AERZTE Steiermark | -Dezember 2023

niedergelassene Ärztinnen und ärzte 46 Ærzte Steiermark || 12|2023 zeiten so zu vereinbaren, dass die Vertragsgruppenpraxis an zwei Werktagen nach 15.00 Uhr, bei Vertragsgruppenpraxen mit zwei oder mehr fachgleichen Gesellschaftern an vier Werktagen nach 15.00 Uhr ihre Ordinationsstätte geöffnet hat. Werden an einem Samstag Ordinationszeiten vereinbart, so kann die Ordinationszeit an einem anderen Werktag bzw. an einem Nachmittag entfallen. Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Gruppenpraxis Die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit wird durch die Honorarordnung vom 1.7.1993, i.d.j.g.F., geregelt, analog einem Einzelvertragsverhältnis. Dauer des Gruppenpraxis-Vertrages Der Gruppenpraxis-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Auflösung einer Vertragsgruppenpraxis y Bei Auflösung einer Vertragsgruppenpraxis, die stehender Gruppenpraxisvertrag mit Zustimmung der Gesamtvertragsparteien unter Einbindung eines oder mehrerer anderer Ärzte, die bisher keinen Einzelvertrag hatten, zu einem Gruppenpraxisvertrag erweitert bzw. ein bestehender Gruppenpraxisvertrag aufgestockt wird, wobei die Bestimmungen für den Gesel lschaf terwechsel sinngemäß gelten. Öffnungszeiten Die zwischen der Vertragsgruppenpraxis und dem Versicherungsträger zu vereinbarenden Ordinationszeiten sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis festzulegen. Sie umfassen bei fachunterschiedlichen Gruppenpraxen mit maximal je einem Arzt pro Fach zumindest 20 Wochenstunden, bei zwei Gesellschaftern des gleichen Faches zumindest 30 Wochenstunden, ab dem dritten Gesel lschaf ter des gleichen Faches zumindest 40 Wochenstunden, jeweils aufgeteilt auf fünf Werktage. Weiters sind die Ordinationsweniger als fünf Jahre Inhaberin eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages war, haben jene Ärzte, die bereits vor der Gründung der Vertragsgruppenpraxis einen kurativen Einzelvertrag innehatten, Anspruch auf einen neuerlichen Abschluss eines solchen Einzelvertrages am Sitz der aufgelösten Vertragsgruppenpraxis, außer die Auflösung erfolgte aufgrund von Vertragswidrigkeiten. y Bei Auflösung einer Vertragsgruppenpraxis, die fünf Jahre oder länger Inhaberin eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages war, können jene Ärzte, die bereits vor der Gründung der Vertragsgruppenpraxis einen kurativen Einzelvertrag innehatten, am Sitz der aufgelösten Gruppenpraxis neuerlich einen solchen Einzelvertrag erlangen, wenn die Gesamtvertragsparteien dem zustimmen. y Scheidet aus einer Vertragsgruppenpraxis, die lediglich aus zwei Gesellschaftern besteht, einer kammer vom Versicherungsträger in den Mitteilungen der Ärztekammer ausgeschrieben. Keiner Ausschreibung, jedoch der ausdrücklichen Zustimmung der Gesamtvertragsparteien bedarf es, wenn sich ausschl ießl ich Ärzte einer Versorgungsregion zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen, die bereits Inhaber von Einzelverträgen sind und der Zusammenschluss auf einer der bereits bestehenden Vertragsarztstellen erfolgt. Der beabsichtigte Zusammenschluss ist der Ärztekammer und dem Versicherungsträger mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Die Gesamtvertragsparteien haben den Ärzten binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie zustimmen oder nicht. Sollte binnen dieser Frist keine schriftliche Mitteilung erfolgen, gilt der Zusammenschluss als genehmigt. Einer Ausschreibung bedarf es, wenn ein bereits bestehender Einzelvertrag eines Vertragsarztes oder ein beFoto: Shutterstock

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