vorliegt, ist vom Service des Sozialministeriums im Einzelfall zu prüfen. Sollte der Abbau von Barrieren für den Arzt unzumutbar sein, muss zumindest für eine maßgebliche Verbesserung der Situation durch zumutbare Maßnahmen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung gesorgt werden. Miete oder Untermiete entbinden nicht von der Verpflichtung. Wer im Barrierefreiheitsregister der ÖQMed aufscheinen möchte (www.arztbarrierefrei. at), kann den Erhebungsbogen Barrierefreiheit der ÖQMed ausgefüllt an diese retournieren. Bei den Räumlichkeiten einer Ordinationspraxis gilt es viele Punkte zu beachten. Unseren Überblick finden Sie auch auf der Website lass-dich-nieder.at nochmals aufgelistet. Foto: envato/africaimages NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
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