AERZTE Steiermark 05 2014 - page 44

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Ærzte
Steiermark
 || 05|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Jahresaufgaben
Nicht nur aus der Hygie-
ne-Verordnung, sondern
auch aus anderen Rechts-
vorschrif ten (Arbeitneh-
merschutz, Arbeitsstätten,
Qualitätssicherung, Medi-
zinprodukte, Elektrotechnik)
ergeben sich Aufgaben, die
jährlich durchzuführen bzw.
empfehlenswert sind. Mit der
folgenden Checkliste werden
alle notwendigen Bereiche
abgedeckt:
1. Sicherheitsunterweis­
ung der MitarbeiterInnen
y
Umgang mit gefährlichen
Arbeitsstoffen (Laborche-
mikalien, Reinigungsmittel,
Desinfektionsmittel, Zyto-
statika, Sauerstoff etc.)
y
Brandschutz
y
Notfall und Erste Hilfe
y
Hygiene
y
Gerätebedienung
y
Verschwiegenheitspflicht
2. MitarbeiterInnenge­
spräche
3. Überprüfung
von Kontrolllisten
y
Medikamente
y
Verbrauchsmaterial
4. Überprüfung nach
dem Medizinprodukte­
gesetz bzw. MPBVO
y
Sind erforderliche Überprü-
fungen erfolgt? Liegen ent-
sprechende Bestätigungen
vor?
y
Gerätedatei bzw. Bestands-
verzeichnis: Wurden Geräte
ausgeschieden? Sind neue
Geräte eingetragen?
5. Überprüfungen der
Arbeitsplatzevaluierung
y
Änderungen?
y
Arbeitsmedizinische und
sicherheitstechnische Be-
gehung
y
Notbeleuchtung
6. Überprüfung
nach dem Elektro­
technikgesetz
y
Sind erforderliche Über-
prüfungen erfolgt (gesamte
Elektroanlage alle zwei Jah-
re)
y
Überprüfung Kontrollliste
FI-Schalter-Funktionsprü-
fung (2 x jährlich)
7. Jahresdatensicherung
In der nächsten Ausgabe: Reini-
gungs- und Desinfektionsplan
Hygiene-Verordnung 2014
Die neue Hygiene-Verordnung 2014 ist im Volltext abruf-
bar auf der Homepage der ÖÄK unter Kundmachungen
oder unter
. Dort finden sich auch
Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) und die Mög-
lichkeit, praktische Dokumente in bearbeitbarem Format
herunterzuladen.
Weitere Dokumente gibt es auf
PlanstellenAusschreibung
05/2014
Ärztinnen und Ärzte
für Allgemeinmedizin
Bezirk Graz-Umgebung
Deutschfeistritz
(
§
2-Kassen, BVA, VAEB, SVA)
: 1
ab 01.07.2014
Die 10 erstgereihten Ärztinnen/Ärzte der betreffenden Reihungsliste werden
von der Ärztekammer schriftlich zur Bewerbung aufgefordert. Bei einer
Nichtbewerbung erfolgt eine Streichung aus der Reihungsliste des Bezirkes
bzw. Reihungsraumes.
Bei der Ausschreibung der Planstelle als Nachfolgepraxis und bei der
Ausschreibung von Gesellschaftsanteilen an Gruppenpraxen besteht keine
Bewerbungspflicht.
Eine Nichtbewerbung führt zu keiner Streichung aus der
Reihungsliste des Bezirkes bzw. Reihungsraumes.
Alle anderen Ärztinnen/Ärzte, die ihr Interesse für eine der ausgeschrie-
benen Planstellen bekunden möchten, können sich unter den unten ange-
führten Bedingungen mitbewerben.
Für die Bewerbung ist der aufgelegte
Bewerbungsbogen mit allen für die
Bewerbung notwendigen Unterlagen
bei der Ärztekammer für Steiermark,
8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, bis längstens
3.6.2014
einzureichen. Be-
werbungsbögen sind bei der Ärztekammer für Steiermark erhältlich oder
auf der Homepage der Ärztekammer
unter
Niedergelassene Ärzte
abrufbar.
Später einlangende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
Bewerber, die nicht Mitglied der Ärztekammer für Steiermark sind:
Dem Bewerbungsbogen sind zusätzlich beizuschließen, wenn die Unterlagen
nicht bereits dem Reihungsantrag beigelegt wurden:
QQ
Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate; sofern nicht in
deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen)
QQ
Bestätigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Monate; so-
fern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung
vorzulegen)
QQ
Staatsbürgerschaftsnachweis
QQ
Jus practicandi, Facharztdiplom bzw. Nostrifikation
QQ
Bestätigung über die Tätigkeit als selbständig berufsberechtigter angestellter
Arzt oder niedergelassener Arzt der jeweiligen Landesärztekammer
QQ
Bestätigung über die Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse
oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt innerhalb des Staats-
gebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Assoziationsstaates.
Nach Zuerkennung der Planstelle durch die Ärztekammer für Steiermark und die
Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist die Vorlage eines aktuellen Strafregi-
sterauszuges (Leumundszeugnis) erforderlich; die Niederlassungsbestätigung
der Ärztekammer für Steiermark wird automatisch nach Zuerkennung der Plan-
stelle an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse weitergeleitet.
Für den Geschäftsausschuss der steirischen
§
2-Krankenversicherungsträger:
Direktor Dr. Robert Gradwohl (Geschäftsführer), Obfrau Mag.
a
Verena Nuss-
baum (Vorsitzende)
Für die Ärztekammer für Steiermark: Dr. Herwig Lindner (Präsident)
Anmerkung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die termingerechte Abgabe
der Bewerbung auch das Fax-Gerät der Ärztekammer für Steiermark zur Verfü-
gung steht. Fax-Nr.: 0316/8044-135.
Gemä
ß §
 4 Abs. 1 des zwischen der Ärztekammer für Steiermark und den
Steirischen
§
 2-Krankenversicherungsträgern abgeschlossenen Gesamtver-
trages, sowie gem.
§
3 Abs. 1 des zwischen der Österreichischen Ärztekam-
mer und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abgeschlossenen
Gesamtvertrages, gem.
§
 3 Abs. 3 des zwischen der Österreichischen
Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft abgeschlossenen Gesamtvertrages und gem.
§
 4 Abs. 1 des
zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau abgeschlossenen Gesamtvertrages werden
nachstehende Planstellen ausgeschrieben:
1...,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43 45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,...64
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