WOHLFAHRTSFONDS der Entbindung (= Äquivalent zum absoluten Beschäftigungsverbot der angestellten Ärztinnen) sowie für den Zeitraum eines allfälligen notwendigen vorzeitigen Mutterschutzes gewährt. Das Taggeld entspricht dem individuellen Tagsatz bei Hausbehandlung (EUR 92,00 bis max. EUR 270,00 pro Tag). Die Antragstellung muss innerhalb von 24 Wochen ab Beginn des Mutterschutzes erfolgen. Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung des Wochengeldes ist, dass die erstmalige ordentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer für Steiermark seit mindestens 6 Monaten besteht und die Ärztin seit mindestens 6 Monaten auch ärztlich tätig gewesen ist. Beantragung des Wochengeldes Folgende Unterlagen werden benötigt: • ausgefülltes Antragsformular (abrufbar über das Downloadcenter der Homepage), • Kopie der Seite des MutterKind-Passes, auf der der voraussichtliche Geburtstermin vermerkt ist, • Bestätigung über einen allfälligen vorzeitigen Mutterschutz (Bestätigung des Amts- bzw. Facharztes), • Geburtsurkunde, • Nachweis einer evtl. Früh-, Mehrlingsgeburt oder des Kaiserschnitts, • Nachweis über den Zeitraum des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes. Bei Bezug des Wochengeldes besteht kein Anspruch auf eine Krankenbeihilfe. Außerdem ist der Bezug des Wochengeldes steuerfrei. Weitere Möglichkeiten Zudem gibt es aus dem Wohlfahrtsfonds nicht nur Leistungen während des Bezugs des Wochengeldes, sondern auf Antrag werden auch die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung nach Maßgabe der bisherigen Beitragspflicht übernommen. Das Antragsformular (Ansuchen um Übernahme des Beitrags zur Grund- und Ergänzungsleistung) ist ebenfalls auf der Homepage der Ärztekammer für Steiermark zu finden. Während des Bezugs des Wochengeldes besteht keine Beitragspflicht. Während des Bezugs des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag (abrufbar über das Downloadcenter der Homepage) von der Beitragspflicht befreien zu lassen, längstens jedoch bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Für den Zeitraum der Befreiung besteht dann allerdings kein Anspruch auf Krankenbeihilfe und Beihilfe bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalten. Bei Fragen zum Wochengeld steht Ihnen der Wohlfahrtsfonds gerne unter Tel. 0316/8044-65 zur Verfügung. ÆRZTE Steiermark || 02|2026 35 { { { { { { { { {
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