14 ÆRZTE Steiermark || 09|2026 GESETZESNOVELLE Novelle zum Sterbeverfügungsgesetz Mit der Novelle wird dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2024 (G 229-230/202357) Rechnung getragen. Jene Regelung, die vorsah, dass eine Sterbeverfügung nach einem Jahr unter Einhaltung des festgeschriebenen Prozederes des Erstantrags erneuert werden muss, wurde aufgehoben (Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz). Neuer § 8a StVfG: Nun gelangt ein vereinfachtes Verfahren zur Erneuerung abgelaufener Sterbeverfügungen innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung zur Anwendung. Anstelle einer umfassenden ärztlichen Aufklärung ist eine ärztliche Bestätigung* beizubringen, um die Sterbeverfügung um ein Jahr zu verlängern. Die Ärzt:innen müssen dabei neuerlich überprüfen und mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. In weiterer Folge hat die Erneuerung der Sterbeverfügung vor einem/-r Notar/-in oder einem/-r rechtskundigen Mitarbeiter/-in einer Patientenvertretung zu erfolgen, oder sie kann auch direkt vor dem Arzt / der Ärztin erledigt werden, wenn dieser / diese bereit ist, die Erneuerung der Sterbeverfügung in das Sterbeverfügungsregister einzutragen. Die Erneuerung von einem Arzt/ einer Ärztin ist nur dann möglich, wenn dieser / diese über einen Zugang zum Sterbeverfügungsregister verfügt und diese Eintragung vornimmt. Wenn die Erneuerung vor einem Arzt / einer Ärztin erfolgt, dann ergeben sich für diese keine besonderen Verwahrungspflichten, weil die Erneuerung ohnedies aus dem Sterbeverfügungsregister ersichtlich ist. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß § 8a ist ab 1. Februar 2027 zulässig (erforderliche Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Anbindung an das Sterbeverfügungsregister). Die (mehrmalige) Erneuerung ist innerhalb von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung möglich und gilt jeweils für ein Jahr. Foto: envato/PedaltotheStock INFO Assistierter Suizid ist in Österreich seit 2022 zulässig. Vor der Errichtung der Sterbeverfügung – Erstantrag – hat eine Aufklärung durch zwei selbständig berufsberechtigte Ärzt:innen zu erfolgen, von denen zumindest eine/-r eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat. Die beiden Ärzt:innen müssen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit und den freien Sterbewillen bestätigen. Bestehen diesbezüglich seitens der aufklärenden Ärzt:innen Zweifel, so können sie eine psychologische oder psychiatrische Abklärung zur Feststellung der Entscheidungsfähigkeit veranlassen. Mag. Isabell Polanec, Abteilung Rechts-, Beschwerde- und Disziplinarsachen in der Ärztekammer für Steiermark *Ärzt:innen, die solche Bestätigungen ausstellen, benötigen dafür keine speziellen palliativmedizinischen Qualifikationen.
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