AERZTE Steiermark 09 2026

64 ÆRZTE Steiermark || 09|2026 Foto: envato/sedrik2007 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Um den Vertragspartner:innen finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, werden seitens der ÖGK Steiermark monatliche Vorauszahlungen durchgeführt (Honorarordnung, Punkt VII, Rechnungslegung, Honorarabrechnung und Honoraranweisung). Diese monatlichen Vorauszahlungen werden folgendermaßen berechnet: Unter der Voraussetzung, dass der Vertrags(fach) arzt bzw. die Vertrags(fach)ärztin die Abrechnung zum festgesetzten Einreichungstermin (15. des Monats nach Quartalsende) übermittelt, wird für die laufende Vertragstätigkeit eine monatliche Honorarvorauszahlung gewährt. Die monatliche Vorauszahlung wird eingestellt, wenn der Vertrags(fach)arzt/ die Vertrags(fach)ärztin seine Abrechnungsunterlagen nicht bis zum festgesetzten Einreichungstermin vorgelegt hat und keine Terminverlängerung bewilligt wurde. Für die Berechnung der monatlichen Honorarvorauszahlung wird die letzte von der Gemeinsamen Ärzteverrechnungsstelle fertig gestellte Honorarabrechnung, mit Ausnahme der des jeweiligen ersten Kalendervierteljahres, als Grundlage genommen. Als monatliche Vorauszahlung ist ein Drittel von 70 % des Gesamthonorars zu leisten. Die monatliche Honorarvorauszahlung wird am 3. des Monats, für den die Zahlung bestimmt ist, abgefertigt. Der errechnete Betrag wird kaufmännisch auf den nächst höheren bzw. nächst niedrigeren durch € 50,- teilbaren Betrag auf- bzw. abgerundet. Wichtig für neue Vertragspartner:innen Neue Vertragsärzt:innen erhalten mit Beginn des Einzelvertragsverhältnisses als monatliche Vorauszahlung (Akontierung) ein Drittel von 50 % des jeweiligen Fachgruppendurchschnitts des zuletzt abgerechneten Kalendervierteljahres, mit Ausnahme des jeweiligen ersten Kalendervierteljahres. Die Zahlungsfristen bzw. -modalitäten gelten entsprechend jenen der bestehenden Vertragspartner:innen auch für die Anweisung der Honorarvorauszahlungen bei neuen Vertragsärzt:innen. Nachfolgepraxen Bei Nachfolgepraxen wird die monatliche Vorauszahlung vom Vorgänger bzw. von der Vorgängerin übernommen und in dementsprechender Höhe (1/3 von 70 % der letzten Honorarabrechnung, ausgenommen dem 1. Quartal d. Jahres) ausbezahlt. Restzahlung Die Anweisung des Resthonorars auf die Quartalsabrechnung wird jeweils am 1. des vierten Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, für das die Abrechnung durchgeführt wurde, vorgenommen. Im Jänner erfolgt die Anweisung am 2. des Monats. Voraus- und Restzahlungen – Regelungen bei der ÖGK Im Gegensatz zur BVAEB und SVS (monatliche Honorarabrechnungen) werden bei der ÖGK die Honorarabrechnungen quartalsweise ausbezahlt. Ein Überblick für Vertragspartner:innen und Gruppenpraxen. Foto: Schiffer (3) Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Eine Serie zum Service monatliche Vorauszahlung Berechnungsgrundlage Resthonorar Resthonorar für Abrechnungszeitraum Jänner X HA 3. Quartal des Vorjahres X HA 3. Quartal des Vorjahres Februar X HA 3. Quartal des Vorjahres März X HA 3. Quartal des Vorjahres April X HA 4.Quartal des Vorjahres X HA 4.Quartal des Vorjahres Mai X HA 4.Quartal des Vorjahres Juni X HA 4.Quartal des Vorjahres Juli X HA 4.Quartal des Vorjahres X HA 1. Quartal des aktuellen Jahres August X HA 4.Quartal des Vorjahres September X HA 4.Quartal des Vorjahres Oktober X HA 2.Quartal des aktuellen Jahres X HA 2. Quartal des aktuellen Jahres November X HA 2.Quartal des aktuellen Jahres Dezember X HA 2.Quartal des aktuellen Jahres Da die Honorarabrechnung des 1. Quartales nicht als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen herangezogen wird, werden von April bis September grundsätzlich die gleich hohen Vorauszahlungen geleistet. HA=Honorarabrechnung

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