AERZTE Steiermark 07_08 2026

SERVICE Foto: Schiffer Sedierung ohne ärztliche Anordnung Der aktuelle CIRSmedical-„Fall des Monats“ ereignete sich wochentags im OP-Bereich. Das Ereignis betraf einen Patienten der Altersgruppe 71-80 Jahre und wurde von einer anderen Berufsgruppe mit bis zu 5 Jahren Berufsgruppe berichtet. Karpaltunnelsyndrom-OP in Regionalanästhesie mittels Plexusblockade: Zum Zeitpunkt des Hautschnitts (und während „Team Time Out“) war kein Anästhesist anwesend, nur der Anästhesiepfleger. Der Arzt verließ vor dem „Team Time Out“ den Saal, um Pause zu machen. Allerdings „saß“ der Plexusblock nicht, somit war ein Hautschnitt nicht möglich. Daraufhin verabreichte der Anästhesiepfleger ohne ärztliche Anweisung Propofol und Opioid i.v.. Der Hautschnitt war möglich, aber der Patient wurde bradypnoeisch und atmete lediglich durch Kommandoatmung. Ein Sättigungsabfall auf unter 80 %, musste mittels Sauerstoffinsufflation behoben werden. Einen Arzt holte der Pfleger nicht. Durch die Kürze der OP entstand kein höhergradiger Schaden, doch haben sich in den Augen der berichtenden Person sowohl der Anästhesist (wegen mangelnder Verantwortung und Verstoß gegen gängige Vorgaben wie „Team Time Out“) als auch der Anästhesiepfleger (wegen Kompetenzüberschreitung und Verantwortungslosigkeit) falsch verhalten. Ein solches Ereignis tritt wöchentlich auf, ein Patientenschaden ist möglich. Eigener Ratschlag: Strengere Kontrolle der Einhaltung von etablierten Standardverfahren und Schulung bzgl. Kompetenzbereichen, weil scheinbar die Grenzen zwischen ärztlichen und nicht-ärztlichen Kompetenzen in der Praxis oft verschwimmen. Expert:in der Gesundheit Burgenland: Die Kompetenzen der Anästhesiepflege im OP sind im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GUKG) §15 Abs. 3 geregelt. (…) In Österreich darf die diplomierte Anästhesiepflege sehr viel praktisch alleine durchführen, aber keine eigenständigen medizinischen Entscheidungen treffen. (…) Anästhesist:in muss beim „Team Time Out“ anwesend sein. Expert:in der GÖG: Gegenmaßnahmen (gezielt gegen Normalisierung von Regelabweichungen): • „Rote Linien” definieren (nicht verhandelbar) – Institutionalisierung – müssen TOP Down kommen, z. B.: Kein Schnitt, wenn zuständige ärztliche Anästhesie nicht im Saal ist. Sicherheitscheck gilt nur, wenn alle Kernrollen anwesend sind. • Stopp-Satz standardisieren (für alle Hierarchien) Ein kurzer, neutraler Satz, den alle verwenden dürfen: „Stopp – Kernrolle fehlt, wir klären das jetzt.“ CIRSmedical.at FALL DES MONATS 42 ÆRZTE Steiermark || 07_08|2026 » Je mehr meine Patienten über ihre Erkrankung wissen, desto aktiver nehmen sie an ihrer Therapie teil! « Schulung für Bluthochdruck-Patienten +43 5 0766-151855 www.gesundheitskasse.at/herzleben Foto: © didesign021 – Shutterstock.com Der Tipp unserer Expertin Meldung Verlegung Lehrpraxisstandort Ist eine Ordination als Ausbildungsstätte (Lehrpraxis, Lehrgruppenpraxis) anerkannt, so gilt die Anerkennung für den bzw. die Ordinationsstätteninhaber:in an genau diesem Standort. Wird die Ordination verlegt, meldet der bzw. die Lehrpraxisinhaber:in oder die Gruppenpraxis die Praxisverlegung spätestens am Tag der Übersiedelung unter Angabe des Verlegungszeitpunkts schriftlich beim Land Steiermark: gesundheitsrecht@stmk.gv.at Im Zuge der Verlegung einer Lehr(gruppen)praxis sind dem Land Steiermark insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: • Ordinationszeiten • DFP-Diplom • Räumliche Voraussetzungen (Grundriss, Fotos) Elisabeth Sackl Ärztliche Ausbildung ausbildung@aekstmk.or.at

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