AERZTE Steiermark | Februar 2023

36 Ærzte Steiermark || 02|2023 Foto: Fotolia wirtschaft&Erfolg Der Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes errechnet sich aus dem voraussichtlichen Geburtstermin. Der Dienstgeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Es besteht auch von Seiten der Ärztinnen gegenüber der Ärztekammer eine Meldeverpflichtung über y den Beginn und Ende des vorzeitigen oder gesetzlichen Mutterschutzes, y die Geburt eines Kindes, y einen eventuellen Gebührenurlaub sowie y den Beginn und das Ende der Elternkarenzzeit. Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds Auch von Seiten des Wohlfahrtsfonds gibt es auf Antrag ein zusätzliches Wochengeld. Angestellte Ärztinnen y Anspruchszeitraum: – Zeitraum des absouten Beschäftigungsverbotes (d.s. insgesamt 16 Wochen und den Tag der Entbindung Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung des Wochengeldes ist, dass die erstmalige ordentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer für Steiermark seit mindestens 6 Monaten besteht und die Ärztin seit mindestens 6 Monaten auch ärztlich tätig gewesen ist. Beantragung Folgende Unterlagen werden benötigt: y ausgefülltes Antragsformular (www.aekstmk. or.at/471) y Kopie der Seite des Mutter-Kind-Passes, auf der der voraussichtliche/ errechnete Geburtstermin vermerkt ist y Bestätigung über einen allfälligen vorzeitigen Mutterschutz (Bestätigung des Amts- bzw. Facharztes) y Geburtsurkunde y Nachweis einer evtl. Früh-, Mehrlingsgeburt oder des Kaiserschnitts y Nachweis über den Zeitraum des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes y bei Niedergelassenen Ärztinnen bzw. Wohnsitzärztinnen die Bestätigung über die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit Bei Bezug des Wochengeldes besteht kein Anspruch auf eine Krankenbeihilfe. Der Bezug des Wochengeldes ist steuerfrei. bzw. bei Früh-, Mehrlingsgeburt oder Sectio bis zu 20 Wochen und den Tag der Entbindung) und – Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes y Taggeld: EUR 14,00/Tag y Antragstellung: innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes Niedergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen Bei niedergelassenen Ärzt innen und Wohnsitzärztinnen gibt es – im Gegensatz zu den angestellten Ärztinnen – kein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Das Wochengeld wird ab der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, maximal für den Zeitraum 8 Wochen vor dem Tag der Entbindung (inkl.) und bis 8 bzw. 12Wochen nach der Geburt (= Äquivalent zum absoluten Beschäftigungsverbot der angestellten Ärztinnen) sowie für den Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes gewährt. y Taggeld: Es entspricht dem individuellen Tagsatz bei Hausbehandlung (EUR 92,00 bis max. EUR 270,00 tgl.) y Antragstellung: innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen, die vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Zudem gibt es aus dem Wohlfahrtsfonds nicht nur Leistungen während des Bezugs des Wochengeldes, sondern auf Antrag werden auch die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung nach Maßgabe der bisherigen Beitragspflicht übernommen (während des Bezuges des Wochengeldes gibt es keine Beitragspflicht) und der Grund- und Ergänzungsleistung (= Pension) zugeführt. Das Antragsformular (Ansuchen um Übernahme des Beitrags zur Grund- und Ergänzungsleistung) befindet sich ebenfalls auf www.aekstmk.or.at/472 Während des Bezuges des e i n kommen s abhä ng i gen Kindergeldes besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich auf Antrag (www. aekstmk.or.at/472) von der Beitragspf licht befreien zu lassen, längstens jedoch bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Für die Zeit der Befreiung besteht dann allerdings auch kein Anspruch auf Krankenbeihilfe und Beihilfe bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalten. Bei Fragen zum Wochengeld steht Ihnen der Wohlfahrtsfonds gerne unter 0316-804465 zur Verfügung.

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