NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE schlossenen Ordination mit Anschrift und Sprechstunden der vertretenden Ärzt:innen besprochen werden. Für die Honorierung der in Vertretung behandelten Patient:innen sind dieselben Bestimmungen anzuwenden wie bei eigenen Patient:innen, wobei die Konsultation „Vertretung“ im e-card-System gespeichert werden soll. Bei der Verrechnung der Wegegebühren ist grundsätzlich die Entfernung von der Wohnung der Patientin/des Patienten zur nächstgelegenen Vertragsordination maßgebend. Für die Vertragsfachärzt:innen gilt sinngemäß dieselbe Regelung unter der Voraussetzung, dass am gleichen Ort zumindest 2 Fachärzt:innen der gleichen Sparte niedergelassen sind. Regelung für Vertragsgruppenpraxen Die vorstehenden Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich auch für Gruppenpraxen mit folgenden Abweichungen: Im Falle der Abwesenheit einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters, deren/dessen Fach in der Vertragsgruppenpraxis mit mehr als 2 Ärzt:innen vertreten ist, sind die Gesellschafter:innen des gleichen Faches zur wechselseitigen Vertretung in der Gruppenpraxis verpflichtet, eine gesonderte Meldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist eine wechselseitige Vertretung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht möglich oder ist das Fach der verhinderten Gesellschafterin/des verhinderten Gesellschafters in der Gruppenpraxis maximal zweifach vertreten, kann auch eine Ärztin/ein Arzt, die/ der nicht Gesellschafter:in ist, zur Vertretung in den Räumlichkeiten der Gruppenpraxis herangezogen werden. In diesem Fall ist eine Meldung an die Ärztekammer sowie an die ÖGK Steiermark zu erstatten. Sollte eine Vertragsgruppenpraxis nicht offengehalten werden können (Elementarereignis, Krankheit mehrerer Gesellschafter:innen etc.), kann die Vertragsgruppenpraxis den/ die bzw. bis zu 3 der nächstgelegenen Vertragsärztinnen bzw. Vertragsgruppenpraxis (-praxen) mit ihrer Vertretung betrauen. Bitte sprechen Sie sich bezüglich der Vertretungen während der Feiertage nach Möglichkeit untereinander ab, damit die Versorgung der Patient:innen weiterhin gewährleistet ist. Ablehnung von Patient:innen Laut § 19 des Gesamtvertrages sind Vertragsärzt:innen dazu berechtigt, in begründeten Fällen die Behandlung eines Anspruchsberechtigten abzulehnen – dies gilt natürlich nicht für Notfälle. Ablehnungsgründe sind zum Beispiel ein ungebührliches Verhalten von Patient:innen, ein fehlendes Vertrauensverhältnis oder wenn man aus Kapazitätsgründen keine neuen Patient:innen mehr aufnehmen kann, ohne dass der Ordinationsbetrieb für die bereits bestehenden Patient:innen darunter leiden würde. Die Frage, ob eine Ablehnung gerechtfertigt ist oder nicht, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich gilt: Je dringender die Behandlung ist, desto größer muss das Gewicht des Ablehnungsgrundes sein. Bei Notfällen besteht eine Behandlungspflicht durch die Ärzt:innen. Vertretersuche Wer einen Vertreter/eine Vertreterin für die eigene Ordination sucht, sollte einen Blick auf die OrdinationsvertretungsBörse werfen: www.aekstmk. or.at/ordivertretungen Nächste Ausgabe In der nächsten Ausgabe behandeln wir die Vertretung in der Ordination durch einen Privatvertreter/eine Privatvertreterin. ÆRZTE Steiermark || 03|2026 49 Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Eine Serie zum Service Foto: Schiffer (4) Magdalena Lindmayer
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