AERZTE Steiermark 03 2026

WOHLFAHRTSFONDS Krankenbeihilfe bei Kuraufenthalt Es muss sich um einen mindestens 2- bis 3-wöchigen ununterbrochenen Kuraufenthalt in einer sanitätsbehördlich genehmigten Kuranstalt in Österreich handeln. Er kann auch in 2 Teilen (2 Wochen plus 1 Woche innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des ersten Teils) in Anspruch genommen werden. Die Unterstützung wird für maximal 21 Tage gewährt. Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beitrag zur Krankenbeihilfe und beträgt zwischen € 67,00 und € 201,00 ab dem 1. Tag des Aufenthaltes. Die Krankenbeihilfe bei Kuraufenthalt ist einkommensteuerpflichtig, d. h. sie wird unversteuert ausbezahlt und ist im Zuge der Steuererklärung zu versteuern. Erforderliche Unterlagen für Antragstellung • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Download über die Homepage der Ärztekammer für Steiermark) • Vorlage der Bewilligung der Kur seitens eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Sofern es sich um eine privat finanzierte Kur handelt, ist ein ausgestelltes ärztl. Attest vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit der Kur ergibt. • Nachweis der ärztlichen Aufnahme- und Abschlussuntersuchung • Nachweis über die absolvierten Kurbehandlungen (Therapien) Es müssen täglich Kuranwendungen an Tagen des Kurbetriebes absolviert werden. • Aufenthaltsbestätigung (der Kur- oder Rehabilitationseinrichtung oder des Beherbergungsbetriebes). Sofern keine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden kann, gebührt nur der halbe Tagsatz. Es gibt allerdings keine Unterstützung für eine ambulant durchgeführte Kur. Krankenbeihilfe bei Rehabilitationsaufenthalt Es muss sich um einen mindestens 2- bis maximal 3-wöchigen ununterbrochenen Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung oder Sonderkrankenanstalt in Österreich handeln. In begründeten Einzelfällen kann auch ein Anspruch über die Dauer von 3 Wochen hinaus bestehen. Das individuelle Taggeld der Unterstützung ist abhängig vom im Kalendervorjahr geleis- teten Beitrag zur Krankenbeihilfe und beträgt zwischen € 67,00 und € 201,00 pro Tag ab dem 1. Tag des Aufenthaltes. Die Krankenbeihilfe bei Rehabilitationsaufenthalt ist einkommensteuerpflichtig. Sie wird unversteuert ausbezahlt und ist im Zuge der Steuererklärung zu versteuern. Erforderliche Unterlagen für Antragstellung • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Download über die Homepage der Ärztekammer für Steiermark) • Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation seitens eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Sofern es sich um eine privat finanzierte Rehabilitation handelt, ist ein ausgestelltes ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit der Rehabilitation ergibt. • Nachweis der ärztlichen Aufnahme- und Abschlussuntersuchung • Nachweis über die absolvierten Therapien. Es müssen täglich Therapieanwendungen an Tagen des Therapiebetriebes absolviert werden. •Aufenthaltsbestätigung (der Rehabilitationseinrichtung oder des Beherbergungsbetriebes). Sofern keine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden kann, gebührt nur der halbe Tagsatz. Es gibt keine Unterstützung für eine ambulant durchgeführte Rehabilitation. Für beide Unterstützungsleistungen gilt • Die Frist für die Antragstellung beträgt 12 Wochen ab Beginn der Kur bzw. Rehabilitation. • Die Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt wird innerhalb von 2 Jahren Die Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt 32 ÆRZTE Steiermark || 01|2026 Die Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt ist eine zusätzliche Leistung des Wohlfahrtsfonds, die für niedergelassene Ärzt:innen vorgesehen ist. Steiermark || 03|2026

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