AERZTE Steiermark 02 2026

WOHLFAHRTSFONDS Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen (z. B. das Mutterschutzgesetz, Elternkarenzurlaubsgesetz, usw.), die von den Arbeitgeber:innen eingehalten werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin den Arbeitgeber:innen bekanntgegeben werden. Der Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes errechnet sich aus dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die Dienstgeber:innen sind verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Auch der Ärztekammer muss Folgendes gemeldet werden: der Beginn und das Ende des vorzeitigen oder gesetzlichen Mutterschutzes, die Geburt eines Kindes, ein eventueller Gebührenurlaub sowie der Beginn und das Ende der Elternkarenzzeit. Wochengeld des Wohlfahrtsfonds Von Seiten des Wohlfahrtsfonds gibt es ebenfalls auf Antrag (!) ein Wochengeld. Angestellte Ärztinnen Anspruchszeitraum ist der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbotes (das sind insgesamt 16 Wochen bzw. bei Früh-, Mehrlingsgeburt oder Sectio 20 Wochen), dem Tag der Geburt und dem Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes. Die Höhe der Leistung beläuft sich auf EUR 14,00 pro Tag. Die Antragstellung muss innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes erfolgen. Niedergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen Bei niedergelassenen Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen gibt es – im Gegensatz zu den angestellten Ärztinnen – kein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Das Wochengeld wird ab der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, maximal jedoch für den Zeitraum von 8 Wochen vor dem Tag der Entbindung und 8 bzw. 12 Wochen nach Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds 34 ÆRZTE Steiermark || 01|2026 || 02|2026 Foto: envato/Desizned

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