AERZTE Steiermark 07_08 2026

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE 60 ÆRZTE Steiermark || 07_08|2026 Regelung BVAEB Laut der Honorarordnung der BVAEB stehen für die Verrechnung eines ausführlichen schriftlichen Befundberichtes zwei Leistungskatalogpositionen für den fachärztlichen Bereich zur Verfügung: • E2 (Ordination): Schriftlicher Befundbericht an den zuweisenden Arzt • F2 (Krankenbesuch): Schriftlicher Befundbericht an den zuweisenden Arzt Nachdem der Leistungstext „schriftlicher Befundbericht an den zuweisenden Arzt“ lautet, ist der Befundbericht nur aufgrund einer Zu- oder Überweisung inklusive der Übermittlung des Befundberichtes an die zuweisende Ärztin bzw. an den zuweisenden Arzt verrechenbar. Regelung SVS Bei der SVS wird zwischen dem allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Bereich unterschieden. Für die Allgemeinmedizin steht die Position „3c: Ausführlicher Befundbericht“ zur Verfügung: Die Durchschrift kann vom Chefarzt zur Einsicht angefordert werden. Befunde für private Zwecke können der SVS nicht verrechnet werden. Zum Mindestinhalt zählen: Anamnese, Status, Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose und Therapievorschlag; verrechenbar nur, wenn der Bericht in Überweisungsfällen an den/ die Überweiser:in bzw. in Eigenfällen über Verlangen der Hausärztin bzw. des Hausarztes an diese:n übersandt wird. Für den fachärztlichen Bereich steht die Position „7c: Ausführlicher Befundbericht“ zur Verfügung: Die Durchschrift kann vom Chefarzt zur Einsicht angefordert werden. Befunde für private Zwecke können der SVS nicht verrechnet werden. Zum Mindestinhalt zählen: Anamnese, Status, Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose und Therapievorschlag; verrechenbar nur, wenn der Bericht in Überweisungsfällen an den/ die Überweiser:in bzw. in Eigenfällen über Verlangen der Hausärztin bzw. des Hausarztes an diese:n übersandt wird. Zusammengefasst bedeutet dies für den allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Bereich: • Überweisung: Der ausführliche Befundbericht ist verrechenbar, wenn Patient:innen an Sie überwiesen werden und der ausführliche Befundbericht an die Zuweiserin bzw. an den Zuweiser übermittelt wird. • Eigenfälle: Der Erstkontakt erfolgt ohne ärztliche Zuweisung (Eigeninitiative der Patientin/des Patienten). • Im Anschluss fordert die Hausärztin/der Hausarzt aktiv einen schriftlichen Befundbericht bei der Fachärztin/beim Facharzt bzw. bei der Allgemeinmedizinerin/ beim Allgemeinmediziner an. • Erst durch „Verlangen der Hausärztin/des Hausarztes“ wird die Voraussetzung für die Verrechenbarkeit geschaffen. Die Honorierung erfolgt nur, wenn die Vertragspartnernummer der Zuweiserin/des Zuweisers im Feld „VPNUW“ oder der Name der Ärztin/ des Arztes im Feld „ZUNUW“ in der elektronischen Abrechnung (SART 01), für den der Befund bestimmt ist, im Begründungsfeld des elektronischen Abrechnungssatzes angegeben wird. Bei beiden Versicherungsträgern gibt es keine prozentuelle Verrechnungslimitierung wie bei der ÖGK Steiermark. Der schriftliche Befundbericht: Verrechenbarkeit bei BVAEB und SVS Nach der Verrechenbarkeit des schriftlichen Befundberichtes bei der ÖGK Steiermark berichten wir in dieser Ausgabe über die Verrechnungsregelungen bei der BVAEB und der SVS. Hier gibt es durchaus Unterschiede im Vergleich zur Verrechnung bei der ÖGK. Foto: Schiffer (3) Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Eine Serie zum Service

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