RECHT Patientenverfügungen auch in die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) aufzunehmen. Andere/beachtliche Patientenverfügung Andere Patientenverfügungen (früher „beachtliche Patientenverfügungen“) sind für die Ermittlung des Patientenwillens heranzuziehen, erfüllen jedoch nicht alle Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung. Auch wenn es an einer verbindlichen Patientenverfügung fehlt, etwa weil diese nach Ablauf der 8-jährigen Frist nicht formgültig erneuert wurde, ist sie dennoch eine Orientierungshilfe für den Patientenwillen. Interpretation/ Behandlungsmaßstab Selbst bei verbindlichen Patientenverfügungen müssen die behandelnden Ärzt:innen diese interpretieren und als Behandlungsmaßstab nach dem wahren Patientenwillen heranziehen. Häufig geäußerte Wünsche wie etwa „nicht an Maschinen oder Schläuchen hängen zu wollen“ stellen beispielsweise eine eher unreflektierte Behandlungsverweigerung dar. Es ist daher jedenfalls ratsam, neben einer Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht zu errichten, in welcher die Patient:innen für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit eine Vertrauensperson mit ihrer Vertretung bevollmächtigten. Unwirksamkeit von Patientenverfügungen Haben Patient:innen eine Patientenverfügung errichtet, deren Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder wurde die Willenserklärung nicht ernsthaft, irrtümlich oder unter Zwang abgegeben, ist die Patientenverfügung ebenso unwirksam, wie für den Fall, dass sich der Stand der medizinischen Wissenschaft seit der Errichtung wesentlich geändert hat. Die Patientenverfügung verliert zudem ihre Wirksamkeit, wenn die Patient:innen sie widerrufen oder zu erkennen geben, dass sie nicht mehr wirksam sein soll. Fazit Die Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu Patientenverfügungen ist für Ärzt:innen wesentlich. Nur durch eine umfassende Aufklärung werden Patient:innen in die Lage versetzt, eine informierte Entscheidung zu treffen, die dann auch im Falle seiner späteren Entscheidungsunfähigkeit beachtet werden kann. Eine sorgfältige Dokumentation sowohl der Aufklärung als auch der Patientenverfügung selbst schützt nicht nur Patient:innen, sondern auch die behandelnden Ärzt:innen vor rechtlichen Konsequenzen. Mag. Dominik Liebich ist Notarsubstitut in der Kanzlei Mag. Martin Lux Mag. Martin Lux ist öff. Notar in Graz und Präsident der Notariatskammer Stmk Foto: Furgler „Eine sorgfältige Dokumentation schützt nicht nur Patient:innen, sondern auch die behandelnden Ärzt:innen vor rechtlichen Konsequenzen.“ Stefan Kaltenbeck ÆRZTE Steiermark || 03|2026 29
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