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ÆRZTE

Steiermark

 || 04|2017

27

RECHT

AMBOSS

Anti-Mobbing-Burn-out-Supervisions-Stelle

Wir haben ein offenes Ohr für Ihre

Probleme, kontaktieren Sie uns!

Anonyme

Telefon-Sprechstunde

:

jeden Donnerstag

von 17.00 bis 18.00 Uhr

0664 / 96 577 49

Montag bis Freitag

9.00 bis 13.00 Uhr

Kontakt:

Barbara Kellner

per E-Mail

amboss@aekstmk.or.at

per Telefon

(0316) 8044-43

per Fax

(0316) 815671

Die Ombudsleute der Ärztekammer bieten Hilfe

bei: Berufsbedingten Beschwerde- oder Bela-

stungssituationen von ÄrztInnen

Mobbing

Burn-out

Zwischenmenschlichen Problemen

zwischen ÄrztInnen, zwischen ÄrztInnen und

PatientInnen oder ÄrztInnen und JournalistInnen

Konfliktsituationen mit PatientInnen, Kassen, Ver-

sicherungsträgern, Vorgesetzten oder ÄrztInnen

Fällen, bei denen erwartet wird, dass sich Patien-

tInnen an externe Stellen – etwa die PatientInnen­

ombudschaft, Medien oder das Gericht – wenden

werden (anonyme Meldungen sind möglich)

Telefon-Sprechstunde

Der direkte Draht zu

Ihrer Ombudsstelle ...

Ärzte Ombudsstelle

Die Aufklärung besonders furchtsamer

Personen sei, so der OGH, „auf ein

Minimum zu beschränken, damit solche

Patienten vor psychischen Pressionen

bewahrt werden“.

nicht angebracht gewesen.

Die Auf klärung besonders

furchtsamer Personen sei, so

der OGH, „auf ein Minimum

zu beschränken, damit sol-

che Patienten vor psychischen

Pressionen bewahrt werden“.

Wie selten eine Komplika-

tion sein muss, damit sie

nicht zwingend im Aufklä-

rungsgespräch thematisiert

werden muss, leitet sich in

Österreich aus keinem spezi-

ellen gesetzlichen Regulativ

ab. Die Aufklärung soll die

Patienten in die Lage verset-

zen, selbstbestimmt über den

Eingriff in die körperliche

Integrität zu entscheiden. Ge-

nerell richtet sich das Ausmaß

der Aufklärungspflicht nach

der Dringlichkeit des medizi-

nischen Eingriffs – in umge-

kehrt proportionaler Relation:

Je notwendiger und eiliger

eine medizinische Maßnahme

ist, desto weniger umfassend

kann die Aufklärung erfolgen.

Der Umfang der Aufklärungs-

pflicht ist in Österreich

case

law,

ergibt sich also aus der

Rechtsprechung über die Jahre.

Auch zum Thema Aufklärung

besonders ängstlicher Pati-

entinnen und Patienten fin-

den sich bereits entsprechende

Vorjudikate.

Dr. Dieter Müller ist Bereichs-

leiter Recht & Beschwerdema-

nagement in der Ärztekammer

Steiermark.