RECHT „Es ist daher jedenfalls ratsam, neben einer Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht zu errichten.“ Dominik Liebich Was Ärzt:innen über Patientenverfügungen wissen sollten Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der entscheidungsfähige Patient:innen eine medizinische Behandlung ablehnen. Sie soll dann wirksam werden, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sind. Mag. Dominik Liebich Dr. Stefan Kaltenbeck UND Mag. Martin Lux Adressat:innen von Patientenverfügungen sind in erster Linie die zukünftig behandelnden Ärzt:innen. Das Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen 2 Arten von Patientenverfügungen, der „verbindlichen“ und den „anderen/beachtlichen“. Die verbindliche Patientenverfügung Diese ist eine höchstpersönliche schriftliche Willenserklärung, mit der die Patient:innen konkrete medizinische Behandlungen ablehnen und die wirksam wird, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind. Die abgelehnten medizinischen Maßnahmen müssen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass die Patient:innen die Folgen zutreffend einschätzen. Schriftliche Errichtung Die schriftliche Errichtung der verbindlichen Patientenverfügung muss unter Angabe des Datums vor einem Notar, Rechtsanwalt, rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins erfolgen, wobei eine Rechtsbelehrung über die Folgen der Patientenverfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs erforderlich ist. Ärztliche Aufklärung Vorangehend hat eine umfassende ärztliche Aufklärung mit entsprechender Dokumentation zu erfolgen. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen Ärzt:innen die Patient:innen überblicksartig über das Wesen einer solchen Verfügung aufklären. Insbesondere muss verdeutlicht werden, dass der zukünftig behandelnde Arzt bzw. die Ärztin unmittelbar an die Ablehnung gebunden ist und in der Regel nicht behandeln darf. Die Aufklärung muss sowohl die ärztliche Aufklärung als auch eine Information über die Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung umfassen. Nach Feststellung des wahren Patientenwillens sind die konkret abgelehnten Behandlungen herauszuarbeiten und vom Arzt bzw. der Ärztin zu dokumentieren. Gültigkeitsdauer Eine verbindliche Patientenverfügung ist für 8 Jahre gültig. Die Patient:innen können auch eine kürzere, nicht aber eine längere Frist vorsehen. Die verbindliche Patientenverfügung kann nach neuerlicher Aufklärung für weitere 8 Jahre erneuert werden. Werden die Patient:innen vor Ablauf der 8-jährigen Frist entscheidungsunfähig, tritt eine Ablaufhemmung ein und die Patientenverfügung bleibt verbindlich. Nach dem Wiedererlangen der Entscheidungsfähigkeit läuft die ursprüngliche Frist weiter. Registrierung Patientenverfügungen können auf Wunsch der Patient:innen im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats und/oder im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. Für Krankenanstalten besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese elektronischen Register. Künftig soll noch die Möglichkeit geschaffen werden, Foto: Hoeller, Adobe Firefly 28 ÆRZTE Steiermark || 03|2026
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