WIRTSCHAFT&ERFOLG 44 ÆRZTE Steiermark || 09|2026 Angehörige abgesichert: Unterstützung durch Sterbegeld Teil 1 der Serie „Angehörige abgesichert“. Im Falle des Ablebens einer/eines Kammerangehörigen steht den Hinterbliebenen auch ein einmaliges „Sterbegeld“ zu, die sogenannte Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (kurz BHU). Wieviel wird ausbezahlt? Es wird unterschieden, ob die/der Kammerangehörige noch aktiv berufstätig war oder bereits eine Alters- oder Invaliditätspension bezogen hat: • Bei Ableben während des aktiven Berufslebens werden EUR 33.000,00 ausbezahlt, wobei sich die Summe aus EUR 8.000,00 Bestattungsbeihilfe und EUR 25.000,00 Hinterbliebenenunterstützung zusammensetzt. • Wenn die/der Kammerangehörige bereits eine Alters- oder Invaliditätspension bezogen hat, wird die Bestattungsbeihilfe in Höhe von EUR 8.000,00 auf jeden Fall ausbezahlt. Die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung ist einerseits davon abhängig, wie viele Jahre die/der verstorbene Kammerangehörige den vollen Beitrag geleistet hat und andererseits, ob während des Bezugs der Alters- oder Invaliditätspension weiterhin Beiträge zur BHU geleistet wurden. Ein Anspruch darauf besteht auch nur dann, wenn mindestens 10 Jahre lang im aktiven Berufsleben der volle Beitrag geleistet wurde. Die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung liegt – abhängig von den individuellen vollen Beitragsjahren – zwischen EUR 10.000,00 und EUR 25.000,00. Wurde mindestens 25 Jahre lang der volle Beitrag geleistet, wird ein maximaler Betrag von insgesamt EUR 33.000,00 (EUR 8.000,00 Bestattungsbeihilfe und EUR 25.000,00 Hinterbliebenenunterstützung) ausbezahlt. Wer ist bezugsberechtigt? Auf die Auszahlung der BHU haben nacheinander ex lege Anspruch: • die Witwe bzw. der Witwer bzw. der bzw. die hinterbliebene eingetragene Partner:in, • die Waisen, • sonstige gesetzliche Erben. Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die BHU. Man kann sie bzw. ihn oder auch eine andere beliebige Person als Empfänger:in für den Erhalt der BHU bestimmen. Dazu ist die sogenannte BHU-Verfügung auszufüllen, gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterfertigen und anschließend beim Wohlfahrtsfonds zu hinterlegen. Die Vorlage kann auf der Homepage der Ärztekammer heruntergeladen werden. Das Team des Wohlfahrtsfonds steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung: per Tel.: (0316) 8044: DW 64: Carmen Renner DW 66: Mag. Michael Fasching DW 67: Kirstin Schauer per Fax: (0316) 8044-136 per E-Mail: wff@aekstmk.or.at Foto: envato/AnnaStills
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