AERZTE Steiermark 03 2026

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Gemäß § 4 Abs. 1 des für das Bundesland Steiermark geltenden ÖGK-Gesamtvertrages, gem. § 3 Abs 1 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau abgeschlossenen Gesamtvertrages sowie gem. § 3 Abs 3 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherung der Selbständigen abgeschlossenen Gesamtvertrages werden auf der Homepage der Ärztekammer für Steiermark unter dem Link www.aekstmk.or.at/186 die Planstellen ausgeschrieben. PLANSTELLENAUSSCHREIBUNG 03 2026 Seit 1.7.2024 gibt es eine neue Reihungsrichtlinie – wie in AERZTE Steiermark Juni 2024 ausführlich berichtet. Die Richtlinie finden Sie online unter: www.aekstmk.or.at/188 Die Planstellenausschreibung gibt es ausschließlich online unter: https://www.aekstmk.or.at/186 Falls Sie Fragen dazu haben, bitte kontaktieren Sie uns: T + 43 316 8044-61 (Iris Hutter) und -28 (Magdalena Lindmayer, MA), E-Mail ngl.aerzte@aekstmk.or.at Wir weisen auf die Planstellenausschreibung März 2026 hin. Die Veröffentlichung erfolgt in der 2. Monatshälfte auf www.aekstmk.or.at/186. Für die Bewerbung ist der Bewerbungsbogen mit allen notwendigen Unterlagen bei der Ärztekammer für Steiermark, Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz, einzureichen oder an ngl.aerzte@aekstmk.or.at zu übermitteln. Details zu Planstellen und Bewerbungsfrist entnehmen Sie bitte der Ausschreibung. Bewerbungsbögen gibt es bei der Ärztekammer für Steiermark oder auf der Website der Ärztekammer: https://www.aekstmk.or.at/496. Nach Fristende einlangende Bewerbungen und Unterlagen (z. B. Dienstzeitbestätigungen und ÖÄK-Diplome) können nicht berücksichtigt werden! Folgende Unterlagen müssen gemeinsam mit der Bewerbung fristgerecht vorgelegt werden: BEWERBER, DIE MITGLIEDER DER ÄRZTEKAMMER FÜR STEIERMARK SIND: Dem Bewerbungsbogen sind folgende Unterlagen beizuschließen, wenn sie der ÄK nicht in vollem Umfang und aktuell vorliegen: • Dienstzeitbestätigungen des jeweiligen Dienstgebers, aus welchen sich das Stundenausmaß der Anstellung, das Fach, in welchem der Arzt tätig war, und die Berufsbezeichnung (Turnusarzt, Assistenzarzt, Facharzt, Stationsarzt) ergibt • Nachweis allfälliger Mutterschutzzeiten • Vertretungsbestätigungen, sofern diese noch nicht vorgelegt wurden und folgende Fristen noch nicht verstrichen sind: Vertretungen im 1. Quartal ▶ Vorlage bis zum 15.4. Vertretungen im 2. Quartal ▶ Vorlage bis zum 15.7. Vertretungen im 3. Quartal ▶ Vorlage bis zum 15.10. Vertretungen im 4. Quartal ▶ Vorlage bis zum 15.1. • ÖÄK-Diplome, Zertifikate oder CPD, sofern diese der Ärztekammer für Steiermark noch nicht vorgelegt wurden (Hinweis: Es werden nur von der ÖÄK ausgestellte Diplome und Zertifikate angerechnet, Teilnahmebestätigungen und nicht fristgerecht vorgelegte Bestätigungen bleiben unberücksichtigt.) BEWERBER, DIE KEINE MITGLIEDER DER ÄRZTEKAMMER FÜR STEIERMARK SIND: Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen sind der Bewerbung folgende Unterlagen beizuschließen: • Kopie des Einzelvertrages oder Bestätigung jener ÄK, in der der Bewerber als Wahlarzt oder Kassenarzt niedergelassen ist oder war • Bestätigung der zuständigen Landesärztekammer über die dort gemeldeten und anzurechnenden Vertretungszeiten • Sämtliche ÖÄK Diplome, Zertifikate und CPD • Jus practicandi bzw. Facharztdiplom oder Nostrifikation • Falls noch nicht in der Reihungsliste eingetragen: - Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als 3 Monate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt beglaubigte Übersetzung) - Bestätigung über gesundheitliche Eignung (nicht älter als 3 Monate; sofern nicht in deutscher Sprache, beglaubigte Übersetzung) - Staatsbürgerschaftsnachweis BEWERBER, DIE IM AUSLAND ÄRZTLICH TÄTIG SIND/WAREN: Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen sind der Bewerbung folgende Unterlagen beizuschließen: • Nachweis der Berufsberechtigung (Facharztdiplom bzw. Nostrifikation) • eine (beglaubigt übersetzte) Dienstzeitbestätigung des jeweiligen Dienstgebers sowie eine (beglaubigt übersetzte) Bestätigung der jeweiligen Standesvertretung, sofern eine solche in dem jeweiligen Land vorhanden ist • eine (beglaubigt übersetzte) Bestätigung über Mutterschutzzeiten • eine (beglaubigt übersetzte) Bestätigung der zuständigen Standesvertretung über die Tätigkeit als niedergelassener Arzt (sofern keine Standesvertretung vorhanden: andere Unterlagen, mit denen die Tätigkeit als niedergelassener Arzt im Ausland belegt werden kann) ÆRZTE Steiermark || 03|2026 57

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg3NzQ1MQ==