RECHT ÆRZTE Steiermark || 02|2026 33 „Die Zusammenarbeit in einer Ordinationsgemeinschaft bietet sehr viele Möglichkeiten. Je umfassender sie tätig werden soll, desto mehr ist eine rechtliche und steuerliche Beratung im Vorfeld anzuraten.“ Daniel Heitzmann Rechtsanwalt IT-Infrastruktur, Einrichtung oder medizinisches Verbrauchsmaterial. Anschaffungsprozesse können so effizienter und kostengünstiger gestaltet werden. Einstellung Die Ordinationsgemeinschaft kann medizinisches Hilfspersonal und administrative Arbeitskräfte beschäftigen. Zwischen den Ärzt:innen kann eine Zuteilung dieser Dienstnehmer:innen vorgenommen und so eine effiziente Verteilung und Auslastung erzielt werden (Anmerkung: eine Anstellung von Ärzt:innen durch die Ordinationsgemeinschaft ist nicht zulässig, diese hat – unter den Grenzen des Ärztegesetzes – durch die einzelnen Ärzt:innen zu erfolgen). Außenauftritt Eine Ordinationsgemeinschaft kann die Zusammenarbeit von Ärzt:innen darstellen, indem ein gemeinsamer Außenauftritt samt Namen, Logo, Website etc. entwickelt wird. Für die Patient:innen muss weiter erkennbar sein, dass die Behandlung durch die einzelnen Ärzt:innen erfolgt. Deshalb sind von den Ärzt:innen die Vorgaben der Schilderordnung weiter zu beachten. Zusammenarbeit Zwischen den beteiligten Ärzt:innen ist eine gegenseitige konsiliarische Unterstützung genauso möglich wie gegenseitige Zuweisungen oder wechselseitige Vertretungen. Für die Patient:innen kann so ein „One-StopShop“ erzielt werden, insbesondere wenn eine Ordinationsgemeinschaft durch Ärzt:innen verschiedener Fachrichtungen gebildet wird. Die anfallenden organisatorischen Aufgaben (Personalwesen, Abrechnung, Qualitätsmanagement) können verteilt oder „Ordinationsmanager“ eingesetzt werden. „Poolen“ von Kosten und Erträgen In der Gemeinschaft können die für Anschaffungen anfallenden Kosten wirtschaftlich zwischen den beteiligten Ärzt:innen aufgeteilt werden (sogenannte „Kostengemeinschaft“); intern kann geregelt werden, wer diese Kosten in welchem Ausmaß trägt. Ebenso möglich ist eine (teilweise) Aufteilung der ärztlichen Erträge („Ertragsgemeinschaft“). Durch Verrechnungsbeziehungen zwischen Ärzt:innen und Gemeinschaft können einzelne Beteiligte eine Vergütung für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsagenden, für die Zurverfügungstellung von Kapital usw. erhalten. Wie gründet man eine Ordinationsgemeinschaft? Die Gründung hängt von der beabsichtigten Ausgestaltung ab: Für die bloße Nutzung von Geräten oder von Räumlichkeiten reicht grundsätzlich eine Vereinbarung der Nutzungs- und Kostenverteilung. Sobald eine engere Zusammenarbeit geplant ist, sollte ein Vertrag errichtet werden, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten und die interne Rollenverteilung rechtssicher regelt. Fazit Die Zusammenarbeit von Ärzt:innen in einer Ordinationsgemeinschaft bietet viele Möglichkeiten und potentielle Vorteile. Entscheidend ist immer, ein Modell zu wählen, das für die individuelle Situation passt. Je umfassender die Gemeinschaft tätig werden soll, desto mehr ist eine rechtliche und steuerliche Beratung im Vorfeld anzuraten. Foto: Schiffer
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