AERZTE Steiermark 05 2014 - page 43

Ærzte
Steiermark
 || 05|2014
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Schutzimpfungen empfeh-
lenswert sein, z. B. Hepatitis A
und B, Influenza oder Menin-
gokokken. Sobald das arbeits-
bedingte Risiko einer Infek-
tionsgefahr besteht, stellt die
AUVA den Impfstoff zur Ver-
fügung. Ansonsten sind die
Kosten einer Schutzimpfung
für die Ordinationstätigkeit
von der/dem ArbeitgeberIn
zu tragen.
Die Angestellten sind über
empfohlene Impfungen aus-
reichend aufzuklären. Wird
das Angebot angenommen,
sind die entsprechenden Auf-
zeichnungen zu den Imp-
fungen mit Chargeninforma-
tion und den vorgesehenen
Auffrischungsterminen zu
dokumentieren und in Kopie
bei den Personalunterlagen
aufzubewahren. Arbeitge-
berInnen dürfen keinen be-
stimmten Impfstatus verlan-
gen. Die angebotenen Schutz-
impfungen dürfen von der/
dem MitarbeiterIn abgelehnt
werden. Die Ablehnung ist zu
dokumentieren.
Details zu Empfehlungen so-
wie ethischen und rechtlichen
Aspekten (insbesondere Haf-
tung) im Zusammenhang mit
Schutzimpfungen bietet ein
Folder des Bundesministeri-
ums für Gesundheit (www.
bmg.gv.at – „Impfungen für
MitarbeiterInnen des Ge-
sundheitswesens“).
Arbeitskleidung
Arbeitskleidung dient einer-
seits dem Schutz der privaten
Kleidung des Ordinations-
teams und bildet andererseits
eine zusätzliche Barriere bei
einer möglichen Kontami-
nation. In Bereichen mit er-
höhtem Kontaminationsrisi-
ko sind die MitarbeiterInnen
daher von der/dem Dienst-
geberIn mit zweckmäßiger
Arbeitskleidung auszustatten.
Das betrifft insbesondere den
Laborbereich (Blutabnahme)
und allfällige Eingriffsräu-
me. Hier sollte ausschließlich
Kleidung verwendet werden,
die mit 60°C waschbar ist
(alternativ: 40°C mit Desin-
fektionswaschmittel).
Bei den Überlegungen zur
Notwendigkeit von Arbeits-
kleidung ist immer das Ri-
sikoprofil der Ordinations-
stätte und des jeweiligen Ar-
beitsbereichs zu beachten. In
vielen Fällen bietet es sich
aber trotzdem auch für jene
MitarbeiterInnen an, die kei-
ner besonderen Kontamina-
tionsgefahr ausgesetzt sind
(z. B. weil sie die Anmeldung
managen), dass sie Arbeits-
kleidung tragen.
Arbeitskleidung ist entspre-
chend regelmäßig zu reinigen.
Wie oben angeführt, werden
Keime bei einem Waschgang
mit 60°C ausreichend ab-
getötet. Für Kleidung, die
nicht so heiß waschbar ist,
eignet sich Desinfektions-
waschmittel, das schon bei
geringerer Waschtemperatur
ausreichend reinigt.
Bei sichtbaren Verschmut-
zungen ist Arbeitskleidung
umgehend zu wechseln. Eine
zweite, saubere Garnitur
sollte daher jede/r Mitarbei-
terIn immer in der Ordina-
tion gelagert haben. Gemäß
dem Risikoprofil des in der
Ordination ausgeübten Lei-
stungsspektrums wird Ar-
beitskleidung immer oder bei
Verschmutzung oder mög-
licher Kontaminierung ge-
trennt von der Privatkleidung
gelagert.
Ausbildung
der Angestellten
Im Zusammenhang mit der
notwendigen Ausbildung für
Angestellte in Ordinationen
gibt es immer wieder Un-
klarheiten. Büroangestellte
für einfache unselbstständige
Aufgaben (Eingabe, Diktat,
Abschreiben) und Schreib-
kräfte, die Arbeiten selbst-
ständig erledigen (Sekretä-
rIn), müssen keine spezifische
Ausbildung nachweisen.
Wird hingegen eine Ordina-
tionsassistenz angestellt, so
muss sie innerhalb von drei
Jahren eine entsprechende
Ausbildung absolvieren. Die­
se wird auch über die Ärz-
tekammer angeboten. Kann
nach Ablauf der der dreijäh-
rigen Frist die erfolgreiche
Absolvierung der Ausbildung
nicht nachgewiesen werden,
erlischt die Berechtigung zur
weiteren berufsmäßigen Aus-
übung der Tätigkeit in der
Ordinationsassistenz.
Arbeitsplatzevaluierung
Ebenfalls unabhängig von
der Hygiene-VO ist die ar-
beitnehmerschutzrechtliche
Maßnahme, dass der Arbeits-
platz entsprechend gestaltet
und eine arbeitsmedizinische
und sicherheitstechnische
Begehung durchgeführt wer-
den muss; bei Arbeitsstätten
mit bis zu zehn Arbeitneh-
merInnen mindestens einmal
innerhalb von zwei Kalen-
derjahren, bei bis zu 50 Ar-
beitnehmerInnen mindestens
einmal im Kalenderjahr. Die­
se Betreuung kann entweder
durch vertragliche Verpflich-
tung einer Arbeitsmedizine-
rin/eines Arbeitsmediziners
und einer Sicherheitsfach-
kraft oder eines arbeitsmedi-
zinischen Zentrums erfolgen
(kostenpflichtig) oder durch
Inanspruchnahme des Prä-
ventionszentrums der AUVA
(kostenlos). Derzeit wird
der Schwerpunkt bei der ar-
beits- und sicherheitstech-
nischen Evaluierung auf die
psychische Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf die Ein-
haltung der Nadelstichver-
ordnung gelegt.
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