AERZTE Steiermark 05 2014 - page 49

Ærzte
Steiermark
 || 05|2014
49
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Kassenärztlicher Referent
Dr. Wilfried Kaiba
Gerd Wonisch, MPH,
Kurie Niedergelassene Ärzte
ter Ordinationstätigkeit ver-
rechnet werden. Die Leistung
kann zusätzlich zur Ordina-
tion verrechnet werden (Pos.
015 plus Pos. 002).
Serienbehandlung
(Physikotherapie und
i.m.-Injektionen)
Die Regelung zur Serienbe-
handlung erfasst ausschließ-
lich folgende Leistungen: Phy-
sikotherapie und i.m.-Injek-
tionen.
Eine Serienbehandlung liegt
dann vor, wenn während
eines Quartals mehr als fünf
gleiche Leistungen bei glei-
cher Diagnose und in Folge
erbracht werden. Bei einer Se-
rienbehandlung wird eine Or-
dination bei der ersten und bei
der letzten Leistung honoriert.
Werden zwischen einer Serie
Ordinationen durchgeführt,
können diese in Rechnung
gestellt werden, wenn eine
kurze Begründung angege-
ben ist. Eine neue Diagnose
(mit Datumsangabe) gilt als
Begründung. Andere Begrün-
dungen sind beispielsweise
Rezeptausstellung, Überwei-
sung, Blutdruckmessung (RR).
Achtung: Bei i.v.-Injektionen,
Infusionen, etc. wird auch bei
Serienbehandlungen bei jeder
Injektion bzw. Infusion eine
Ordination bezahlt.
Mehrere Ordinationen
bzw. Hausbesuche an
einem Tag (Abschnitt
I, Punkt 1.3.3. der
Honorarordnung)
Mehr als eine Ordination an
einem Tag und für dieselbe
Erkrankung kann in der Regel
nicht verrechnet werden. Die
Notwendigkeit von mehr als
einer Ordination muss vom
Vertragsarzt/von der Vertrag-
särztin begründet werden.
Diese Regelung ist auch auf
Hausbesuche anzuwenden.
Zusätzlich zu einer Ordination
kann auch die Pos. 005 „Be-
suchszuschlag“ und die Pos.
014 „Zuschlag bei aufwändiger
Visite …“ (nur für Ärztinnen
und Ärzte für Allgemeinme-
dizin) im Rahmen von Haus-
besuchen (Mehrfachvisiten)
verrechnet werden. Damit
werden wir uns in der näch-
sten Ausgabe im Rahmen der
Hausbesuchsverrechnung aus-
führlich beschäftigen.
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