AERZTE Steiermark | -Dezember 2023

Niedergelassene Ärzt:innen Ærzte Steiermark || 12|2023 45 Nachdem in der vorigen Ausgabe des Ärzte-Steiermark Magazins bereits die Anstellung Arzt/Ärztin bei Arzt/ Ärztin und die Job-Sharing Gruppenpraxis vorgestel lt wurden, möchten wir dieses Mal die erweiterte Stellvertretung sowie die Gruppenpraxis behandeln. Erweiterte Stellvertretung Die erweiterte Stellvertretung ermöglicht einer Einzelvertragsinhaberin/einem Einzelvertragsinhaber eine zeitlich begrenzte Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit unter Zuziehung einer Vertreterin/eines Vertreters für die Dauer von über drei Monaten. Grundsätzliche Voraussetzungen y Schriftlicher Antrag für die erweiterte Stellvertretung mindestens 3 Monate vor Beginn der Stellvertretung an Ärztekammer und ÖGK übermitteln y Mindestens seit 3 Jahren aufrechtes Einzelvertragsverhältnis mit der ÖGK y Grundsätzlich mindestens 50 % ärztliche Tätigkeit der Ordinationszeit durch die Einzelvertragsinhaberin/den Einzelvertragsinhaber y Einzelvertragsinhaberin/ Einzelvertragsinhaber darf während der Dauer der Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Teil 2: Erweiterte Stellvertretung und Gruppenpraxis Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber erweiterten Stellvertretung keine neuen ärztlichen Nebenbeschäftigungen aufnehmen bzw. nicht ausdehnen Dauer der erweiterten Stellvertretung Die erweiterte Stellvertretung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt. Verlängerungen um jeweils fünf Jahre sind im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Beginn und Ende der erweiterten Stellvertretung sind nur jeweils zu Beginn bzw. am Ende eines Quartals möglich. Die erweiterte Stel lvertretung kann unter anderem mit einem vorzeitigen Beendigungsschreiben von der Einzelvertragsinhaberin/vom Einzelvertragsinhaber beendet werden. Dieses ist spätestens ein Monat vor dem beabsichtigten Ende an die Ärztekammer und die ÖGK zu übermitteln. Honorierung während der erweiterten Stellvertretung Für die Dauer der erweiterten Stellvertretung unterliegt die Einzelvertragsinhaberin/der Einzelvertragsinhaber einer jährlichen Honorarbegrenzung im Ausmaß der durchschnittlichen abgerechneten Honorarsumme der letzten beiden Kalenderjahre vor Beginn der erweiterten Stellvertretung. Die Honorarbegrenzung wird um die durchschnittliche Honorarentwicklung pro Vertragspartner der jeweiligen Fachgruppe im Zeitraum der erweiterten Stellvertretung angepasst. Bei einer Überschreitung der Honorarbegrenzung von mehr als 10 % wird der Überschreitungsbetrag zu 50 % ausbezahlt. Bei einer Überschreitung von mehr als 20 % wird der Überschreitungsbetrag zu 20 % ausbezahlt. Die Umsetzung der Degression erfolgt nach Abrechnung aller 4 Quartale des jeweiligen Kalenderjahres bzw. des Betrachtungszeitraumes. Ist die Überschreitung von mehr als 10 % auf regionale Entwicklungen und Ereignisse, die sich dem Einfluss der Einzelvertragsinhaberin/ des Einzelvertragsinhabers entziehen (z .B. unbesetzte Planstel len etc.) zurückzuführen, kann die Kasse über Antrag der Einzelvertragsinhaberin/des Einzelvertragsinhabers ganz oder teilweise von einem Honorarabzug absehen. Weitere Details zur erweiterten Stellvertretung sind unter www.aekstmk.or.at ▶ Downloadcenter ▶ Tarife und Verträge zu finden. Gruppenpraxis Unter Gruppenpraxen versteht man prinzipiell Zusammenschlüsse von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen von Offenen Erwerbsgesellschaften (Ärzte OG`s). Ausschreibung Die freien Vertragsgruppenpraxisstellen werden im Einvernehmen mit der ÄrzteFotos: Schiffer (2), beigestellt Formen der Zusammenarbeit: Möglichkeiten und Grenzen

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