NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE ÆRZTE Steiermark || 03|2026 53 Kollektivertrag Prinzipiell ist die Gefahrenzulage im Kollektivvertrag geregelt: 140 Euro erhalten Angestellte in medizinischen Laboratorien sowie jene, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl bzw. ätzenden Säuren oder Basen oder giftigen Reagenzien in Berührung kommen bzw. mit Patient:innen mit potenziell erhöhtem Infektionsrisiko zu tun haben. 160 Euro erhalten Angestellte bei Radiolog:innen, die in Strahlenbereichen tätig sind, sowie jene in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Ärzt:innen als Arbeitgeber:innen den Angestellten die Gefahrenzulage bei der Lohnverrechnung gewähren. Steuerfreiheit? Die mögliche Steuerfreiheit regelt das Einkommensteuergesetz. Eine steuerfreie Gefahrenzulage kann nur vorliegen, wenn die Arbeit überwiegend unter Umständen erfolgt, die eine schädliche Einwirkung von Gefahren oder eine Gefährdung von Leben, gesundheitlicher oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer:innen mit sich bringen. Steuerfreiheit liegt nur vor, wenn dies für mehr als 50 % der Arbeitszeit gilt. Dokumentation In den letzten Jahren hat sich die Prüfpraxis der Finanzprüfer:innen drastisch verschärft. Während früher keine oder kaum Nachweise gefordert wurden, verlangt man nun detaillierte Nachweise, dass tatsächlich in mehr als 50 % der Arbeitszeit eine gefährdende Gesundheitssituation vorliegt. Dies führte oft mangels Aufzeichnungen und Nachweisen zu erheblichen Nachversteuerungen bei einigen Ärzt:innen. Wesentlich für die Finanzprüfer:innen sind detaillierte Stunden- und Arbeitsaufzeichnungen, zu welcher Tages- und Arbeitszeit wer welche Arbeiten verrichtet hat, die die Gesundheit gefährden können. Ohne diesen Nachweis wird keine Steuerfreiheit gewährt. Neue VwGH-Entscheidung Nun gibt es ein aktuelles Erkenntnis des VwGH: Ein Facharzt für Kinderheilkunde mit Kassenvertrag zahlte eine „Infektionszulage“ steuerfrei an 2 Ordinationshilfen aus. Bei einer Finanzprüfung wurde dies aberkannt und eine Lohnsteuer vorgeschrieben, doch der VwGH hat nun bestätigt, dass die Zulage zu Recht steuerfrei gewährt wurde. Gesundheitsgefährdung Laut VwGH bedeutet der normale tägliche Umgang mit Patient:innen noch nicht zwangsläufig eine Gefährdung. Es komme vielmehr auf die Risikoprofile im Einzelfall an. Konkret geht der VwGH davon aus, dass Ordinationshilfen von Allgemeinmediziner:innen oder Kinderärzt:innen, die mit akut kranken Patient:innen mit leicht übertragbaren Infektionskrankheiten konfrontiert sind und über keine räumliche Abschirmung (Anm. z. B. Plexiglas) verfügen, eine steuerfreie Infektionszulage erhalten können. Conclusio Es kommt also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Geklärt wird dies meist erst bei einer Finanzprüfung und dem folgenden Verwaltungsverfahren. Für die Ärzt:innen als Arbeitgeber:innen bleibt das Restrisiko einer Steuernachzahlung. Die vorliegende VwGH-Entscheidung ist jedenfalls für alle Ärzt:innen und deren Angestellte erfreulich, da eine steuerfreie Gefahrenzulage unter den dargestellten Eckpunkten möglich ist. Gefahrenzulage für Mitarbeiter:innen in Ordinationen Die Gefahrenzulage ist im Kollektivvertrag für Ordinationsangestellte verankert. Ob sie steuerfrei ist, wie es der VwGH kürzlich bestätigt hat, hängt von bestimmten Kriterien ab. Dieser Artikel informiert über die wichtigsten Punkte dazu. Foto: envato/Wavebreakmedia
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