AERZTE Steiermark 06 2026

ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE ÆRZTE Steiermark | 06|2026 43 Foto: Furgler, Schiffer (3) unwahrer Angaben über geschäftliche Angelegenheiten, Verbrechen etc.); • Verletzung der Dienstpflicht/des Weisungsrechts des Dienstgebers/der Dienstgeberin (bspw.: wiederholte und schuldhafte Weigerung Weisungen zu befolgen, Fernbleiben von der Arbeit ohne rechtmäßigen Grund). • Folgen Liegt ein Entlassungsgrund vor, kann in der Regel von einer berechtigten Entlassung ausgegangen werden. Diesfalls erleidet der angestellte Arzt/die angestellte Ärztin finanzielle Nachteile, wie etwa: • Verlust des Anspruches auf die Abfertigung alt; • gegebenenfalls Zahlung einer Kündigungsentschädigung oder von Schadenersatz; • kein Bezug von Arbeitslosengeld für 28 Tage nach der Beendigung. Liegt kein Entlassungsgrund vor oder erfolgte die Entlassung verspätet, spricht man von einer ungerechtfertigten Entlassung. Diesfalls hat der Arzt/die Ärztin keine Handlung gesetzt, die eine Entlassung rechtfertigen würde. Das Dienstverhältnis gilt als beendet, allerdings ist dann eine Entschädigung durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin zu leisten. • Anfechtung Liegt kein Entlassungsgrund vor und wurde die Entlassung unzulässigerweise ausgesprochen, kann sie beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Austritt Der Austritt bedeutet die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund eines Austrittsgrundes durch den Arzt/die Ärztin. In diesem Fall ist keine Frist – wie etwa bei einer Kündigung – einzuhalten. • Form Ein Austritt kann schlüssig, mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden (zum Begriff der Schlüssigkeit siehe Ausführungen zur Form der Entlassung). Wir empfehlen jedenfalls, dies schriftlich zu tun. Besonderheit für MUGÄrzt:innen: Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen der Universitäten sieht vor, dass der Austritt schriftlich zu erfolgen hat. • Unverzüglichkeit Angestellte Ärzt:innen müssen unverzüglich nach Kenntnis des Austrittsgrundes den Austritt dem Dienstgeber/der Dienstgeberin erklären. Eine Frist gibt es allerdings nicht. • Austrittsgründe Liegt auf Seiten des Dienstgebers/der Dienstgeberin ein Austrittsgrund vor, der dem Arzt/der Ärztin die Fortführung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, kann der Austritt erklärt werden. Darunter fallen etwa: • Ungebührliches Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts; • Gefährdung der Gesundheit (bspw.: wenn bei Fortsetzung der Tätigkeit ein gesundheitlicher Schaden zu erwarten ist). • Folgen Liegt kein Austrittsgrund vor, kann in der Regel von einem unberechtigten Austritt ausgegangen werden. Diesfalls erleidet der angestellte Arzt/ die angestellte Ärztin finanzielle Nachteile, wie etwa: • Verlust des Anspruches auf die Abfertigung alt; • gegebenenfalls Zahlung einer Kündigungsentschädigung oder von Schadenersatz; • kein Bezug von Arbeitslosengeld für 28 Tage nach der Beendigung. Liegt ein Austrittsgrund vor, spricht man von einem gerechtfertigten Austritt. Diesfalls hat der Dienstgeber/ die Dienstgeberin eine Entschädigung zu leisten. Bei Fragen stehen Ihnen die Kurie Angestellte Ärzte unter angestellte.aerzte@aekstmk. or.at und die Rechtsabteilung unter recht@aekstmk.or.at gerne zur Verfügung. DIENSTRECHT AKTUELL Serie der Kurie Angestellte Ärzte Isabell Polanec Gerhard Posch Bernd Niehs Isabel Fuchs

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